Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 61 (1920)
- Issue
- Heft 46 (18.11.1920)
- Date
- 1920-11-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2446951-2450088-2450131--68566-2525711- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
:/ ] ß k i «Me 4 Jts. iS Feuereifer, mit Begeisterung für die Thora, um die in ihr enthaltenen Gebote auszuüben, Thora und Mizwos nicht als Last empfinden, sondern stolz die Erhaltung und Erfüllung ersehnen, dieS sei unser Studium, und nur dann har unser Lernen Bestand, und nur dann ist echtes jüdisches Wissen seine Folge. DieS ist tudj der Inhalt der Schammai'tttschen Regel: „>aP ^min NVP — Mache deine Thora feststehend." Sjpfe und bleibe der ruhende P»l in der Erscheinungen Flucht, nicht soll und darf sie der TageSwiffenschafthalber umgedeutet und umgemodelt werden. Ist in diesem Sinne daS Lernen, daS Hinsehen und Hinstreben zur Thora lebendig geworden, dann gilt eS, Kreise von Gleichgesinnten zu bilden, die sich gegenseitig beim Lernen helfen und einander Begeisterung eiupflanzen. Damit tritt auch an die jüdische Gemeindedie Pflicht,für etnV^iaN /V2 für genügende STOB und für die Anstellung eines Ban TD^n als Führer zu sorgen. Pflicht dieses Führer- und Leiters ist, über Tyorastudtum «nd MizwauSauSübung zu wachen und dafür zu begeistern. Doch darf auch hier nicht der Fehler gemacht werden, weniger auf gründliche Kenntni- *on B’pDDl SV, wie auf glänzende Rhetorik zu sehen. FreiUch ist Rednergabe nicht zu unterschätzen, doch' die erste Bedtngüng für einen solchen, mit Recht den Namen >na führenden Mann ist unbedingte Vertrautheit — nicht mit Btbelkritik oder dergl. sondern mit sämtlichen Fragen, welche daS praktische jüdische Leben berühren. Ohne Zweifel ist eS ein Fehler, bei der Wahl eines F-hrerS lediglich den tüchtigen Redner und gewiegten Konzelredner zu suchen. Kenntnis der Thora, zu verbreiten, Llebe zur Mtzwos-Au-Übung zu erwecken, öteist die eigentliche Aufgabe deL jüdischen Führer-. Mehr durch seine beispielgebende Lebensführung, als .durch daS Wort wirke er. Täuschen wir »nS nicht! So angenehm und begeisternd sich eine Predigt anhört, so wenig dauert oft ihre Wirkung draußen im praktischen Leben an, umsomehr, alman in einer modernen Kanzelrede ungleich mehr wissenschaftliche Themen und geschichtliche und philosophische Untersuchungen, alenergische, zündende Worte über die wichtigsten Gebote und Verbote hört, die wahrlich notwendiger wären. Manche Vorsteher jüdischer Gemeinden sind sich garntcht der Größe ihrer Verantwortung bewußt und denken garntcht daran, daß daS Wohl und Wehe der ihnen überantworteten Gemeinde »on.ihnen abhängt, daß sie unendlich großen Schaden, der vielfach nicht wieder gut zu machen ist, stiften, wenn sie gründliches Thorawissen angenehmen, schön klingenden Phrasen opfern. D’ttnna TO Lehrhäujer, in welchen gelehrt und gelernt wird, müssen errichtet und erhalten werden, und stets sei die Stätte des LernenS geöffnet, immer werde dort gelehrt und gelernt. Also, Lernen und Lehren in erster Reihe um Thorakennintzu erlangen, öhne nach rechtS oder links zu schielen. Dann erst auf die äußere Form des Gottesdienstes sehen, dieist die Reihenfolge, welche u»S unsere Weisen überliefert haben. n*nana Kirr Viria nnra «Nissan mpani rr* TOV n 2N1X 2TOT3 nvn nv B'iaivV na^na s'Z'ixan di w iwtti apir niiawa bao •dvd» to an apy ni3a#a *?aa Nur auf diesem Wege sollen und werden wir zurückfinden zum -nav? min Nia? Sa§ . besetz über Svdeniransaltionen. Nachdem nach Eröffnung UeS Bodenkatisters ba» BoÜenverkehr in Palästina freigegeben ist, wurde folgendes Gesetz über die BodentranSakti-»- nrn, mit Wirkung vom 1. Oktober erlassen. Ab 1. Oktober ist der Bodenverkehr freigegeben. Jede Bodentra,nsaktion, außer Pacht bis zu drei Jahren, mutz durch haS Tabularamt genehmigt und Lurch di» Regierung bestätigt werden^ an* Imp« M WKMusuMäi- LWa- _Der ASraeltt,_ die auf illegale SÖÜeifc Rosien übertragen oder erwerben,- laufen Gefahr, bestraft zu werden.- Hauptgrund Her Beschränkungen im Bodenver-s kehr ist die Beseitigung jeder Bodenspekulation/ und ger damit verbundenen. Preistreiberei/ Transaktionen sind nur gestattet, wenn die Erwerber ihn bebauen ßlandwirtschaftl. Boden) oder' entwickeln (städtischer Boden) wollen. Des weiteren bezweckt die Regierungsaufsicht Schutz des Besitzes der Kleinbauern. ES wird also verunmöglicht, datz her für seine und seiner Familie ' Erhaltung notwendige Boden verkauft wird. Falls er Pächter ist, wird gem Bodenbesitzer verunmöglicht, den BoLen zu veräußern, ohne für ihn genügende Parzellen zurückzulassen. Die Größe des Bodens, der also für die Kleinbesitzer reserviert bleibtwird in den verschieoenen Teilen des Landes verschieden sein, gemäß der Güte deS Bodens, und wird durch die Bezirk- Verwalter bestimmt werden. Jede BoLentransaktion muß durch ein Gesuch zu Händen des Bezirksverwalters, durch Vermittlung des Tabularamtes/ belegt werden, un8 zwar jede Transaktion,- sowohl Verkauf und Verschenkung, als auch Verpfändung und allerlei Verpachtungen für länger als 3 Jahre. Dem Gesuch muh ein Zeugnis beigelegt werden, über gas Erwerbsrecht des Uebertragenden unfl das Besitzzeugnis. Die Tabularämter werden allen, die Bodentransaktionen vornehmen, alle gewünschten Details gebet/ und sie mit Formularen versehen. Wenn ein Gesuch durch einen Agenten ober Vormund eingereicht wird, muß Larrn auch der Name des Käufers angegeben werden ung die Registrierung auf dessen Namen geschehen. Registrierungen auf Namen anderer Personen sind ungültig unb gewärtigen die Parteien einer Bestrafung. Der Registrator wird prüfen, ob Den Anforderungen des Gesetzes nachgekommen wirkt und ob der Uebertragennde das Erwerbsrecht besitzt. Falls alles ordnungsgemäß besungen wird, wird die Sache dem Bezirksverwalter zur Approbation vorgelegk. Der Bezirksverwalter gibt seine Approbation bei Erfüllung folgender Bedingungen: Der Bodenerwerber muß palästinensischer Bürger sein, nicht mehr als für 3000 Pf. Boden erwerben und Nachweisen können, Laß er den Boden selbst bebauen oöer unmittelbar entwickeln will. Dies soll den Erwerb des Bodens durch ausländische Spekulanten und die Latifundienbildung verunmöglichen. Außerdem werden, um jede Spekulation zu hintertreiben, noch folgende Beschränkungen erlassen: Falls der Boden innerhalb eines Jahres wieder übertragen werden sollte, wird nur gann die Genehmigung erteilt, wenn genügende GrüuLe angegeben werden, wie z. B. Todesfall des Besitzers und Wünsch feiner Erben, den Boden zu verkaufen, wobei Kauf des Bodens, um ihn mit Gewinn weiter zu veräußern verboten ist. Der Oberkommissär kann jede Bodentransaktion gestatten, wenn er davon überzeugt ist, daß dies zum Wöhle der Allgemeinheit geschieht, wie auch alle jene Transaktionen, die der Bezirksverwalter nicht durchführen kann, fei es wegen: des Wertes oder der Größe des Bodens oder weil der Erwerber kein palästinensischer Bürger ist. Gesellschaften und Vereine dürfen größere Ländereien erwerben, wenn sie sie unmittelbar ausnützen wollen, z. B. zu Fabriken, Häuserbauten und dergleichen für das Land notwendige Investitionen. Das türkische Gesetz, das den Bodenerwerb Lurch Vereine eingeschränkt hat, wurde modifiziert, um die Initiative zu unterstützen, jedoch werden diese Transaktionen nur gestattet werden, wenn der Oberkommissär davon überzeugt sein wird, daß dies zum Wühle der Allgemeinheit geschieht. Der Oberkommisfär kann alle Vorschläge der Bodenerwerber dem sog. Bodenkomitee zur Begutachtung vorlegen. Nach Erlangung der Approbation seitens Les BezirkSver-- tvalterS oder LeS OberkommissärH wiA der Vv- ««Mitof feil HvjMLWW mä M. Rovember 18W eine Kopie beiden vertraMchlietzentzen Parteien auSgefotgt werden. Bis der BvdengerichtAhof das. Besitzrecht im ganzen Land anerkannt haben wird, leistet die Legierung keine Bürgschaft für den Erwerbstitel. Zweä^ Entwicklung des Städtebaues wird tzjie Regierung demnächst ein besonderes Gesetz herrusgeben und werden alle, die städtischen Boden erwerben, den Satzungen deS herauszugebenden Gesetzes unterliegen. Alle Bedingungen werden Interessenten in den Dabularämtern bekannt gegeben werden. Bis zum Erlaß einer neuen Verordnung besteht tzaS Verbot einer Urteilsfällung über Bodenverkauf weiter fort. Mit der Ausarbeitung einer Verordnung über Kredit- und Hypothekenbanken ist eine besondere Kommission betraut, und ist zu hoffen, daß eine oder mehrere Banken in Palästina werden gegrünLet werden, die den Bodenbesitzern ermöglichen, Anleihen durch Verpfändung des Bodens zu günstigeren Bedingungen .als bisher zu erlangen. Bis. dahin müssen die Bodenbesitzer geschützt werden. So dürfen bis dahin die Gerichte nur in außerordentlichen Fällen mit Fragen des Bodenkaufes sich befassen. Eigentumsrechtsfragen werden nur Lurch den besonderen Bodeugerichtshoß der bald seine Tätigkeit aufnehmen wirdbehandelt werden. Inzwischen darf Gericht gehalten werden bezüglich Verteilung unbeweglicher Güter, deren Verteilung noch nicht vorgenommen worden «.ft, und der die Forderung Erhebende wird den Boden erhalten können durch amtliche Eintragung in die Tabularbücher. Demnächst wird eine Verordnung erlassen werden, wonach Mrderungen gegen registrierte Bodenbesitzer, auf ein Gesuch hin, auf einem besonderen Blatte registriert werden können. Es wird verlangt, daß aller im Erbgange übergangene Boden binnen einem Jahre nach dem Tode des Erblassers registriert wird, was bezweckt, dse Registrierung Lem tatsächlichen Besitzstände anzupassen. Die Bodenverpfändung wird nach dem Lm Kriege von der türkischen Regierung erlassenen Gesetze, das weit systematischer als das alte Wakusgesetz ist, geschehen, wonach der Boden beim Besitzer verbleibt und der Geldgeber nicht die Bedrängnisse des Schuldners ausnutzen kann. Die Uebertragungsabgaben werden weit niedriger sein, als bisher.' Bei Kauf oder Schenkungen wird die Abgabe 3 Proz. und bei Verpfändung 1 Proz. betragen. Bei Vererbung zwischen 1 bis 5 Proz. je nach dem Verwandtschaftsgrade der Erben. Diese niedrigen Taxen werden dazu beitragen, die Vermeidung der Registrierung seltener zu machen, umsomehr, da die bisher geforderten Stempelmarken für die Zeugnisse für Bodenübertragungen ab geschafft wurden. Zum Schlüsse fei noch einmal betont, daß jede nicht eingetragene Transaktion nicht nur ungültig, sondern auch Bestrafung der .Parteien nach sich zieht, sobald nur der Fall zur Kenntnis ' des Dabularamtes' oder der Gerichte gelangt. Der tatsächliche Rechtstitel des Besitzes an allen' Gütern wird klargestellt werden, sobald der Bodengerichtshof im ganzen Lande die Erwerbstitel untersucht habenwird. Hirsch T *’ I. 6. Auflage für inländische Abonnenten solange Vorrat reicht: Srofchiett, vollständig in s Sünden - M. 48.- ttÄf* M. 94.89 Sedunden, vollständig in 5 Sünden: M. 75.- 5Ä‘:. M. 115.20 Port» un» Verpack»»« M 3.20 «ttf V»stsgritto«t« Krf. 19801 Sem» X» JHMT, « m.». 0.,rr«MüT » A1C 67621984