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Der Israelit · 1920-11-04 · Heft 44 (4.11.1920) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
61 (1920)
Issue
Heft 44 (4.11.1920)
Date
1920-11-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Gelte 4 9t*. 44 Der JSraeltt. geltenden Reichsgesetze einer eingehenden Durchsicht, so wird man — dies wird von namhaften deutschen modernen Rechtsgelehrten wiev. Gierke, Kipp und Oertmann anerkannt — zu dem Resultat kommen, daß eS dem Gesetzgeber immer nur daran gelegen war, eine „gerechte" Jnteressenabwägung herbeizuführen. Wie wird aber diese „Gerechtigkeit" deduziert? Hierüber ist selbstredend in den Gesetzen nichtverzeichnet. Die modernen Rechtsphilosophen sind sich darüber einig, daß unter Gerechtigkeit die Harmonie der jeweiligen Kulturauffassung mit den der Beurteilung unterliegenden Zuständen, wechselnd auch mit der Persönlichkeit des Beurteilerzu verstehen ist, und so nimmt es denn nicht Wunder, wenn einer der bedeutendsten lebenden Rechtsphilosophen, Stammler, zu dem Ergebnis kommt: Gerechtigkeit ist Naturrccht mit wechselndem Inhalt! Die moderne Jurisprudenz ist somit einem allgemein giltigen Postulat nicht unterworfen und sie macht diesen Anspruch auch garnicht. Und es nimmt weiter nicht Wunder, daß der Kieler Jurist Radbruch in seinen „Grundzügen der Rechtsphilosophie" sagt: „ES läßt sich kein Rechtesatz ausdenken, der unter allen Umständen richtig sein müßte". (S. 5 a. a. O.). Er gelangt mit sämtlichen modernen RechtSphilofophen zu dem Schluß: „Die Wesensart der modernen Jurisprudenz ist der Relativismus"! (S. 12, 24 a. a. O.). Demgegenüber steht daS talmudische Recht ganz anders da und man kann getrost den Satz aüSsprechen: „Die Kennzeichnung des talmudischen Rechts ist der Absolutismus! Deshalb eben nimmt eS eine überragende und einzigartige Stellung ein. DoS talmudische Recht geht von der Apriorität, der Allgemetngültigkeit seiner Bestimmungen auS. Schweizer hat recht, wenn er sagt, daß allerdings im Talmud Ethik und Jurirprudenz nicht scharf geschieden sind. Aber sollte denn eine so scharfe Unterscheidung, wie sie die moderne Jurisprudenz macht, not« wend g sein? Könnten wir nicht ganz allgemein den Satz aufstellen: „WaS ethisch zu verlangen ist, kann auch juristisch gefordert werdenwas ethisch zu verwerfen ist, unterliegt keinem rechtlichen Anspruch". Wie sollten wir indes heute einen Maßstab für ethische Begriffe, die doch täglich — insbesondere bei den heutigen Berhäitniffen — wechseln, finden? DaS talmudische Recht hat einen solchen Maßstab für die allezeit herrschenden ethischen Anschauungen gefunden, und so konnte eS mit Fug und Rech^ seinen Bestimmungen allgemeinvnn'7 wo ho '\n rrsy “po rmiju nman p»nn mpn nx pan nr.x rrayoi im „DaS Heilsame und SegenSoolle ber reinen GolteSerkenniniS war bis jetzt in meiner Hand, nur wenigen wurde meine Offenbarung zuteil, unter vielen Gefchlechtern bloS Adam und Noah, die übrigen verharrten im Jrrtume. Bon heute ab liegt der Segen und das Heit der Zukunft in deiner Hand. ES ist dein Beruf, die GotteSerkenntniS zu verkünden und in «esst« Herzen deine Worte Eingang finden, der wird deS reichsten Segens teilhaftig". So enthalten die ersten Sätze der AbrahamSgefchichte in kurzem Umriß die ganze Geschichte Israels mit finstern und glücklichen Zeitpüasen und zugleich den Hinblick auf die glänzende Zukunft dieses BolkeS, die in der Anerkennung feiner göttlichen Mission bestehen wird, in der Verwirklichung seines AdealS: der brüderlichen Vereinigung der ganzen Menscheit auf dem Boden der reinen GotteSerkenntniS Sadbat-Anfang und Ausgang. mr "n roip- ORTi Anfang Data« Ausgang llbr lMin. 19201 5681 Uhr Mi- Franksnrt a. M. 4 30 6. j Nov. 25. Marchefchwan s 45 ©•tlin .... 4 94 i ft IS MSucherr . . . 4 4t S 31 Gtrabburg . — —! — — Stuttgart. . . — ~! — — *Me» .... Nürnberg. . 4 «ft ft SS Hamburg. . . - — » SS gütige, immerwährende Wirkung und Bedeutung auserlegen. Ich habe in meiner Abhandlung: „DaS talmudische Fundrecht und daS Fundrecht des B. G. B., ein Beitrag zur vergleichenden Rechtswissenschaft" (Würzburg 1920), an Hand von unzähligen Beispielen den Nachweis hierfür zu erbringen versucht. Greifen wir ein Beispiel statt vieler heraus (§ 9, S. 58). Es ist unter den Juristen bekannt, welche Kämpfe unter den Redaktoren deS bürgerlichen Gesetzbuchs bet der Regelung der Frage deS FtnderlohnS geherrscht haben. Die Romanisten waren gegen einen Fundlohn und leiteten ihre Ansicht aus dem oorxns iuris cirilis her, während die Anhänger der germanischen Richtung für den Finderiohn eintraten. Tatsächlich hat bekanntlich letztere Ansicht in § 971 B. G. B. Eingang gefunden. Es besteht nur noch Streit über die Rechtsnatur deS Fundlohns. Der Rechtszustand für den Talmud ist jedoch klar vorgezeichnet. Hierin konnte kein Platz für eine Meinungsverschiedenheit sein. Bekanntlich leitet der Talmud seine sämtlichen Lehr- und Rechtssätze aus den fünf Büchern MosiS her. In letzteren aber ist der Satz enthalten: Du sollst deinem Nachbarn eine ihm gehörige Sache zurückgeben, ja es ist noch mehr bestimmt: V. 22, Vers 1: „Du sollst nicht den Esel deines Bruders o*er sein Schaf verlaufen sehen und dich ihnen entziehen wollen; vielmehr hast du sie deinem Bruder zurückzub ringen! Daran anschließend findet sich im Choschen Mischpat 259, 1: Wenn jemand einen Gegenstand seines Bruders sieht, ist er verpflichtet, die Sache dem Empfangsberechtigten wieder zuzuführen". ES ist hiernach klar, daß es sich um eine von Gott bestimmte Pflicht handelt, deren Rtchtbefolgung göttliche Strafe nach sich zieht. Mag man heute vom „bibeikrtitschen" Standpunkt die Thora für eine von Gort stammende Lehre halten oder nicht, eines steht fest: vom Gesichtspunkt des Talmuds aus betrachtet, ist jede Bestimmung eine göttliche Pflicht. Es ist aber nach dem jüdischen Recht überhaupt nicht Brauch, daß göttlich vorgeschriebene und erfüllte Pflichten von Menschen belohnt werden. Das würde nach Ansicht -der Taimudisten einen Nachteil für den Finder bedeutendenn er würde dadurch des dereinstigen Lohnes verlustig gehen. Es soll hier unerörtert bleiben, daß der Talmud auch für vereinzelte Falle ein Fundgeld vorschreibtdies ist aber kein Lohn, sondern entgangener Gewinn (vgl. Chosch. Misp. 264, 1). Mit den vorstehenden Zeilen soll der Zweck verfolgt werden, den großen Wesensünterschted zwilchen moderner und talmudtscher Jurisprudenz an einem Ausschnitt vor Augen zu führen und Schweitzers Andeutungen zu berichtigen. Ich bin mir wohl bewußt, nur Lückenhaftes gebracht zu haben, behalte mir aber vor, in einem nächstens erscheinenden Werk ausführlicher hierauf zurückzukommen. Jedenfalls soll das Gesagte jedem, der in dieser erregten Zett etwas für die hohen Lehren des Judentums übrig hat, Anregung und Förderung für weitere Studlln geben. ftvrrefpomerye» »ad Aachrlchlen. Kontsü-ss Msirh. weinet mit Sen vrüöern - . . Arankfurt n. M., S. Nov. Das Rabbinat der Israelitischen Religwnsgesellschaft hat für den Rüsttag zum Rosch Ehodesch Ktslew (Mittwoch, den 10. November) einen *1122 SVMSI angeordnet. Es findet NILSVI' stSp'Gottesdienst zu N2VP NN2V und ttöTn tatt. ES darf angonOMmen »erden, daß überall 4. ftmwBtr l«l in den deutschen Gemeinden analog vorgegangen und so nach der Weise unserer Väter dem elementaren Empfinden jedes wahrhaft jüdischen Herzens der rechte Ausdruck verliehen werden wird. vom verhäng Ser vffjuöen &et(ln, 26. Oktober. Ueber das vom Ostjudenverbande mit Hilfe der Gemeinde eröffnete Asyl für jüdische Durchwanderer in der Wiesenstraße enthält der eben erschieneneTätigkettsbertcht deS Verbandes folgende Angaben: Dieses Asyl, daS am 3. Oktober in Betrieb genommen worden ist, entspricht in allen seinen Einrichtungen restlos allen an eine für Maffenbetrieb eingerichtete Herberge zu stellenden Anforderungen. Ganz ausgezeichnet sind besonderdie Einrichtungen, die der sanitären und hygienischen Fürsorge dienen. So sind beispielsweise die Waschräume, die Baderäume und die DeSinfekttonSanlagen erstklassig und bieten Gewähr dafür, daß Mtßstände, die in den alten Herbergen bisher geherrscht haben, nicht wieder Platz greifen. Darüber hinaus wurde in der Herberge ein ständiges ärztlicher Dienst eingerichtet, der jedem Insassen die Möglichkeit gibt, untersucht und ärztilch behandelt zu werden. Es bedarf wohl kaum einer Erwähnung, daß sämtliche Leistungen für die Jnsaffen völlig kostenfrei sind. Nach bisheriger Schätzung werden die Aufwendungen für die Herberge in der Wtesenstraße bei der angenommnen Durchschnittsfreguenz von 400 Personen ca. Mk. 600000.— im Jahre betragen. In dieser Summe sind ^berechnet die Kosten für die Verpflegung am Morgen und am Abend. Für die geistigen Bedürfnisse der Jnsaffen wird in weitgehendsten Maße gesorgt. Bücher und Zeitungen sind bereits in größeren Mengen und in guter Auswahl beschafft worden. Die Einrichtung .eines Lesesaals und eine-Beth-hamtdrasch, in dem auch Gottesdienst abgehalnn werden soll, stehen kurz vor der Verwirklichung. Abschließend ist über die Herberge zu sagen, daß dieselbe zweifellos eines der besten jüdischen Institutionen in Europa darstellt, wenn nicht die beste. Auch ihre Ausdehnung, die die Unterbringung von 1100 Menschen gestattet, wird aller Voraussicht nach genügen, um auch rein zahlenmäßig, den Bedarf zu befriedigen. Jüdiftfie Volksschulen in Bagern- Müuchen, 29. Oktober. ' Die ministerielle Genehmigung zur Errichtung einer jüdischen Volksschule in Nürnberg ist bereits erteiltdie für München steht unmittelbar bevor. LeopolS Silberbera-Sfittung. Areola«, 1. Rov. Ein Komitee, bestehend auS den Herren M. Pincower, Aron Kover, Jos. Fetter und W. G-uskmos ruft zu Beiträgen auf für eine Stiftung zum Andenken auf den Namen deS vor einem Jahre verstorbenen Leopold Stlberberg der durch seine Frömmigkeit und Gelehrsamkeit, wie durch die Art, wie er für Thoraiernen sorgte und uneigennützig NT»'» M2LV übte, sich in der Gemeinde Breslau ein ewige- Angedenken gesichert hat. Die Stiftung soll im Sinne deS Verstorbenen und entsprechend seiner segensvollen Wirksamkeit 2'21v DWB Dienen. Gelder sind zu überweisen auf Postscheckkonto Breslau, 8234, Aron Kober. Oesterreich. Mierr, IS. Oktober. Ueber die neuerlichen antisemitischen Ausschreitungen an der Budapester Universität berichtet die „Neue Freie Preffe" wie olgt: In der Quästur der Universität verliefen am 12. Oktober die Einschreibungen anfangs in Ordnung. Um die Mittagsstunde drang, eine angeblich aus Soldaten und Offlzteren sowie au- Angehörigen in Zivil und ihnen sich anschließenden

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