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Der Israelit · 1920-10-23 · Heft 38-39 (23.10.1920) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
61 (1920)
Issue
Heft 38-39 (23.10.1920)
Date
1920-10-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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S8.«dptsmber1920 Sbtx KSrarltt. fuhr, hatte Vom-Rechtsausschüß folgende Form erhalten: § i. 1. Wer auS einer Religionsgesellschaft ö ffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei dem Amtsgericht seines Wohnsitzes zu erklären. Die Erklärung muh zu Protokoll des GerichtsfchreiberS erfolgen oder in öffentlich. beglaubigter Form eingereicht werden; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt. 2. Die rechtlichen Wirkungen der AuStrittserklärung treten einen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei.dem Amtsgericht ein- bis dahin kann die Erk ärung in der iu Abs. 1 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. 8. DaS Amtsgericht hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der ReligionSgefellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen. § 2. 1. Die AuStrittSerklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Reltgivnsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende deS lausenden SteuerjahreS, jedoch nicht vor Ablauf von. 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung. 2. Leistungen, die nicht aufder perfönlichenZugehörig- Jfeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungendie entweder kraft besonderen RechistitelS auf bestimmten Grundstücken hasten oder von allen Grundstücken deS Bezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klaffe in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklörung nicht berührt. § 3. Für baS Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhobenzu der Beglaubigung der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt wirb kein Stempel berechnet. § 4. 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch aus den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung. 2. Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Eynagogengemeknde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt. § *• 1. Diese- Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 2. Die Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207), betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 358) und betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 13. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 199) werden aufgehoben. Das Austrittsgesetz vom 28. Juli 1876 ist somit aufgehoben und wird ersetzt lediglich durch § 4 des neuen Gesetzes. In prinzlplieller Hinsicht bringt das Gesetz schärfer und deutlicher als bisher die Gleichstellung der einzelnen Synagogengemeinde (als einziger dem Staate bekannten Körperschafts-Form der jüdischen Religionsgesellschaft) mit den Gesamtkirchen zum Ausdruck. Es muß dabei bemerkt werden, daß nach den Berichten des Rechtsaussämfses dieser sich trotzdem darüber einig ist, daß „unter Religionsgeseüschaften des öffentlichen Rechts (§ 1) auch das Judentum als solches zu verstehen sei." Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand scheinen uns folgende Aenderungen von Bedeutung. 1. Während nach dem Austrittsgesetz ausdrücklich erklärt werden mußte, daß der Austritt aus religiösen Bedenken erfolgt, fällt diese Erklärung nunmehr weg. 2. Der Austretende haftete bisher für eine ganze Reihe von Verpflichtungen und Lasten der Synagogengemetnde noch bis zum Ablauf des 1., 2. oder 5. Kalenderjahres nach seinem Austritt, während nunmehr völlige Befreiung mit dem Ende des laufenden Steuerjahres bezw. 3 Monate nach Abgabe der Ausirittserklärung emtritt. 3. Der Austretende hatte bisher das Recht der Mitbenutzung des Begräbnis-Platzes der Synagogengemeinde, solange als ihm nicht die Berechtigung zustand, einen anderen Begräbnisplatz zu benutzen. x Dieses Recht, das vielfach den Austritt erst praktisch möglich machte, ist nunmehr weg gefallen. 4. Weggefallen ist mit der Aufhebung des Austrsttsgesetzes auch dessen § 8, wonach die Ausgetretenen, wenn sie sich zur dauernden Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes vereinigen, durch königliche Verordnung die Rechte einer Synagogengemetnde erhalten können. Demnach wird den neu sich bildenden Austrittsgemeinden die Erlangung der Rechte einer öffentlichen Körperschaft jedenfalls schwieriger werden, als bisher, da bet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen -der Reichsverfassung das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Dauer der sich bildenden Reltgtonsgesellschaft eine große Rolle spielen dürsten. 5. Wer aus der Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird fortan nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemetnde — einerlei ob sie sich an einem anderen Orte oder an dem gleichen befindet — wenn er seinen Beitritt schriftlich erklärt) der einmalige Austritt befreit also aus die Dauer vom Territortalzwang. Zu bemerken ist noch, daß das für Frankfurt geltende Gesetz vom 21. März 1899 nicht Nr. 88 u. 8--. Satte 8 aufgehoben worden ist, da es sich ja in erster Reihe mit der positiven Regelung der Rechtsverhältnisse im Bezirke der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, nicht mit dem Austritt beschäftigt. _ Me «'MturTer Melamdim." Auf der Karlsbader Hilfskonferenz äußerte bet der Behandlung der Kulturfrage der amerikanische Delegierte derPoale-Zton Dr. Zuckermann, die Kulturarbeit, die die Amerikaner vom jüdischen Osteuropa erwarten, dürfe nicht die „Kultur der Melamdim" verraten. Darauf antwortete Rechtsanwalt Schloßberg sehr treffend, daß alle jüdische Kultur im Osten wie anderswo bisher ausschließlich von „Melamdim"(Lehrern), nie aber von den Arbeitern ausging. Wir wissen wohl, daß von „Zion die Thora ausgeht", nicht aber, nie aber kann sie von „Poale Zion" auSgehen. Wenn die Poale Zion mit der Melamdtmkultur etwa politische Unreife und Mangel an Zielsicherheit bezeichnen wollten, so haben sie durch die vollzogene Trennung zwischen dem rechten und linken Flügel innerhalb ihrer Reihen gezeigt, daß keine Partei im Judentum in solchem Maße „Melamdimkultur" betreibt. Es genügt den Herren zu wissen, daß es drüben eine Spaltung gibt zwischen Mehrhettssoztalisten und „Unabhängigen", und sie muß auch ins Jüdische übertragen werden, wiewohl gerade die linke Sette am wenigsten imstande ist, in ihren Resolutionen sich selbst und Anderen Klarheit über ihr Programm zu verschaffen. Wir aber können diesem Hausstreit ruhig zusehen und es im übrigen noch wie vor mit der „Kultur der Melamdim" halten .... Vas Verhalten des Volschewismus zum Judentum. II. Gehen wir nun zu unserem Hauptthema über: „Wie verhält sich der Bolschewismus zum Judentum?" Der Bolschewismus verhält sich zum Judentum ganz ebenso, wie er sich zu allen andern Konfessionen und Nationalitäten verhält, ohne jeglichen Unterschied. Auf den Boden des krassesten Atheismus und ausgesprochensten Materialismus stehend, verneint der Bolschewismus jede Religion in gleicher Weise, aber er verfolgt keine von ihnen, so lange sie in ihren Grenzen bleiben und sich > keine politische Rolle anmaßen. Allein, da jedes jedoch bleibt für ewige Zeiten: Werke, die man für die Ewigkeit schafft. moy inpisi uvns ira pn, Schätze und Reichtüiner läßt der Mensch in seinem Hause zurück — für andere; seine Wohltätigkeit besteht ewigrich, denn das allein ist fein Eigen und überlebt ihn. Von der Gottesfurcht. Aus dem „Sefer Chasstdirn". (Fortsetzung.) 31. Diejenigen, die ehrlich und redlich zu den Ge. meindelasten beitragen, erhalten den Lohn auch für diejenigen, die die Gemeinschaft um ihren Beitrag betrügen. . 82. Man küsse und liebkose seine Kinder nicht im Gotteshause. - „ 33. Man suche keinen Lehrer auf während des Unterrichtes, ebenso keinen Arbeiter mitten in der Arbeitszeit. Ueberhaupt hüte man sich davor, jemand Zeit zu stehlen, die er für seine Arbeit oder für Er. nährung seiner Familie nötig hat. 34. Der Kaufmann preise nicht seine Waremit der falschen Behauptung an, so und soviel habe sie ihn gekostet, oder so und soviel habe man ihm von an. derer Seite dafür geboten. „Der Ueberreft Israels begehe kein Unrecht und spreche keine Unwahrheit", heißt es in der Schrift. 35. Man stelle keine gelehrten Fragen an einen Gast, von dem man nicht weiß, ob er in gelehrten Dingen Bescheid weiß, da man ihn sonst in Befchämung bringt. 30. Wohltat wird nicht nach der Größe und Fülle der gereichten Gaben bewertet und belohnt, sondern nach dem Maß des Vermögens und des guten Willens des Spenders. ' 37. Ein Gelehrter, der kleinlich, geizig und engherzig ist, steht weit hinter einem Ungelehrten, der großzügig und liebevoll den, Menschen entgegenkommt. 38. Der Reiche, der große Spenden für öffentliche Zwecke macht, seine nächsten Angehörigen aber hungern läßt, hat auch mit den gemachten Spenden schwere Sünden begangen. 39. Der Gläubiger gehe dem Schuldner in weitem Bogen aus dem Wege, wenn er weiß, daß dieser die Schuld noch nicht zahlen kann und in der Begegnung vielleicht eine stumme Mahnung sehen könnte. 40. Andere zur Uebung von Wohltätigkeit veranlaffen, ist mehr als eigenes Spenden. Doch hat, wer einen Nichtvermögenden durch moralischen Druck zum Geben zwingt, einen Raub begangen. ' 41. Ein Vater verlange nie Dienstleistungen von einer verheirateten Tochter, so er nicht weiß, daß der Mann damit vollkommen einverstanden ist. 43. Nie sage der Sohn dem Vater, dieses unb jenes habe er im Austrage der Mutter getan, wenn er weiß, daß der Vater darin anderer Ansicht sei. 48. Wohl geht aus der bekannten talmudtschen Erzählung hervor, wie wichtig es sei, daß Kinder Ellern nicht aus dem Schlafe wecken. Doch soll der Sohn den Vater wecken, wenn er weiß, daß durch dessen Schlaf ihm ein ein dringliches Geschäft oder eine verdienstvolle Tat entgehen wird. 44. Wenn ein Reicher und ein Armer zugleich auf dem KrankMb'.M liegen, so gehe zu dem Armen hin auch wenn dM^iche an -Gelehrsamkeit und Verdiensten den Armen^MAragt. Denn der Reiche wird von Vielen ausgesuD und leidet keine Not, während der Arme in seiner Verlassenheit deiner wartet. In diesen wie in allen anderen Fällen ist der Gelehrte dem Ungelehrten, der fromme Ungelehrte aber dem ünfrommen Gelehrten vorzuziehen. Kleines Kuilleton. Nie Frankfurter Messe in alten Büchern. Im non 1112 wird der Satz in Debarim Kap. 39,14 ns im»x IPX rixi im Sinne geistiger Abwesenheit gedeutet, da es sonst unerklärlich wäre, wie jemand fehlen sollte, nachdem es doch heißt: vv.i D'22J bitx D5^3. „Ihr steht alle dal" Zum besseren Verständnis dieser Auslegung wird folgende Anekdote erzählt: Ein Frankfurter Rabbiner (fehlt leider Name), hat w ä h re-ud der Messe, einige fremde Kaufleute, die zur Synagoge kamen, begrüßt. Nach der „Schmaunetzre" begrüßte er fie nochmals mit herzlichem „Scholaum alechem". "Erstaunt fragten die Metzgäste nach dem Grunde der wiederholten Begrüßung. Der Rabbi sagte: Ich sah zu, wie lange und zerstreut Ihr gebetet habt. Da wäret Ihr wohl im Geiste bei „Ato Chaunen" in Leipzig und habt die dortigen Warenpreise mit den hiesigen verglichen, bei „Haschtwenu" schon wieder zu Hause und habt Gewinn und Nutzen berechnet usw. usw. Wie soll ich Euch nicht begrüßen, da Ihr von einer ganzen Weltreise zurückgekehrt seid? So ungefähr meint eS auch MoseS, wenn er von denen spricht, die „nicht hier sind".... .. ->*^i

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