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Der Israelit · 1920-09-09 · Heft 36 (9.9.1920) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
61 (1920)
Issue
Heft 36 (9.9.1920)
Date
1920-09-09
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 No. 36 recht wir damit hatten, zeigt der Umstand, daß jetzt, nachdem die letzten Töne der Wahlschlacht verklungen sind, sogar die gesamte deutsch - naLionationale Presse, mit Ausnahme des Grafen Reventlow, der seinen politischen Zwecken jedes Opfer des Intellekts zu bringen bereit ist, den Köder nachträglich weit von sich weist. Selbst die „Deutsche Tageszeitung", die zuerst mutig angebissen hatte, hat sich jetzt gegen Delitzsch gewandt. Ein gewisser geschichtlicher und poltsischer Wert wird der. Schrift insofern zugesprochen, als sie die religionsfeindliche Richtung offen zeigt, die der Antisemitismus, vielfach genommen hat. In einem Leitartikel des in Bielefeld erscheinenden christlichnationalen Tageblattes „Auswärts", der von den Angriffen des Grafen Reventlow sagt, sie seien „in einem Tone gehalten, auf den selbst der Zehn-Gebote- Hoffmann neidisch sein könnte", finden wir diese Erkenntnis folgendermaßen formulierte „Wir stehen auch hier vor einer großen Täuschung. Diese Entwickelung geht in einer ganz bestimmten Richtung, wie die in diesen Kreisen weitverbreiteten Bücher und antisemitischen Pamphlete zeigen. Es ist eine Entwickelung zu dem alles auflösenden Antireligiösen". — Die„Kreuzzeitung" schließt ihre Besprechung mit dem Hinweis aus das Bibelwort: „Da sie sich für Weise hielten, sind sie zu Narren geworden." Wir wollen höflicher sagen: ein Gelehrter mißbraucht seinen und seines Vaters guten Namen, und seinem Publikum auf einem Gebiet, für das dieses ihm Sachkunde zutraut, blauen Dunst vorzumachen. Damit dürfte der Fall Delitzsch erledigt sein. Der Mensch Delitzsch mag sich im Kreise seiner Jünger viel berechtigte Achtung erworben haben. Darum darf man den Worten, die ihm ein Verehrer in der „Vossischen Zeitung" aus Anlaß seines jetzt begangenen 70. Geburtstages widmet, zustimmen. Er schreibt: „Eine „große Täuschung" wäre es, nach Delitzsch, wenn man die Abhängigkeit der Bibel von Babel behaupten und damtt das Ansehen des Judentums irgendwie herabsetzen wollte. Sollte jedoch der verehrte Altmeister selber Gefahr laufen, einer großen Täuschung durch eine leidenschaftliche Unzeitgemäße zu erliegen, bet deren Abfassung Homer-schlief und die Grazien auf Urlaub waren, so ruft ihn sein inniger Kriegsvortrag über dte Frömmigkeit der Psalmen Israels zur Ordnung, in dem die Söhne des gleichen Himmelsherrn als Waffenbrüder den Herzschlag ihrer Seele teilten. Und Friedrich Delitzsch rechtfertigt sich mit seinem kostbaren Werkchen „Aus der Welt des Islam", wo der Weitgereiste menschenversöhnend uns in Geist und Gemüt greift. So bleibt es, tr.tz alledem, auch nach Friedrich Delitzsch, daß wir uns und unsere Kinder erziehen „zu unbeugsamer Wahrhaftigkeit und herzlicher Verträglichkeit, zum Besten wahrer Religion". Die Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder, insbesondere das orthodoxe Judentum, in der Gefehgebung der Deutschen Republik. Bon iur. John Jaeobsohn in Hamburg. IV. 1. Den Uebergang von der Einzelperson zur Reltgionsgesellschast finden wir in Artikel 124, der allen Deutschen das Recht zur Vereinsbildung gibt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht darf einem solchen Verein die Rechtsfähigkeit nicht versagt werden, weil er einen religiösen Zweck verfolgt. Dementsprechend sieht Artikel 137, Absatz 4 es als Regel an, daß Religionsgesellschaften Mr Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erlangen, d. h. durch Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister Der JSraelit. - _ des Amtsgerichts. Es steht dies im Einklang mit der sozialistischen Lehre, daß Religion Privatsache sei. Di« Freiheit der Vereinigung zu Reltglonsgesellschaften wird gewährleistet (Absatz 2, Seite 1). Soweit jedoch die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes waren, bleiben sie dies, andere können es unter gewissen Umständen werden (Absatz 5). Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschränkungen (Absatz 2, Sette 1). Besteht dieser Verband ausöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, so ist er ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Durch diese Stellung erlangen sie ein besonderes Besteuerungsrecht, sie werden aus dem Rahmen der privaten Vereinigungen herausgehoben, ihre Organe erlangen eine behördenähnltche Stellung. Auf Grund der staatlichen Steuerltsten, die ihnen zugänglich zu machen sind (vergl. auch § 82«. Pers. Standges. bez. der „statistischenErhebungen") dürfen sie ihre Mitglieder zu Leistungen nach Maßgabe des Landesrechts heranziehen. Durch § 15 des Landessteuergesetzes vom 80. März 1920 (R. G. Bl. S. 402) sind sie auch berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern, die an Stelle der bisherigen Landes- und Gemeindesteuern treten, zu erheben, ein Recht, das sogar den Einzelstaaten und Kommunen versagt ist. Nachdem so — was bisher nicht möglich war — durch bloßen Zusammenschluß mehrerer Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu schaffen ist, ist es besonders auffällig, daß die Gesamtorganisationsbestrebungen neuerdings wieder von liberaler Seite mit Hochdruck betrieben werden. Mit Rücksicht auf Artikel 137 -R. V. können sich die Einheitsfanatiker jedenfalls nicht mehr auf die Haltung der Regierung berufen. Unverhüllt tritt ihr Bestreben zu Tage, dadurch die Orthodoxie unter ihre Herrschaft zu zwingen. 3. Für eine Mitwirkung der Regierung bei einzelnen Verwaltungsakten ist überhaupt kein Raum mehr. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten ^selbständig innerhalb der Schranken des Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde (Artikel 137, Absatz s). Diese überaus wichtige Bestimmung befreit die Gemeinden von der weitgehenden Bevormundung des Staates, wie sie in manchen Bundesstaaten bestand, insbesondere bedürfen Anstellungen von Rabbinern und Kultusbeamten nicht mehr der Bestätigung, ein gewaltiger Segen für das Gedeihen der Gemeinden. So wird -auch die Frage der Ausländeranstellung im jüdischen Sinne gelöst. Auch ihr Eigentum und sonstige Rechte an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen wird den Gemeinden gewährleistet (Artikel 138, Abs. 2). 3. Erlangen so die Gemeinden eine weitgehende Befreiung von staatlicher Bevormundung, so sollen sie andererseits auch finanziell mit Hülfe des ihnen verliehenen Befteuerungsrechtes auf eigenen Füßen stehen. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch Gesetz abgelöft (Artikel 138, Absatz 1). Diese Bestimmung, die für zahlreiche leistungsschwache Landgemeinden höchst verhängnisvoll werden kann, ist von außerordentlicher Bedeutung. Der Uebergang wird nur dadurch etwas gemildert, daß diese Leistungen gemäß Artikel 173 bis zum Erlaß eines Ablösungsgesetzes bestehen bleiben. V. Auch der vierte, „Bildung und Schule" überschriebene Abschnitt enthält für uns bedeutsame Bestimmungen. Seine Grundlage findet er tn Artikel 10, Nr. 2, der die Zuständigkettsfrage regelt. Ausgangspunkt ist wieder die Einzelperson bezw. die Familie. Die Erziehung des Nachwuchses ist gemäß Artikel 120 oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Dementsprechend besteht allgemeine Schulpflicht, _ 9. September IM) "öereu" (Srfääuiigründsätzlich die allgemeine Volksschule dient (Artikel 145). Damit ist grundsätzlich die Stmultanschule geschaffen und für die konfessionelle Schul« kein Raum gelassen. Es sind jedoch auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses ein- . zurichten. Hierbei ist der Wille des Erziehungsberechtigten möglichst zu berücksichtigen (Artikel 146, Absatz 2). Werden diese nicht errichtet, so können--private Volksschulen' eingerichtet werden (Artikel 147, Absatz 2). Damit dürfte die Erhaltung der jüdischen Volksschule zweifelsohne gesichert sein: Eine jüdische städtische Volksschule dürfte praktifch kaum Vorkommen. Wird sie aber eingerichiet und gerät sie etwa unter die Herrschaft der Reologie, so bleibt es den Orthodoxen unbenommen, als Erziehungsberechtigte deren Wille zu berücksichtigen ist und ,,für deren Weltanschauung eine Volksschule nicht besteht", gemäß Artikel 147, Absatz 2 eine Privatschule einzurichten. Höhere Schulen sind übrigens gemäß Artikel 147, Absatz 1 hinsichtlich ihrer Zulassung an weit geringere Voraussetzungen gebunden. Der Religionsunterricht ist grundsätzlich öffentltches Lehrfach geblieben. Cr wird in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgeftllschaft erteilt (es.:. Artikel 149, Absatz 1). ES entspricht dem Geist der Reichsverfassung, daß kein Lehrer gegen seinen Willen zur Vornahme religiöser Handlungen oder zur Erteilmrg religiösen Unterrichts gezwungen ist, kein Kind zur Teilnahme an diesem gegen den Willen des Erziehungsberechtigten. VI Wenn so im Wesentlichen hinsichtlich der religiösen Verhältnisse des Einzelnen keine allzu großen Aenderungen des bisherigen Rechtszustandes eingetreten sind, so hat doch namentlich der dritte Abschnitt, der von den Religionsgesell, schäften spricht, recht wichtige Neuerungen gebracht. Losgelöst von der Unterstützung des Staates, baut sich die Gemeinde nur noch auf der freiwilligen Mitgliedschaft auf. Gewiß mag dadurch manche kleine Gemeinde bedroht werden, die stärkste Gefahr droht aber nicht gerade der Orthodoxie. Sie hat es in stärkerem Maße stets als der Liberalismus nötig gehabt, auf eigenen Füßen zu stehen. Sie hatte noch ein höheres und vollkommeneres Mittel als Schutzmann und Gerichtsvollzieher, sie fühlte sich vor allem durch den pft gebunden, durch den pft, der selbst in den stnstersten Zeiten des Mittelalters blühende Gemeinden erstehen ließ. Stärken wir dieses Gefühl der religionsgesetzlichen Verpflichtung, bringen wir es jedem bei, daß er nach besten Kräften zur Förderung des hbs verpflichtet ist beleben wir das ft12ftP-Gefühl. Dann wird uns auch diese Neuordnung nicht nur nicht schaden, sondern uns noch zum Segen gereichen. Dann werden wir nicht gleich Lei jeder Schwierigkeit nach fremder Hülfe rufen, wir werden vielmehr lernen, im Vertrauen auf '"ft die eigenen Kräfte anzuspannen- '"ft wird dann helfen. Lmefpondenzen und Aachrlchle«. WLM , ft Mntsttzes Merchl. ‘flus 9er Berliner 6emein9e- N erlitt, 2. Septembers Die Kantoren der Berliner Jüdischen Gemeinde sind wegen Gehaltsfragen Ln Differenzen mit der Verwaltung geraten. Die ihnen für ihre Mitwirkung bei Trauungen bisher

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