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Der Israelit · 1919-12-18 · Heft 49-50 (18.12.1919) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
60 (1919)
Issue
Heft 49-50 (18.12.1919)
Date
1919-12-18
Page
– (sequence 10)
Language
German
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’ Seite 10 Nr. 40 u 50 Schulsprengel neu regelt, ferner eine Verordnung vom 28. 8. 1919 über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht. Die für u^ftre jüdischen Schulen in Betracht kommenden Be,cimmungen seien hier, gekürzt angeführt. Abschn.5,1 besagt: „In die Schuld- Pflegschaften können mit den Rechten der ordentlichen Mitglieder die betei ligtenPfarrvorstände eintreten. III. Die Rabbiner sind zum Eintritt in die an ihrem Dien st sitz bestehende Schulpflegschaft berechtigt, wenn letzterer eine israelitische Schule oder eine von israelitischen Kindern besuchte Bekenntnisschule oder gemischte Schule zu geteilt ist." Demnach sind Wohl alle Rabbiner Mitglieder der Schulpflegschaften ihres Amtssitzes,, fraglich ist nur, ob in den Großstädten Nürnberg und München, wo keine jüdischen Volksschulen bestehen, der Rabbiner in die Pflegschaft Eintritt. Ferner läßt die Verordnung eine bedauerliche Lücke bei den Orten, die nicht Sitz eines Rabbiners sind, also den meisten Knltusgemeinden. Doch dürfte aus oben angeführtem Abschn. 5, I klar hervorgehen, daß analog den Psarrvorständen entweder der Religionslehrer oder bei jüdischen Volksschulen auch der Kultusvorstand eintritt, weil ja der jüdische Bolksschullehrer ohnehin Mitglied ist. Immerhin wäre es ratsam, Wenn der Landesverein beim Ministerium anregt, hierüber eine unzweideutige Interpretation an alle in Betracht kommenden Gemeinden hinanszugeben, damit nicht auch hier wie beim Volksschul-Lehrer- Gesetz leider allzu deutlich das Judentum als Aeligwn II (oder gar IV?) Klasse behandelt wird. 2. Wichtig ist für uns weiterhin § 33, I: „Aufsicht über den Religionsnnterrrcht. Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sich auch auf die Erteilung des Religionsunterrichtes an oeu Volksschulen, insoweit die Ueberwachung der E:uHaltung der äußeren Schulordnung, der Sckülzucht und des Schulbesuchs in Frage kommt. Der Religionsunterricht in seinem Zntzg £ £mir & in lieb evetnstimmung mit den Grundsätzen der bttreffenden Religionsgesellschast erteilt. H. Die Religionsges eil schäften und ihre Vertreter haben gegenüber oemLolksschullehrpersonal, das an der Ekterlung des Religionsunterrichts mitwirkt, keine dienstanfsichtlichen Befug nifie. Es ist ihnen aber unbenommen die staatliche Dtenftuussichtsbe- Hördeanzurufen, wenn Beanstandungen zn erheben sind." Da es den Geistlich-n auf Grund dieser Bestimmung verwehrt ist, in den Schulhäusern Religionsprüfungen vorzunehmen, gilt dies auch für die Rabbiner. Einzelne Pfarrer helfen sich dadurch, daß sie in schulfreier Zeit die Kinder in die Kirche kommen lassen, um dort die „Religionskenntnisse" zu prüfen. Dieser Ausweg steht auch dem Rabbiner offen, in dem er als Prüfungsort ' die Synagoge nimmt Und ich halte dafür, daß diese Prüfungen dadurch nur au Wert gewinnen können, wenn sie in einem Raum stattftnden, den das Kind nur mit Ehrfurcht betritt, wenn andächtige Gebete von Kindern selbst vorgetragen werden und eine an die Kinder und die Jugend gerichtete Ansprache des Rabbiners damit verbunden wird. Dazu finden sich sicher viele Väter und Mütter ein, wenn sie hiezu eingeladen werden, sie werden die Kenntnisse, aber auch die Mängel ihrer Kinder ersehen und sich um die Ausbesserung mehr als bisher bemühen. Bisher kümmerten sich herzlich wenige Eltern um diese Prüfungstage; insbesondere aber muß man die jüdischen Mütter viel mehr für Erziehung und Unterricht interessieren, denn auf ihrem Willen und Eifer für die jüdische Erziehung beruhen mehr denn je unsere Hoffnungen. 3. In der Verordnung über Schulsprengel wird bestimmt: .... Schulpflichtige dürfen zum Besuch der Volksschule eines anderen als ihres eigenen Bekenntnisses oder einer nach Bekenntnissen gemischten Schule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (d. i. der Eltern oder Bormünder) in so lange nicht gezwungen werden, als ihnen der Besuch einer Volksschule ihres Bekenntnisses möglich gemacht werden kann. Deshalb müssen in einer Bekenntnisschule aus Antrag auch Schulpflichtige ans benachbarten Gemeinden ausgenommen werden, denen in ihrem Wohnort keine Gelegenheit zum Besuch einer Volksschule ihres Bekenntnisses gegeben ist. ..." Dieselben haben hiefür nur das gesetzliche Schulgeld (einige Mark jährlich) zu entrichten. Weitere Lasten erwachsen den Eltern nicht. Beispielsweise besitzt das nahe Städtchen H. keine jüdische Volksschule. Jüdische Eltern dort haben auf Antrag das Recht, ihre Kinder in meine Volksschule zu 33. zu senden. Allerdings ist ein Schulweg von 3 Kilometer und mehr für jüngere Kinder zu beschwerlich, aber es gibt sicher näher zueinander gelegene Gemeinden und w werden viele Eltern mit Freuden die Gelegenheit ergreifen, ihre Schüler in eine jüdische Schule Der JSraelit. zu senden. Einzelne Schulen werden dadurch me Schülerzahl von über 10 erreichen und dann per-., möge dieser „zehn Gerechten" nicht nntergehen. Soviel muß nämlich der Durchschnittsbesuch tn den letzten 5 Jahren betragen, damit die Schule erhalten bleibt. Trotzdem wird noch eine Anzahl unserer Elementarschulen ihrem Schicksal nicht entgehen und es wäre nur zu wünschen, daß, die großen jüdischen Gemeinden im demokratischen Freistaat Vahern endlich einmal ihren falsch angewandten „Liberalismus" begraben und jüdische Volksschulen gründen würden. Denn so „liberal", daß sie getreu bis in den Tod krampfhaft die Simultairschiue hochhatten, sind nicht einmal die Mehrheitssoziattsten, die den Grundsatz der „Gleichheit" in dem Angenölick schmählich Preisgaben, wo - es sich „nur" um ein Paar jüdische Lehrer handelte und die ihre „Einheitsschule" durch ein -Kompromiß erwürgt haben. Werden endlich, endlich die Großgemeinden die Folgernngen ziehen? Wir hegen keine Hoffnung mehr! Tie neuen Bestimmungen besagen aber weiter, daß alljährlich in Städten über 16 000 Einwohner die Erziehungsberechtigten abznstimmen d. h. zu erklären haben, ob ihre Kinder in eine gemischte oder in eine Bekenntnisschule gehen sollen. Damit haben jüdische Eltern ein Mittel, um ihre Meinung, unabhängig dom Willen der Kultusverwalttmgen,^ zu manifestieren. Geben sie die Erklärung ab, daß sie ihre Kinder in keine andere als eine^jüdische Schule schicken wollen, so wird der Staat nicht umhin können, auch da solche Schulen ins Leben zu rufen, wo. noch keine bestehen, wenn zahlreiche Kinder und geeignete Räume vorhanden sind, denn auch Art. 143 der Reichsderfassnng . sagt dces deutlich. Nachdem in 143 Abs. I die soziale und simultane Einheitsschule als Regel ausgestellt ist, heißt es in II: „Innerhalb der Gemeinden. sind indes auf Antrag von Erziehungsberechttgten . . . Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltansch nuunng ernzurichtcn, soweit hiedurch ein geordneter Schulbetrtkb auch im Sinne dctz Absatzes! nicht seeintrSchtigt Mied. Der Wille sex Lxzietzrrnssökrt&ti&fm ist möglichst zu berücksichtigen, das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebun'g nach demGrundsätzen eines Rerchsgesetzes." Bis zum Erlaß dieses Reichsgesetzes bleibt die bisherige Rechtslage. Und der Unterstaatssekretär Schutz gab zu diesem Ws. II folgende grundlegende Erklärung: „Als solche Schnlsormen werden angesehen die Volksschulen bestimmter religiöser Bekenntnisse, also der katholischen, evangelischen, jüdischen, freireligiösien und sonstigen Bekenn tu iffe u. s. f. . . Um eine neue jüdisch: Volksschule zu errichten, muß also eine ausreichende Anzahl von Erziehungsberechtigten einen Antrag einreichen, doch bringt erst das Reichsgesetz btrrüber Genaueres und es ist Sache der jüdischen Verbände wie Freie Vereinigung, D. I. Gemeindebund rechtzeitig das Erforderliche bei den Behörden zn veranlassen. Allen jüdischen Eltern sei es aber heute schon gesagt: „Wartet nicht, bis die Kultusverwal- - taugen ihre Zaudcrpolitik beiseite legen und „er- , wägen" wollen, ob sie bei ihrer alten Liebe, der unsimultanen Simultanschule, bleiben oder eine jüdische Volksschule gründen sollen. Jüdische Väter und Mütter tut euch zusammen mit Rabbinern und Lehrern und gründet allerorten Jüdische Elterndereiuigungen oder Schulvereine, die sich der Abstimmungen nnnchmen und das tun, was vielen Großgemeinden scbon längst heiligste Pflicht hätte sein müssen. Solange in der deutschen Republik, Abteilung Bayern, der jüdische Lehrer erst hinter dem Atheisten und Ungläubigen rangiert, sind auch eure Kinder in den allgemeinen Schulen nur — Gastschüler. Solange nicht für alle Schüler und Lehrer die Einheitsschule besteht, muß es für uns heißen: „Jüdische Kinder - jüdische Volksschule!" r Versammlung des Ziveigvereins Rheinland des Sundes gefehestteuer jüdischer Lehrer Seulschlands. Protokoll. Am Sonntag, den 14. September, ragte in Köln nach langer, durch den Krieg verursachter Unterbrechung der Zweigverein Rheinland deS Bundes gesetzestrener jüdischer Lehrer Deutschlands. Es zeigte Ud) in erschreckender Weise, daß der unbarmherzige Krieg die Reihen der Mitglieder stark gelichtet hat. Paßschwierigkciteu vieler auswärtiger Kollegen taten ein klebriges,. so daß > die Beteiligung nicht so war, wie es der Wichtigkeit der Tagesordnung entsprochen hätte. An dem Vorstandstisch hatten die Herren Seminarlehrer Gut, Stern und Harth Platz genommen. Der Vorsitzende, Herr Seminarlehrer Gut, eröffnete die Versammlung, indem er die Anwesenden 18. Dezember 181S äUt. iwji i,w ii . _ i — gBggggggBMBOBs—ur« ■MffingQcs—gi. ■ u.TTffr^vutUi.r.x«4»4:L.»i^uarr . begrüßte, an den ThorahverS anknüpfend: Gesegnet sei'st Du bei Deinem Kommen, gesegnet bei Deinem Ausgang. Er gedachte wehmütig der vielen Getreuen, die im Kamps fürs ^Vaterland ihr junges Leben hingeben mußten und -erstattete dann Bericht über die Tättgkeit des Bundes während des Krieges, in dem zwar die ideelle Arbeit leider zurücktreten mußte, und in dem es vor allem galt, den vielen, vielen Mitgliedern, die infolge der KriegSverhättnisie die bitterste ''Not litten, nach besten Kräften zu Helsen. So hat der Bund ca. 60000 ’fflart km solche Lehrer verteilt, die von ihren Gemeinden keine Teuerungszulagen erhielten. Infolge der gewaltigen Ausgaben schrumpfte der Barbestand auf 1100 Mk. zusammen. Der Vorsitzende nahm die Gelegenheit wahr, die Mitglied erschaft um Unterstützung der Finanzen durch Erhöhung der Beittäge, durch Benutzung von Ablösungstelegrammen und Sammlungen bei freudigen und ernsten Familienfesten zu bitten. Die Versammlung, die den Ausführungen des Redners mit Interesse folgte, nahm den Bericht mit großem Jnteresie entgegen/ Zum 2. Punkt der Tagesordnung übergehende referierte der Vorsitzende über die Notlage der jüdischen Lehrer. Als einzigen erfolgversprechenden Weg zur Abhilfe der gänzlich - unhaltbaren Lage vieler Landlehrer sah er die Organisatton sämtlicher Lehrer nach Art der Gewerkschaften, sodaß sich die Gemeinden bei Anstellungen ihrer Beamten an die Lehrerorganisation zn wenden hätten. Er war in der glücklichen Lage, mitteilrn zu können, daß die Bildung einer wirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft zwischen Verband und Bund nahebevorstehe, wobei er die Ansicht des Hmiptvorstandes, Herrn Direktor Dr. Lange, Frankfurt a. M., unterstrich, daß die Arbeitsgemeinschaft sich nicht auf die religiöse Seite erstrecken werde. Des weiteren schlug er vor, eine wirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft der Freien Bereinigung mit dem D. I. G. B. anzustreben und legte der Versammlung eine entsprechende Entschließung vor. Nach diesen anregenden Ausführungen entspann sich eine lebhafte Aussprache. Me. Redner waren daküöer einig, düst der gegeirsträrftg^u Notlage der jüdischen Letzrer ichnelistcnZ und gründlich gesteuert werden müsse. Dagegen gingen die Ansichten darüber auseinander, mit welchen Mitteln das Ziel zu erreichen' sei. Es wurde untersucht, ob dre Bildung der geplanten Arbeitsgemeinschaften überhaupt möglich sei, ferner inwieweit sie die Forderungen der Lehrer zn erfüllen imstande seien. Herr Lehrer Stern schlug die Bildung einer Zentralrasse sämtlicher jüdischen Gemeinden vor, dre die weniger zahlungsfähigen Gemeinden zu unterstützen hätten. Die Junglehrer beklagten sich über dir zu lange Dauer der Einigungsverhandluttgen in einem Augenblick, wo jeder Aufschub töte, itttb hielten die schärfsten Mittel für angebracht uud gerechtfertigt. Herr Lehrer Schereschewskh, sucht Rettung ini Prinzip der Volksgemeinde, fand aber lebhaften Widerspruch. Der Vorsitzende bestreitet dem Religionslehrer das Recht zu streiken und wünscht positive Arbeit. Am meisten Anklang fand ein Gedanke, den Direktor Dr. Earlöbach ün vre Diskussion warf; er schlug eine Art Boykott möglichst aller orthodoxen Lehrer gegen jene Gemeinden vor, die dem Lehrer ein genügendes Auskommen nicht gewähren wollen. Der Lehrer müsse endlich so gestellt werden, daß er nicht zn einem den Stand entehrenden Nebenerwerb gezwungen fei. E§. ist noch besonders herdorzuheben, daß von allen Seiten schärfster Protest erhoben würbe gegen die unverständliche Art der Anschuldigungen gegen das Lehrerseminar Köln in den „Agndohblättern", die geeignet seren, Zwietracht in dre innersten Reihen der Orthodoxie zu säen. Bei der Wstimmung wurde nach unbedeutenden Aenderungen die von dem Herrn Vorsitzenden vorgeschlagene Resolution mit allen Sttmmen gegen ein» Stimme angenommen. Sie lautet: Der Zweigverein Rheinland beantragt beim Bunde gesetzestreuer jüdischer Lehrer: 1. Der Bund möge nicht nur eine Arbeitsgemeinschaft in wirtschaftlichen Fragen mit dem Verbände bilden, sondern auch dafür eintreten, daß dieser Arbeitsgemeinschaft der Lehrer bald auch eine solche der Gemeindeverwaltungen (evtl. D. I. G. B. und Freie Verernrgung) folge. 2. Diese beiden Arbeitsgemeinschaften mögen dafür wirken, daß jeder jüdische RettgionSlehrer doll beschäftigt (etwa 20—28 Stunden wöchentlich) und auch wie die Volksschullehrer des Ortes entlohnt werde, nicht nur in Bezug ans Gehalt, sondern auch belr. Alterszulagen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge. 3. Der Bund möge seine Mitglieder verpflichten, keine Stelle anzunehmen, die dem Inhaber das Exrstenzmimmum nicht gewährt. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet ein: zu wählend« Kommission. Der Schriftführer; Skur nik-Köln.

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