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Der Israelit · 1904-11-10 · Heft 89 (10.11.1904) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 89 (10.11.1904)
Date
1904-11-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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45, Jahrgang. che Anlage z« M 89 des „Israelit^.?it Tnstchemg-kl MiDüs i» in SzilWSk. Von (Sr. Gerichtsakzeffjsten Leopold Katz, Gr. Buseck. Unter der Persteigerung der Mizwos versieht man die Thatsache. daß an gewissen indischen Feiertagen — je nach ortsüblichem Brauche — in der Synagoge das Recht der Ausübung gewisser Ceremonien, wie die Bedienung der Thora, insbesondere das Ausheben, das Emporhalten, das Tragen, das Zurollen dieser Ge setzesrollen, u. s. w., an den Meistbietenden gegen ein Entgelt überlassen wird. Es fragt sich nunmehr in erster Linie: Ist dies vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet, zulässig? Obwohl die Ausübung der dem Staate, kraft seines Aufsichtsrechts und feiner Aufsichtspflicht, obliegende Kontrolle über die Vermögensverwaltung der in seinem Gebiete bestehenden Religionsgesellschaften durch den erwähnten Vorgang der Versteigerung der Mizwos, in Folge derer die Kultusgemeinde über Einnahmeposten, ohne die erforderliche staatliche Genehmigung, verfügt*), theils illusorisch gemacht wird, so steht m. E. dessen ungeachtet, vom rein rechtlichen Standpunkte betrachtet, der Beibehaltung jenes Brauches kein ernstes Bedenken entgegen und zwar um deswillen nicht, weil in der Regel diese Beträge, die keine hohen zu nennen sind, zu wohlthätigen Zwecken innerbalb der Gemeinde verwendet werden und weiter deshalb nicht, weil ja auch andere staatlich anerkannte Religionsgesellschaften, ohne staatliche Genehmigung über die innerhalb ihrer Religionsbezw. Kirchengemeinde „gesammelten" Beträge verfügen. Hervorgehoben werden muß, daß der Staat nicht berechtigt ist, die Ausübung dieses Gebrauches als solchen zu verbieten, da dieser nch als ein Ausfluß den mea in sacra darstellt, d. h. des Inbegriffs der Rechte der inneren kirchlichen Regierung und Verwaltung der Religionsgemeinschaft, daß er aber ans dem Eingangs erwähnten Grunde zum Einschreiten berechtigt, bezw. verpflichtet ist. Daß der Gesetzgeber in der Tbat Bedenken gegen jene unkontrollirbare Einnahmeposten hatte, ergibt sich die Verhandlung der II. Hess. Standekammer des 69. Protokoll S. 7 der Beilagen Nr. 433 aus den Jahren 1373/75. Weit schwerwiegender und ernsterer Natur sind die Bedenken, die theils aus thatsachlichen und theils *) Dgl. Hierzu 8 13 ff. die Verordnung zum 2.1. November 1841, bctr. die Bildung der Vorstände der >sr. Gemeinden und die Berwoltuug des Vermögens derselben, heff. Reg. Bl. S. 638 ff., wonach eine Ausführung dieser Posten in den Voranschlag uöthig aus religiösen und moralischen Gründen*) gegen die Beibehaltung dieses Brauches, den man als Mißbrauch bezeichnen könnte, sprechen. Aber, spricht denn nicht die T Hatsache gegen die Beibehaltung, daß diesem Akte eine kirchliche Bedeutung zukommt? Hat er denn nicht einen religiösen Grund? - Gehört er endlich nicht zu den seit alter Zeit bestehenden Gebräuchen? Alledem ist nicht so. für ihn läßt sich keine'Spur der Gesetzmäßigkeit Nachweisen, vielmehr wird man dessen Vornahme, — von der Erwägung ausgehend, daß hierbei ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, dessen Vornahme am Sabbat und an den in Betracht kommenden Feiertagen untersagt ist, — direkt als gesetzwidrig bezeichnen können. Die Versteigerung bildet sonach lediglich eine Finanzoperation, die an dem Orte vorgenommen wird, an welchem die Gemüther abgelenkt von allem Weltlichen, sich lediglich der Andacht widmen sollten. Soweit wird der Handel in das Gotteshaus hineingetragen; cs findet auch hier der Handelsgeist der Juden Nahrung. Darauf hingewiesen werden soll noch, daß dieser Handel oft Anlaß zu Störung des Gottesdienstes. zu Streit und leider auch des Oefteren zu unerquicklichen Prozessen. Dazu kommt noch, daß es nur den reicheren Mitgliedern der Gemeinde, dank deren günstigen Vermögenslagen, möglich ist, dieser religiösen Wohlthaten theilhastig zu werden, während die Armen hiervon ausgeschlossen sind. Muß denn dieses, bei den Leuten der letzterwähnten Art, nicht ein bedrückendes, beschämendes Gefühl Hervorrufen, zumal die Juden, insbesondere die auf dem Lande, die in der Ausübung der erwähnten Mizwos den Kernpunkt der jüdischen Religion erblicken? Wird ihnen ihre Armuth nicht doppelt fühlbar gemacht? Aber, könnte jemand entgegnen, die armen Mitglieder der Religionsgemeinde ziehen aus jener Versteigerung den Vortheil. daß sie in geringerem Maße mit den Gemeindeumlagen belastet werden, weil die erwähnten Beiträge zur Befriedigung der Kultuskosten verwendet werden. Diese Ansicht ist eine irrige; da ja die Reicheren zu den nöthigen Religions Gemeindeumlagen eo ipao mit höheren Beträgen herangezogen, weil ja die Armen doch nichts aufzubringen vermögen. Das begüterte Mitglied hat sonach weder Bortheil noch Nachtheil durch die Hingabe jener Summen. Wenn wir aber ein Uebel mit der Wurzel be- *) Aus diesen Gründen beabsichtigte die Religio Gießen schon in den Jahren 182930 die Abschal Brauche«» ing

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