Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 83 (20.10.1904)
- Date
- 1904-10-20
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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dringlich an feine Pflicht mahnen r.x crr.-ti cr.*x niyxni "? rrxo S2. „ihr sollt sie ansehen und gedenken aller göttlichen Gebote." Unler Ahn war doch sehr reich, ins "22 srew, war noch gar nicht zur Erfüllung der Pflichten verbunden und hatte doch, nach dem Zeugnis; unserer Allen, die ganze min in ihrem gesetzlichen The:! beachtet. Vor Vernachlässigung der göttlichen Satzungen will somit der von Abraham gesprochene Satz Sire cx Sr: un uns warnen. Sy: rarSn nso 7:2s ,7r: ':x iretra Sy: 71p iy mex Zum Lohn dafür, weil du sagtest „noch Schuhriemen", gebe ich deinen Kindern das Gebot vom „Ausziehen des Schubes." Ebaliza! Ein Mann hat ein Haus gegründet, wollte die Pflicht per: nrnS ausüben, der unerbittliche Tod ließ ihn das Ziel nicht erreichen. Auf daß aber sein Name aus Israel nicht verschwinde, hat das Gottesgeseh durch Einführung -der Schwager-Ehe die Möglichteil gegeben, Ersatz für den Dahingeschiedenen zu schaffen. Wenn der Schtvager diese Ehe nicht eingehen will, so tritt der EhaUza-Akt ein. Die Vertreter einer gewissen modernen Anschauung find so empfindsam, daß sse ein -Gruseln ankommt, wenn sie zu diesem Vorgang die Hand reichen sollen. Bisher hat man sich gescheut, der Ehe einer solchen Frau mit einem fremden Mann ohne vorhergegangene flarSr» die Weihe des Gesetzes zu geben, nur sehr selten ist es vorgetommen, daß ein Rabbiner sich fand, der eine cs* np*p: „einsegnete". Doch der Antrag ist bereits einem Forum unterbreitet worden, diesen nySn-Alt, weil er angeblich unfern modernen Empfindungen nicht entspricht, aus der n*nn zu beseitigen. Wie empfindlich doch viele geworden sind! Möchten sie doch immer und überall so empfindlich sein! Wir halten diese gesetzliche Vorschrift so bedeutsam wie jede andere und bezweifeln, keinen Augenblick den sittlichen Gehalt, der ihre Grundlage bildet. Eine göttliche Bestimmung deshalb zu vertverfen, weil sie unlerm Empfinden entgegen ist, ist ein verwerfliches Beginnen vx^'S -t ts Wer das Dunkel lichten will, braucht nur vorurtheilslos sich in die Materie zu vertiefen, und er wird die Lösung finden. 27,2V rso 7)S'2X rrjrc 7:2s |jv: :x Sy: ircxv N'2721 v2'S:i2 v2'-y: Zum Lohn dafür, weil du sagtest: „nicht Schub" gebe ich deinen Kindern das Gebot des Peßachopfers, von dem es heißt: eure Schuhe an den Füßen. Bon der finsteren Macht der Sklaverei hinaus zum Hellen Tag der Freiheit! Gerüstet, mit gegürteten Lenden und mit Schuhen an den Füßen wartete Israel des Rufes, der seine Ketten sprengen sollte. Diele Art der Vorbereitung dürfte einen Wink für uns bedeuten, wie wir uns in dieser Welt für die künftige zu rüsten haben. Jeden Augenblick uns bereit zu finden, gerne Seinem Ruf zu folgen, wenn Er »ns heißt, die Welt zu verlassen. „Gedenke zu sterben!" ist der Spruch des Römers; „gedenke, zu leben!" ist unsere Devise. Doch nur ein gottgefälliges Leben heißt leben, re c*xr,p ervre iS’ex mnen „die Bösen sind lebendig todt." Wie wir freudig die Ankunft des Erlösungsfestes erwarben, wie wir gar vieles erst müssen geleistet haben, um ihm einen würdigen Empfang bereiten zu können, so mögen alle Pflichten, die wir zu üben baben, mit Freuden erfüllt werden. Dann wird das Scheiden von der Welt viel von seinem Schrecken verlieren. - So Hai uns denn Abrabam gelehrt, daß Genüg samten, gewissenhafte und freudige Erfüllung der göttlichen Gebote die besten Mittel gegen die verderblichen Begleiter des Reichthums sind und von einem solchen Reickthum heißt es i'vyri xv: *n rare Ministerielle Entscheidung über Bornahme von Trauungen im Reg.-Vez. Wiesbaden. Der Herr Minister der geistlichen Nnterrichis- und Medizinal-Angelegenheiten hat jüngst eine die religiöse Trauung betreffende und für den Rabbinatsbezirt Wiesbaden wichtige Entscheidung getroffen. Der Herr Bezirksrabbiner Dr. Silberstein hatte auf Grund des Passus in der Rassauischen Verordnung vom Iabre 1852: ..Den Bezirksrabbinern steht in ihrem Bezirke die alleinige Befngniß zur Vornahme der Kopulationen von Israeliten zu", die Vornahme fast jeder im Bezirk Wiesbaden vorkommenden religiösen Trauung, selbst wenn die Brautleute zum Theil der altisraelitischen Kultusgemeinde angehören, für sich in Anspruch genommen. Auf die seitens des Herrn Rabbiners Dr. Kabn beim Minister eingelegte Beschwerde bat dieser entschieden, daß aus jenem Passus in der nassauischen Verordnung nach Einführung der Zivilehe ein Zwang zur Vornahme der religiösen Trauungs-. feierlichkeiten durch den Bezirksrabbiner für keinen' Israeliten, auch nicht für die noch zu der älteren israelitischen .Kultusgemeinde sd. h. die des Bezirksrabbiners) gehörigen Juden, abgeleitet werden'kann. Demnach räumt die oberste staatliche Behörde jedem Juden das Recht ein, im Bezirke Wiesbaden sich reli- . giös trauen zu lassen, von wem'er will. Zur Vorgeschichte VeS ZarenerlasseS vom JU September. Der bekannte Erlaß vom 4. September, in welchem Zar Nikolaus seinen jüdischen Unterthanen in elf Paragraphen nebst zwei Anmerkungen so wenig gegeben haf.