Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 76-77 (22.9.1904)
- Date
- 1904-09-22
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
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tuch, 2. Kartun (Kattun), 3. Canisas, 4. SchiertLcher, > 3. Linnen-, wollenauch Cöllnisch Band, 6. Inländischer Drell- und Leinewand, 7. Dett-Parchend,?. Schwarze und couleurte Gaze, 9. Seidener und schwarzer Flor. Neben dieser Beschränkung bestand das Verbot, ein Handwerk auszuiibeu oder Ackerbau zu treiben. Der Jude ward also auch m Harburg dem Handel in die Arme getrieben, wiewohl es ein Leichtes und ein Akt von Klugheit gewesen wäre, ihn zu seinerursprünglichen Beschäftigung, dem ALrbau und dem Handwerk wieder zurückzuführen. Die Daseinsbedingungen, verbunden mit der den Charakter vollends ruinirenden Mißachtung und Geringschätzung, waren demnach äußerst schwer. Kein Wunder, daß jede Person der Familie am Handel sich betheiligen mußte, der zumeist im Hausiren innerhalb der Stadt und des Landes bestand. In ihre „boudique" kam niemand! Aber auch das Hausiren ward den Juden verboten, was ein Werk der Krämer und Kaufleute war, die über »allzugroßen Schaden und Abbruch in der Handlung" klagten. Am 3. Januar 1721 hatte die Regierung zu Hannover in Folge unaufhörlicher Klagen Harburger Kaufleute nachstehendes diltirt: »Das Hausirengehen mit Krahmwaren ist außerhalb der öffentlichen Jahrmärkte so wenig Christen als Juden erlaubt." Und doch lebten die Juden fast nur vorn Hausiren! Mit dem Unterlassen desselben wären sie wohl allmählich des Hungertodes gestorben. Wollten sie leben, mußten sie auch hausiren; das Gesetz mußte also wohl oder übel unbeachtet bleiben. Aber dadurch wurde ihre Lage nur noch schlimmer, oder vielleicht auch nicht! die Regierung, von neuem bestürmt, erließ am 7. Sept. l722 folgende Bestimmung: Ich hoffe, daß die Veröffentlichung des Wortlautes derselben dem Leser in tcreffant sein wird. Sie lautet: »Unsere freundliche Willfahrung zuvor u. s. w. Cs ist von der Kauffmannschast im Lande und in spe«;ie der Stadt Lüneburg Beschwerde geführt worden, daß so woll innals ausländische Juden auf dem Lande und in denen Städten mit ihren Maaren hausiren Neffen und ihnen dadurch ihre Nahrung entzogen. Nun ist zwar solches durch öffters wiederholte Edicte und Verordnungen ernstlich verbotten worden, bisher aber von dein verlangten Effect nicht gewesen. Nachdem malen aber endlich mit allem Ernst und Nachdruck gehalten wissen will; als begehren im Namen Sr. Königlichen Majestät Unseres allergnädigfien Königs,' Churfürsten und Herrn Wir hiemit ernst und zuverlässig an Euch. Ihr wollet in dasiger Stadt kund machen, daß so bald ein Jude, es sey wegen Haarschneiden oder Handlung, ohne schriftliche Concession von den Geheimten Raht-Stube sich betreten lassen wird, solcher beym Kopf genommen und die Waaren confisciret, auch dem Denuncianten davon der dritte Theil wörtlich zugebilligt werden solle. Wir sind Euch u. s. w. von Bernstorff." Trotz dieser mehr als sonderbaren Bestimmung berichten die Urkunden nur von einem Falle, wo in Wirtlichkeit einem Juden die Waaren weggenommen worden sind; es war Simon Behrens. Das »Krähmer-Amt" hatte zwei ganze und ein angeschnittenes Stück »Marly" angehalten und in gerichtliches Gewahrsam geliefert, »Anfangs zwar der Meinung, als ob er damit hausirt, nachher aber, da' sich dieses nicht befunden, in der Voraussetzung, daß derselbe mit dergl. Wahren nicht handeln dürfe." Simon Behrens klagte in Folge dessen gegen das »Krähmer-Amt". Aus dem am 12. Dezember 1769 stattgefundenen Termin ersieht man, daß auch in diesem Falle Neid und Haß eine Rolle spielen. Dem Kläger wird vorgehalten, daß er mit besagter Waare überhaupt nicht handeln dürfe, weßhalb die Waare zu confisciren sei. Simon Behrens wendet dagegen ein: Senator Glawe sei sein Feind, der es nur auf ihn abgesehen habe. Was die Waaren selbst betreffe, so führe keiner dergl. hier, begnüge sich mit einem kleinen Profit, damit nicht alles nach Hamburg getragen werde. Aus der weiteren Verhandlung ersieht man noch — und damit zeigt sich das wahre Gesicht — daß Glawe seit kurzem Marly führte, während die anderen Kanfleute diesen Artikel noch nicht ausgenommen hatten. Die Regierung, der schließlich diese Sache unterbreitet worden war, verfügte am 17. Januar 1770, »daß dem Kläger der Handel mit Marly wol gestattet und zu dem Ende demselben die abgenommene Ware wieder losgegebeu werden könne, gez. Münchhausen." Wer unter den Schutzjuden seine Handelsartikel vermehren wollte, bedurfte einer besonderen Concession. So war schon im Jahre 1732 dem Schutzjuden Joseph Wolf gestattet worden, sich Waaren zu verschreiben, die in Harburg nicht so gut oder nicht so billig zu haben sind. »Wegen seiner Aufrichtigkeit im Handel meritire er eine Begnadigung", weßhalb er die Erlaubniß erhalt, mit Thee und Kaffee ungehindert zu handeln; aber bezüglich des zu führenden Kattun sei er schuldig, diesen lediglich von den Harburger Fabriken zu beziehen. Trotz dieser Spezialconceffion, die die Juden auf wiederholtes, flehentliches Bitten erlangten, blieben sie arm. In dieser Hinsicht schreibt H. Hansing an die Regierung: »Keiner von den Juden kann reich genannt werden, und nur von dem alten Joseph kann gesagt werden, daß er sein Auskommen habe." Hansing war es auch, der die Schäden der damaligen Gesetzgebung den Juden gegenüber klar erkannte. Am 9 Juli 1760 berichtete er einleitend an seine Behörde: »WaS verschiedentlich gegen die Schutzjuden, deren Duldung und Vermehrung vorzubringen, wie sie unsichere und