Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 76-77 (22.9.1904)
- Date
- 1904-09-22
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
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1628 Ms soslsle 1.2H6 cker Mm m Vsrbarg im 1$. Jabrbaodert. von W. ZSachenyeimer. In einem Alter von 81 Jahren war Georg Wilhelm am 28. August 1705 gestorben; mit ihm sank der letzte Sprosse aus der Celle'schen Linie in's Grab, fortan blieb Celle-Lüneburg unter der Herrschaft Hannovers, dessen Fürst Georg Ludwig war. Die bisherigen Herzoge hatten zwar einzelnen Juden erlaubt. in Harburg zu wohnen, allein ein allgemeines Toleranzedikt war von ihnen nicht erlassen worden. Georg Ludwig blieb es Vorbehalten, Wandel in dieser Beziehung zu schaffen. Schon am 26. Februar 1708 erlätzt er eine „Declaration deren Privilegien und Freyhelten. welcher die zur Haarburg sich Niederlassenden Commercirenden zu geniesten haben sollen". In derselben wird den. Juden gestattet, in Harburg zu wohnen, freilich erst dann, „nachdem ste zuvörderst ihres Geleits, halber allhie geziemend sich gemeldet", Ja. ihres Geleits halber! .... Das war auch so ziemlich alles, was ihnen zugestanden worden war. Anders jedoch den Bekennern der drei im römischen Reiche stabilsten Religionen! Ihnen stand der Weg zu Würden und Aemtern offen und wer sich zur Aufnahme in die Gilde meldete, dem mutzte „ohn tcrweigerlich" stattgcgeben werden. Rur die Juden blieben von dieser Vergünstigung ausgeschlossen. Und doch bat stch dieser Fürst. der ja auch ein Kind seiner .%i1 war. durch seinen Crlatz ein Denkmal für alle weiten gesetzt, indem er auch Harburg den Juden erschlotz und ihnen Schutz gewährte. Aber wie theuer war dieser Schuh erkauft! Wie viel Kummer und Trübsal haftete an ihm! Welche Angst und Vesorgnitz hielten den Juden in Svannung und Aufregung, während seine Bittschrift in Hannover war. und nicht minder nach deren Erfüllung! Der Jude wollte ja auch leben — er und seine Frau und seine Kinder! Und wie mußte er auf seiner Hut sein, daß er bei Leibe nicht seinem christlichen Nachbarn Konkurrenz machte! Im Ueberiretungsfalle mutzte er darauf gefaßt sein, daß die „Krähmer und Kaufleute" seine Ausweisung bei der Regierung forderten. Die Urkunden weisen Dutzende derartiger Gesuche auf. Wäre die Regierung zu Hannover nicht liberal gewesen, die Juden wären nicht aus ihrer Seelenangst herausgekommen. Sie aber pruste von Fall zn Fall und wenn sie auch oft rigorose Bestimmungen erließ und Wer nie sein Brot mit Thränen atz. Wer nie die kummervollen Nächte Auf seinem Brite weinend saß. Der kennt euch nicht, ihr dinnniischei» Mächte. einzelne Ausweisungen dekretirte, so hielt sie doch im Großen und Ganzen an den Bestimmungen des Schutzbriefes fest. Dieser Schutzbrief, ein schwarzer Fleck in der Geschichte der Kultur, als wenn es nicht selbstverständlich gewesen wäre, daß auch der Jude als Mensch sich des ungebetenen Schuhes hätte erfreuen dürfen, gewährte ihm gegen Erlegung eines Schutzgeldes, das zwischen 6 und 25 Rthlr. schwankte, die Vergünstigung, in Harburg zu wohnen und stch der „Handlung" zu bedienen. Und wenn er nur immer gewußt hätte, wer eigentlich sein Schutzherr sek! Bald war es das „Amt", bald war es die „Stadt", die den Juden beschützen zu glauben beanspruchte, bezw. das Schutzgeld einheimsen wollte. In der Tbat gab es Amts- und Magistratsjuden und gar häufig streiten beide Behörden um ihr vermeintliches Recht. In der Mitte des 18. Jahrhunderts gab es nur noch Juden erster Kategorie, weßhalb die Magistratsakten fortwährend die Bitte enthalten, entweder möge Hohe Regierung die Juden unter des Magistrats Jurisdiktion wieder stellen oder sie ausweisen. Die Motive zu diesen Gesuchen liegen zu offenkundig da. als daß sie noch einer Erklärung bedürften! Oder sollte ihm die Ausweisung der Juden ernst gewesen sein? In Anbetracht der vielen umfangreichen Klageschriften und Bittgesuche der „Krähmer und Kaufleute", sowie derjenigen der Schlachter sollte man versucht sein, dies zu glauben. WaS hatten denn die Juden ttebles gethan? Zunächst lesen wir in den Urkunden folgendes: ..Haarburg den 26. Oct. 1722. Die Juden sind allesammt von gar geringen Mitteln, daß' sie daher tn der Handlung nichts rechts leisten können, die Wahren holen sie erst von Hamburg oder Altona und borgen dieselben." Nach dieser Auslassung des Magistrats, scheint es zum mindesten zweifelhaft, daß der Juden Be theiligung am Handel so groß gewesen ist. um dadurch den Neid und die Mißgunst der christlichen Kaufteute zu erregen. Auch waren der Handlung des Juden so enge Grenzen gezogen, daß er selbst den bescheidensten Ansprüchen an's Leben kaum sein Dasein fristen konnte. Nach einer Verordnung vom 13. April 1723 war ihm erlaubt, folgende Artikel zu führen: 1. Nessel»