Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 74-75 (14.9.1904)
- Date
- 1904-09-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2449986-2450054--61423-2524239- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1*62 tcr. als die Verhältnisse es wünschenswert^ erscheinen ließen, -die bezeichnete Klausrabbinerstelle an. Auch wählte man ihn spater zum Rabbiner der pn die den pev des sel. b'» an m Angelegenheit des ' vielumstrittenen Ohlsderfer Friedhofes, nicht als . verbindlich für stch ansah. Herr Weiß war ein friedliebender Mann und erfreute sich allgemeiner Achtung. Heute öiir*rm prw fand unter sehr zahlreicher Betheiligung vom Israelit. Krankenhause aus die Beerdigung statt, dem ein Hesped seitens des na 'an voranging. Wie Immer wußte der begabte Redner die Leidtragenden sowie die überaus große Trauerversammlung zu ergreifen. aber auch durch geschickte Anwendung von Paralellen zu trösten. Das Leben des dahingeschiedenen Freundes verglich er mit demjenigen unseres Stammvaters Abraham, der mit der Gotteserkenntniß für seine Familie eingetreten. dein Prüfungen nicht erspart. wobei der Redner der Erlebnisse des Freundes gedachte. Der Trauerzug bewegte sich nach Ohlsdorf. Durch die große Entfernung und des Rüsttages wegen konnte nur ein verhältnißmäßig kleiner Theil seiner Freunde bis dahin folgen, .raxon H. B. Osnabrück, 12. Sept. Wir haben vor einigen Tagen über ein aufsehenerregendes Uriheil der Strafkammer zu Osnabrück berichtet, das in nackten Worten ausführt, der jüdische Religionsunterricht sei kein obligatorischer Unterrichtsgegenstand, es könne demzufolge wegen Versäumniß desselben nicht auf Strafe etc. erkannt werden. Gegen das besagte Erkenniniß ist die Revision eingel^L worden. Da die Tageszeitungen das Osnabrücker Urtheil fast durchweg als unzutreffend und unhaltbar beleuchtet haben, dürfte es von allgemeinem Interesse sein, dasselbe im Wortlaut zu bringen. „Grunde." Gegen das im Tenor genannte Urtheil hat die König!. Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die tbaisäcklichen Feststellungen des Vorderrichters sind nicht bemängelt, rechtfertigen sich auf Grund der Hauptverhandlung in der ersten Instanz und werden deßhalb aufrecht erhalten. .Die Königl. Staatsanwaltschaft bat geltend genracht: Rach einer noch jetzt zu recht bestehenden Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Januar 1844 hätten die Vorsteher der jüdischen Gemeinden darauf zu halten, daß die schulpflichtigen, jüdischen Kinder die jüdischen Schulen gehörig besuchen, sofern üe nicht in christlichen Schulen unterrichtkt werden. Dabei sollten die nämlichen Zwangsmittel gegen die jüdischen Schulkinder und ihre Eltern stattfinden. wie gegen die christl. . Schulkinder und ihre Eltern. Demnach stehe also der obrigkeitlich eingerichtete jüdische Religionsunterricht dem Unterrichte in der Volksschule gleich und finde wegen etwaiger Versäumniß auch die Vorschrift "des Paragraphen 126 des hannoverischen Polizeistrafgesetzes Anwendung. Da aber nach dieser Gesetzesstelle zunächst mit einem Verweise von zuständiger Seite vorzugehen sei, so werde um Vertagung der Hauptv-r- Handlung gebeten, damit das Erforderliche wegen des Verweises nachgeholt werden könne, rventl. werde sofortige Bestrafung des Angeklagten beantragt. Die Berufung ist indessen sofort als unbegründet zu verwerfen.. Das Schulwesen der Juden in der Provinz Hannover hatte seine Regelung durch das hannovrr'sche Gesetz vom 30. September 1842 über die Rechtsverhältnisse der Juden (§§38 ff.) die Minist. Bekanntmachung vom 19. Januar 1844 sowie die Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 3. Febr. 1864. Rach den §§ 1—4 dieser letzteren ist allerdings anzunchmen. daß wenn. wie im vorliegenden Falle, eine besondere Religionsschule für jüdische Kinder eingerichtet ist. ihr Besuch denselben Bestimmungen unterliegen soll, wie der Besuch der Volksschulen, also auch der Strafbestimmungen des § 125 des hannov. Polizei- Straf-Gesetzes. Allein durch die spätere Gesetzgebung, insbesondere die in der Provinz Hannover eingeführte Preußische Verfassung — Art. 21 — und die zu dieser Gesetzesstelle erlassenen Ausführungsbestimmungen ist dieser Zustand geändert. Rach Art. 21 der Preuß. Verfassung dürften Eltern ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Unter öffentlichen Volksschulen sind diejenigen öffentlichen Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bestimmt sind. Deßhalb scheiden insbesondere alle diejenigen Schuleinrichtungrn aus, welche nicht der allgemeinen Schulpflicht. sondern den. kirchlichen Schuleinrichtungen d"nen. An dieser Trennung des kirchlichen Religionsunterrichtes ändert sich auch nichts, wenn den verschiedenen Religionsgesellschaften von Staatswegen durch Gesetze oder Verordnungen zur besonderen Pflicht gemacht wird,' für den religiösen Unterricht ihrer Jugend zu sorgen. Dergl. das Urtheil des Kammergerichtes vom 14. März 1901 etc., auf welches wegen der näheren Begründung Bezug genommen wird. Der jüdische Religionsunterricht ist aber nirgends in Preußen obligatorischer der öffentlichen Volksschulen, denn die allgemeine Ministerialverfugung vom 15. Oktober 1872 bestimmt ausdrücklich, daß zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen den öffentlichen Volksschulen der evangelische und latholische Religionsunterricht gehören, während sie den jüdischen Religionsunterricht nicht dazu rechnet. Da der Angeklagte somit nicht gesetzlich gebunden ist. seine Tochter in den jüdischen Religionsunterricht zu schicken, kann eine Bestrafung aus § 125 des Hannov. Polizeistrafgesetzes nicht erfolgen. _ Es war somit in der Sache zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 499 der Str.-P.-O." . '