Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 93 (24.11.1904)
- Date
- 1904-11-24
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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20l0 äußern. Daß das Kuratorium dazu bis zu dem Termin dieser KuratoriumZsitzung nicht einmal das Votum des größten unserer Kaffenvereine. Rheinland- Westfalen. abgewartet, muß dabei besonders ins Gewicht fallen. Der frühere Beschluß des Kuratoriums, der die Verbandsvereine zur begutachtlichen Aeußerung über die von Ostpreußen gestellten Anträge ausforderte, ließ auch annehmen, daß das Kuratorium nach Eingang dieser Voten der Vereine noch selbstständig zu den Anträgen'Stellung nehmen würde. Das war schon in Rücklicht ans diejengen Anträge unbedingt geboten die. wie der Verein Mitteldeutschland sie zutreffend von den andern Vorschlägen unterschied, und wie sie auch im Antragschreiben des ostpreußischen Vereins schon äußerlich (Tbeil 1 und Theil II) getrennt worden, rein technischen Abänderungen zu den einzelnen Bestimmungen des Statuts enthielten. ftur diese Anträge lag weder — selbst im Sinne des Kuratoriums — ein eigentlicher Grund vor. sie vor der Entscheidung des Kuratoriums erst den Verbandsvereinen zur Prüfung zu überweisen,*) noch dürfte daraus eine Berechtigung zu ihrer Vertagung bis nach der Eröffnung der Kasse bezw. bis zur nächsten D. V. hergeleitet werden. Indem das Kuratorium aber beide Arten Anträge, die rein technischer Art und die, welche einschneidende Aenderungen der Grundlagen, auf denen die Kaffe beruht, enthalten, bei der Behandlung zu- *) Das Kuratorium hatte 1a auch zur Erledigung der gleich, artigen Anträge von Hamburg und Mitteldeutschland die Mithilfe J der Verb.-Bereme nicht in Anspruch genommen. fammenwarf, hat es nur bewiesen, daß es hier eine Paufchal-Abweifung vorgenommen, ohne gewissenhafte Prüfung dessen, was selbst nach den von ihm selbst vorgegebenen Gründen damit getroffen werden konnte. Endlich aber muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß die ganze Behandlung dieser Anträge ungesetzlich war, weil sie gegen die Bestimmung der D. V. vom Jahre 1898 verstieß, die alle rechtzeitig eingereichten Abänderungsantrage zum Kassenfiatut vor der Eröffnung der Kasse erledigt wissen wollte.*) Zu einem Abgehen von dieser Bestimmung dürfte selbst eine Mehrheit der Verbandsvereine oder der Verbandsvorstand dem Kuratorium keine Vollmacht geben, bezw. dürfte sie diesem nicht als solche gelten. Die Beschlüsse der D. V. haben den festen Pol in allen: Streit der Meinungen zu bilden. Gilt dies nicht mehr, dann wankt der Boden, auf den wir uns bei Begründung des Verbandes gestellt haben. Die weitere Entwickelung der Sache hat dann gezeigt, wohin eine solche Geschäftsleitung führt, die sich so leichten Herzens von den Geboten des Rechts frei zu machen vermag. __ (Schluß folgt.) *) Wenn dem Kuratorium daran gelegen war. die Eröffnung der Kaffe durch die ostvr. Anträge nickt zu lange binauSzuschiebev. so hätte es diejenigen von diesen Anträgen, deren Erledigung über seine Kompetenz zu gehen sckien. einfach mit solcker Begründung nblehnen. alle andern Anträge aber. welcke keine Kompetenz bedenken. erwecken konnten, uack seiner sacklicken Ueberzcugung entweder durch Annahme oder durch Ablehnung schnellstens erledlge» sollen. Das Kuratorium hat aber auch später nicht einmal dieieniaen Anträge weiter berücksichtigt, die ihm bei der ersten Durchsicht schon beachtenswertd erschienen waren. (Die Anträge, welche ecn gesetzliches, direktes Mitbcstimmunasrccht des BerbandeS über die Kaffe fordern.) HsWestsMs Weil für die israelitischen Wigiönsschnlen in Bayern. Im „Rechtsbuch des daher. BvMschullehrerS v. Dorsch" findet sich folgendes, für unsere N e l i - gionsschulen in Bayern hoch bedeutsames. Urtheil des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 1895. das in jüdischen Lehrer- und Laienkreisen nicht genug gewürdigt werde» kann. Das Urtheil lautet: Die Bestimmung in Art. 58 Abs. 1 des P. St. G. B. findet auch auf den Besuch des isr. Religionsunterrichts durch die vollsschulpflichtigen Kinder und zwar auch dann Anwendung, wenn eine besondere isr. Volksschule nicht eingerichtet ist. Auf Grund der Feststellung, daß die Angeklagten St. und I.. während des November 1894 es unterließen. ihre schulpflichtigen Kinder zum Besuche der Isr. Religionsschule in C. anzuhalten, obwohl sie von der Orisschulbehörde auf Grund der bestehenden Schulordnung mit Geld gestraft und vor weiteren Schulversäumnissen gewarnt worden waren, verwarf die Strafkomnler des Landgerichts A. vom 28. Mai 1895 die Berufungen der Angeklagten gegen das sie wegen je einer Uebertretrmg aus Art. 58 Abs. 1 des P. St. G. B. zu einer Haft st rase verurtheilende schöffengerichtliche Urtheil. Die Revision bezeichnet den Art. 58 Abs. 1 des P. St. G. D. und die Verordnung vom 2. Sept. 1886. die Behandlung der Versäumnisse des Schulbesuchs und des öffentlichen Religionsunterrichts betreffend, deshalb als durch irrige Anwendung verletzt, weil die in Frage stehende Schule, insbesondere der in dieser ertheilte Religionsunterricht, nicht unter die eine Ergänzung des Art. 58 des P. St. G. B. bildende Verordnung vom 2. Sept. 1886 falle. Die Verordnung