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Der Israelit · 1904-11-24 · Heft 93 (24.11.1904) · page 21

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 93 (24.11.1904)
Date
1904-11-24
Page
– (sequence 21)
Language
German
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2011 beziehe sich auf die Versäumnisse des Besuches des öffentlichen Religionsunterrichts, ein öffentlicher Religionsunterricht sei aber der in der isr. Schule zu C. ertheilte nicht. Die Revision ifi nicht begründet. Nachdem § 32 des Edikts vom 10. Juni 1813. die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Bayern betreffend, das, solveit es die Verhältnisse der Israeliten als Glaubensgesellschaft regelt, für die Landestheile diesseits des Rheins noch heute gesetzliche Geltung hat, sind die Kinder der Israeliten gleich denen der übrigen Staatsangehörigen zum Besuche der öffentlichen Volksschule verpflichtet. Er verordnet weiter, dass die Kinder der Israeliten, mit Ausnahme der Religionslchre, gleichen Unterricht mit den übrigen Kindern unter Beobachtung aller über das Schul- und Erziehungswesen bestehenden Verordnungen zu erhalten haben. Hiernach hat auch der für die Volksschule aufgestellte allgemeine Lehrplan als Norm fiir die israelitischen Kinder zu gelten. Der § 33 des Edikts, der den Israeliten die Errichtung eigener Schulen gestattet, kommt hier nicht in Frage, -da nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in C. eine besondere isr. Volksschule nicht besteht. Die Kinder isr. Glaubensgenossen besuchen die dortige öffentliche Volksschule, wozu sie bei dem Mangel einer eigenen Schule nach der Ministerialentschließung vom 28. Aug. 1813, die Schulverhältnijse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche betreffend, auch vervflichtet sind. Als Normen für die öffentliche Volksschule gelten auch heute noch der Lehrplan und die Lehrordnung vom 3. Mai 1511, durch die die vorgeschriebencn Unterrichtsgegenstände nach ihrer relativen Wichtigkeit in zwei Hauptklassen getheilt und einander untergeordnet worden sind. In die erste Haupttlaffe gehören die unbedingt nothwendigen Gegenstände, deren Aneignung von jedem Angehörigen eines civilistrten Staates gefordert werden muß. an erster Stelle die Ertheiluna des Religionsunterrichts. Die Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863. die Verhältnisse der isr. Kultusgemeinden betr., bestimmt in Nr. 4, Abs. 3, lit. n, „daß in jeder isr. Kultusgemeinde kür eine Religionsschule Sorge zu tragen sei. Der in diesen Religionsschulcn von hiesür angestellten Lehrern zu ertbeilcnde Religionsunterricht steht, nach Ziffer 8. unter Aufsicht des Bezirksrabbiners und nach der Ministerialentschließung vom 14. April 1868 zugleich unter der Aufsicht der Distriktsschulinspektoren." Im Einklang hiermit schreibt § 10 der Verordnung vom 26. August 1833, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betr., vor, - es sei da. wo für die Angehörigen der verschiedenen Konfessionen eine oder mehrere gemeinsame Volksschulen bestehen, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Schulkinder den voroefchriebenen Unterricht ihrer Religion. bezüglich dessen jedoch die verfassungsmäßigen Rechte und Zuständigkeiten der kirchlichen Behörden ausdrücklich gewahrt werden sollen, gesondert erhalten. „Die Verpflichtung der isr. Kinder zum Besuche des Religionsunterrichts dauert aber vom Beginn bis zum Ende der Werktagsschulpflichtigkeit, und für die Dauer der Feiertagsschulpflichtigkeit schließt sich hieran die weitere Verpflichtung, an dem sabbatlichen und feiertäglichen Religionsunterricht in den Synagogen theilzunehmen." (Ministerial-Entschl. vom 28. Jan. 1828s. „Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 30. Dezember 1881 dahin ausgesprochen, daß die isr. Religionsschulen wegen des obligatorischen Charakters des Religions-Unterrichts, eigentlich nur eine Ergänzung der Elementarschulen fink" Da hiernach der Staat den Unterricht in der jiid. Glaubens- und Sittenlehre in die Gegenstände des Vollsschulunterrichts eingereiht und hiermit den staatlichen Schulzwang auf ihn ausgedehnt hat. so unter- ‘ liegt nach Art. 88. Abs. 1, P. St. G. B., die Versäum-. ung des isr. Religionsunterrichts derselben strafrechtlichen Ahndung, wie die Versäumung des in der Elementarschule ertbeilten Unterrichts überhaupt, uyd zwar, ohne daß es weiter auf eine Prüfung der Frage anzukommen hat, ob die indische Religionsschule als Privatschule oder als öfsenr^che Unterrichtsanstalt anzusehen ist. Die drei wichtigsten Folgerungen aber aus angezoaenem Urtheile für das praktische Schulleben sind: 1. Daß jedes schuldbare Verläumniß des israel. Religionsunterrichts, möge er in der sogenannten Reli- * gionsschule oder in der israel. Elementarschule ertheilt werden, staatlich geahndet wird. . 2) Daß auch die feiertagsschulpflichtige israelit. Schuljugend zum Besuche des Religionsunterrichts verpflichtet ist. 3) Daß der isr. Religionsschule als solcher eine größere Werthschähung von Eltern und Schülern entgegengebracht werden sollte, da sie nach Eharakterisirung des obersten bayer. Verwaltungsgerichtshofes als eine „Ergänzung der Elementarschulen anzusehen ist." A. R.,

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