Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 71 (5.9.1904)
- Date
- 1904-09-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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daran glaubte, wodurch dann so viel unsägliches Elend entstanden ist. Verki», 2. Sept. Die „Vossische Zeitung* berichtet aus Petersburg: Es war wieder einmal nichts, alle Hoffnungen, die man etwa auf das Gnadenmanifest gesetzt, sind gründlich zu Wasser geworden. Fast wie ein Hohn klingt das. was den unglücklichen russischen Jude als Gnade erwiesen wird. Den Familien derjenigen Juden, die sich der Militärpflicht entzogen haben, werden die ihnen auferlegten Geldstrafen erlassen. Damit wird aber nur eine der vielen himmelschreienden Ungerechtigkeiten beseitigt, unter denen die Juden in Rußland zu leiden haben. Es kann kaum eine Maßregel geben, die so.sehr allem Gerechtigkeitsgefühl Hohn spricht, wie diejenige, daß, wie es bisher in Rußland der Fall war, ganze Familien zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, weil eines ihrer Mitglieder die Fahnenflucht ergriffen hat. Aber nicht einmal als eine kleine Abschlagszahlung auf die nothwendigsten Reformen kann das angesehen werden, was so pomphaft von den russischen Offiziösen als eine umfassende Revision der Judengesetzgebung angekündigt wurde. „Am 31. Juli d. I. a. St. trat das Ministerlomitee unter dem Vorsitz von S. I. Witte zu einer Sitzung zusammen, in der das Projekt zu „einigen Aenderungen in der Judengesetzgebung" durchberathen und zur Vorlage beim Zaren bestimmt wurde. Am Dienstag den 3./16. d. M. hatte Herr v. Witte Vortrag beim Zaren, in dem die erwähnten Aenderungen zur Sprache gelangten und, wie ich aus bester Quelle weiß, die Genehmigung des Monarchen fanden. Sie macht es sich zur Aufgabe, eine ganze Anzahl von irrthümlichen Auffassungen der bestehende Gesetze seitens der Verwaltungsbehörden zu beseitigen. § 1 gestattet den Israeliten mit höherer (Universitäts-) Bildung, Kaufleuten erster Gilde, Handwerkern und ausgedienten Soldaten, die noch vor Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gedient hatten, das Wohnrecht in den Dörfern der Gouvernements im sogenannten Ansiedlungsrayon. Der § 2 gestattet den obenbezeichnetcn Personen, sich Wohnungen zu miethen. sowie auch Räumlichkeiten, die zur Ausübung des Handwerks resp. Handels nothwendig sind. (!) § 3.gestatte! Personen mit höherer Bildung, Handel und Gewerbe zu treiben, auch in den Gouvernements des Innern, ohne vorher Kaufmann im Rayon gewesen zu sein, wie es von den anderen Klassen der Israeliten laut Gesetz verlangt wird. Die §§ 4 und 6 beschäftigen sich mit den Kauf-, leuten erster Gilde. Um den Inhalt der beiden Paragraphen verstehen zu können, sei vorausgeschickt, daß ein israelitischer Kaufmann in den Gouvernements außerhalb des Rayons nur dann die Gerechtsame der ersten Gilde erhält, wenn er fünf Jahre hintereinander im Rayon und zehn Jahre hintereinander außerhalb des Rayons den gesetzmäßig festgelegten Beitrag erlegt hat. In § 4 wird nun gestattet, daß diese Zahlungen unterbrochen werden können, ohne daß die chon geleisteten Beiträge nutzlos für den-Zahler verallen. Rach Erlegung sämmtlicher Gebühren (im Ganzen 9—12,000 Rubel) erhält der betreffende Israelit das Recht, nicht'nur an dem Orte, wo er die Gildengebühr bezahlt hat. zu wohnen, sondern aw allen Orten des russischen Reiches. In § 6 haben Kaufleute erster Gilde aus dem Rayon und deren Angestellte das Recht, bis zu 180 Tagen, die Kallfleute zweiter Gilde etc. bis zu 90 Tagen pro Jahr außerhalb der Zone in Rußland zuzubringen. Die Zahl der Reisen ist unter Jnnehaltung der genannten Termine unbeschränkt, während bisher nur zwei Reisen nach den Gouvernements des Innern zulässig waren. 8 5 gestattet allen Kommerz- und Manufokturräthen überall in Rußland zu wohnen (wir haben von dieser bevorzugten Gattung fünf ganze Exemplare in Rußland). 8 7 schenkt (?) den Frauen der Israeliten mit höherer Bildung das Recht, am Wohnort ihres Mannes sowohl zu den Lebzeiten wie auch nach dessen Tode verbleiben zu dürfen. 8 8 bestätigt die Gesetzmäßigkeit einiger dllrch die Praxis hervorgerufener Formalitäten bei Ueberführung von Israeliten in Städte des Reichsinnern. 8 9 schließlich stellt fest, daß die in den vorgenannten Paragravhen enthaltenen Bestimmungen nicht anwendbar seien auf solche Gegenden (z. B. Moskau und Sibirien), in denen Sondergesetze über die Stellung von Juden existiren. Betrachten wir einmal ganz objektiv, was diese neuen Bestimmungen den Israeliten in Rußland wirklich bringen. Auf den ersten Blick scheint sie die rechtliche Stellung der Juden sehr zu verbessern. Tatsächlich bleibt alles beim alten, bis auf einige unbedeutsame Vergünstigungen. die gerade dem kleinsten Theil der Juden zu Gute kommen, während die Lage der großen Masse des jüdischen Proletariats unverändert bleibt. Vor allen Dingen ist kein Gesetz geschaffen, das die bestehenden unhaltbaren Lebensbedingungen von 4.5 Millionen russischen Unterthanen von Grund aus änderte. — vielmehr hat man nichts als eine sogenannte ^.authentische Gesetzesauslegung" geschaffen. AuS dem Cksasr. 31. Aüg. Die am 20. Rovember 1003 von den Wählern des israelitischen Konsistorialbezirks Nnterelsaß vollzogene Wahl des Herrn Dr. Levy und Mathias Bloch in Straßburg, sowie des Julius Klein in Bischhrim zu weltlichen Mitgliedern des Konsistoriums ist jetzt durch Verordnung des kaiserlichen Statthalters bestätigt worden. Der Grund dieser Verzögerung war die von dem Gegenkandidaten Herrn A. Durlach gegen die Giltigkeit der Wahl erhobene Beschwerde, die aber nach zweimaliger Verhandlung, in denen die Konsistorialmitglieder durch Rechtsanwalt Lennig, der Kläger durch den Reichstags-