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Der Israelit · 1904-09-05 · Heft 71 (5.9.1904) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 71 (5.9.1904)
Date
1904-09-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1505 theilt wurden. Der erste israelitische Lehrer, der kürzlich definitiv angestellt wurde, ist Lehrer Neumark in Altenstadt (Kreis Friedberg). Er hat in vier Gemeinden Religionsunterricht zu ertheilen, und zwar wöchentlich 20 Stunden. In Rheinhessen und Starkenburg werden demnächst ebenfalls Verhandlungen eingeleitet. . Berlin. Zur Sammlung von Beiträgen für die Errichtung eines Denksteins für den jüngst verstorbenen Wilhelm M a r r, den ersten litterarischen Vorkämpfer des Antisemitismus in Deutschland, der sich jedoch in späteren Jahren durch seine Lebenserfahrungen zu einem äußerst scharfen Kritiker des Antisemitismus entwickelt hat, wird jetzt in der antisemitischen Presse auf Anregung des Reichstagsabgeordneten Raab aufgefordert. In einer hiesigen Zeitung werden als am besten geeignet für diese Inschrift charakteristische Worte Marrs selbst empfohlen, die er über seine eigne Partei ausgesprochen hat. Herrn Raab werden nunmehr noch folgende Aussprüche Marrs zur Auswahl vorgeschlagen: „Ich bedauere den Theil unserer deutschen Jugend und unseres Mittel- und Kleinbürgerstandes, welcher durch die heutigen „Parteiführerschaften" aus dem semitischen „Regen" in die geschäftsantisemiiische „Traufe" zu gerathen scheint." „Der moderne Antisemitismus — rekte Fabrikgeschäftsschwindel-Antisemitismus —. ist für mich „gegenstandslos" geworden. Er belügt sich selbst, um andere zu belügen und zu beschwindeln. Er bläht sich auf wie der Frosch in der Fabel und wird wie dieser platzen. Sei ihm die Erde so schwer als möglich, daß er so bald als möglich nicht wieder aufstehen kann." „Auch ich — an Kampfjahren der älteste antisemitische Schriftsteller unserer Zeit! — sage mich los von der antisemitischen Bewegung." Dieses Urtheil aus eigenem Kreise ist geradezu vernichtend für die Partei, die nun auch den Namen schon wieder geändert hat und sich die „Deutsche Mittelstandspartei" nennt. Berlin. (Aus alten Zeiten.) Für die Bewohner der Stadt Könitz und ihrer Umgebung muß es als Angehörige des früheren Königsreichs Polen geradezu beschämend wirken, daß sie sich anläßlich der beklagenswerthen Ermordung des Gymnasiasten Winter in einen so öden und blind-fanatischen Antisemitismus haben hineinführen lassen, wenn sie sich der privilegia Judaeorum erinnern, die König Kasimir der Große von Polen im Jahre 1334 für ganz Polen erlassen hat und die im Ihre 1357 abermals bestätigt wurden. Sie legen Zeugniß von einer für die damalige Zeit ganz ungewöhnlichen Toleranz ab, die leider heute, im aufgeklärten 20. Jahrhundert, in manchen Gebieten des früheren Polen noch gänzlich unbekannt ist. Wir lassen einige wichtige Bestimmungen des Judenstatuts König Kasimirs folgen. Sie lauten: Art. 1. In einer Geld- oder Vermögensfrage oder in einem Falle der peinlichen Gerichtsbarkeit, welcher Person oder Vermögen eines Juden betrifft, soll kein Christ außer zusammen mit einem Juden, als Zeuge zugelaffen werden. Art. 9. Wenn ein Christ einem Juden eine Wunde beibringt, so soll der Schuldige uns und unserm Palatin die Strafe zahlen und dem Verwundeten die Kurkosten ersetzen, wie es die Gesetze unseres Landes erfordern. Art. 10. Wenn ein Christ einen Juden tödtet, so soll ihn gerechte Strafe und gänzliche Konfiskation des Vermögens treffen. Art. 15. Wenn einet den jüdischen Gottesdienst verlästert, so soll er unserm Palatin zwei Talente Pfeffer zahlen. Ar!. 31, Gemäß den Bestimmungen des Papste? verbieten wir auf das entschiedenste, die Juden unserer Territorien zu beschuldigen, als ob sie sich Menschenbluts bedienten, da alle Juden ihrer Gesetzesvorschrift nach sich jeglichen Blutes enthalten müssen. Wenn aber ein Jude durch einen Christen der Tödtung eines Christenkindes beschuldigt wird, so soll er durch drei Christen und ebensoviel Juden überführt werden, ist er überführt worden, dann soll der Jude die auf das- Verbrechen gesetzte Strafe erleiden. Wmn aber die obengenannten Zeugen und seine Schuldlosigkeit ihn freisprechen, so soll der Christ die Strafen,, welche der Jude würde haben erleiden müssen, für die Verleumdung wohlverdienter Weise verbüßen. Art. 34. Wir verbieten uufern in unserm Lande angestellten Münzmeistern, sich nicht zu unterstehen, Juden mit falschem Geld allein und ohne unseren Auftrag oder den des Palatins und ohne ehrbare Bürger auf irgend welche Weise festzunehmen und festzufetzen. Art. 36. Wir verordnen endlich, daß die Juden alles frei kaufen und verkaufen können und Brod aufessen dürfen ebenso wie die Christen. Diejenigen aber, welche sie daran hindern, sollen von unserm Palatin in Strafe genommen werden. Die übrigen Artikel dieses interessanten Statuts beziehen sich auf Angelegenheiten des Handels und Verkehrs. Das Statut ist den Bestimmungen nach gebildet, die Herzog Friedrich der Streitbare im Jahre 1244 den Juden seines Landes als besonderes Privileg gegeben hatte, und wurde schon 1264 von Boleslaw. dem Frommen für Großpolen erlassen. Don ganz besonderer Bedeutung ist der Artikel 31, den sich gerade die Bewohner der polnischen und österreichischen Gebiete ausehen und einprägen sollten, da sie sich durch gewissenlose Hetzer das alberne Märchen von durch Juden verübten „Ritualmorden" in Wort und Schrift', so oft haben aufbinden lassen, bis der blinde Pöbel

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