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Der Israelit · 1903-12-21 · Heft 101 (21.12.1903) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 101 (21.12.1903)
Date
1903-12-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Zeit erreicht hatte, wahrend im Hofe des Gouvernemenispalais Truppen unthatig postirt waren, die auf irgend eine geheimmßvolle Ordre warteten. Der § 269 des Strafgesetzbuches, nach welchem Delikte, die ans Raffen-, Religions- oder Klaffenhatz hervorgerufen werden, in die Kompetenz der Schwurgerichte fallen, würde Ach vielleicht, wenn man die angedeuteten Spuren gewUenhaft verfolgen würde, nicht als die richtige Grundlage für das ganze Verfahren erweisen. Die Excesse zerfallen in eine größere Reihe einzelner Gewalthätigkeitsakte, die an Juden begangen wurden — Akte, von welchen jeder für sich als verbrecherisch geahndet werden sollte, die aber nicht zusammenhängend erscheinen in Bezug auf den Geist, die Motive und die Ziele, sowie auf alle jene Punkte, die im humanen § 269 der Strafprozeßordnung aufgezählt sind. Viele Zeugen, darunter auch gestern der Pristaw Qssowsky, haben bestätigt, die vereinigende Devise und Parole der Gräuelthaten sei der Ruf gej wesen: „Die Juden haben unser Väterchen, den Zaren, gekränkt!" j In den unteren Volksschichten waren Gerüchte verbreitet, und nicht nur Gerüchte allein, sondern auch schriftliche Proklamationen, die zum Ueberfalle auf die Juden aufforderten; damit brachten manche Zeugen den Umstand in Verbindung, datz in der Stadt Kischinew auch Flugblätter regierungsfeindlichen Charakters angeblich lediglich durch Juden zur Verbreitung gelangt seien. An den Ostertagen war nun im allgemcinen Volke auf Grund einer seit langem durch besondere Agenten betriebenen Agitation die Gewißheit und feste Ueberzeugung verbreitet, daß ein Befehl des Zaren vorhanden sei, wonach man die Juden, als Feind? des Zaren, straflos tobten dürfe; man sprach hiervon ganz offen in den Häusern wie auf der Straße, nur stritt man darüber, ob diese Konzession für drei Tage oder eine ganze Woche eriheilt worden sei. Sollte es sich nun erweisen, daß die Anreizung zu den an den Juden begangenen Ausschreitungen nur jenes Motiv zur Grundlage gehabt hatte und kein anderes, so entstünde die Frage, ob man das Recht habe, besagten §269 überhaupt hier zur Anwendung zu bringen. Ich glaube ganz bestimmt, diese Frage verneinen zu müssen. Nehmen Sie an, es wäre erwiesen, daß die Angeklagten nur als Vollstrecker einer ihnen vorgeschriebenen und eingegebenen Pflicht handelten, an einer bestimmten Anzahl ihnen in die Hände fallender Juden auf's Gerathewohl ein schauerliches Strafgericht zu üben in der Erwartung, daß sich unter diesen Opfern einige finden würden, die durch ihre Theilnahme an politischen Demonstrationen die Exekution verdient hätten. Woraus würde es dann in strafrechtlicher Bestimmung ankommen? Würde es dann wirklich nur darum handeln, die Thaten der urtheilslosen und irregeleiteten Angeklagten zu bestrafen? Vergessen Sie nicht, daß dieses an angeblichen revolutionären Propagandisten geübte Strafgericht ihnen von außen suggerirt wurde und daß diese Leute nur Opfer eines gewissenlosen j Betruges wurden? - Dabei wäre noch in Betracht zu > ziehen, daß die Verwirklichung der hauptsächlich den I betrügerischen Inspiratoren zur Last fallenden Ver-! brechen nur dadurch eigentlich ermöglicht wurde, datz die administrativen Behörden und das Militär die Excedenten theils selbst aneiferten, theils durch ihre wohlwollende Haltung sie im Glauben, patriotische Thaten zu begehen, bestärkten. Was bleibt unter solchen Umständen von den im § 269 der Strafgesetzordnung aufgezählien Verbrechen übrig, das man auf die Angeklagten zur Anwendung bringen könnte? Ich will meine Gedanken durch ein klares, leichtfaßliches Beispiel erläutern. Wir wollen uns für einen Augenblick aus Rußland und aus der Mitte dieser traurigen Ereignisse in ferne Zeiten der Vergangenheit zurückversetzen. Denken wir uns nach Judäa zur Zeit' der Herrschaft der römischen Statthalter versetzt. Die Römer waren bekanntlich ausgezeichnete Juristen und hatten gewiß auch so einen § 269 St. G. B. gehabt, der — verhältnißmäßig leichte — Strafen auf Ueberf'älle eines Theiles der Bevölkerung gegen den anderen, sowie auf allerlei Massenbewegungen, die auf dem vulkanischen Boden der sozialen Gegensätze sich ereigneten, vorsah. Run nehmen wir ein allgemein bekanntes historisches Borkommniß: König Herodes erläßt den Befehl, daß alle in einer bestimmten Nacht zur Welt gekommenen jüdischen Kinder männlichen Geschlechts getödtet werden, damit eine Weissagung sich nicht erfülle. Und nun ergießt sich der Strom der Mörder über die Stadt, sie überfallen die jüdischen Häuser, begehen Gewalthätigkeiten, entreißen kleine Kinder ihren Müttern und erdrosseln die Knäblein. Unter den Mördern sind manche gedungen, manche überzeugte, freiwillige Fanatiker. Kann man dies etwa als eine Volkserhebung betrachten oder ist es als Ueberfall eines Theiles der Bevölkerung gegen einen anderen aufzufassen? Es war ja einfach die Ausführung eines verbrecherischen. höheren Ortes ausgegebenen Befehls! Nun erinnern Sie sich, was die Zeugin Beila Chadschi und viele andere ausgesagt haben, daß mehrere Leute aus dem Volke einige Tage vor Ostern die Juj den neckten und ihnen zuriefen: „Wozu schmückt Ihr i denn Eure Wohnungen zum bevorstehenden Feste, es ist jo ein Befehl herabgelangt. Euch glle insgesammt iodtzuschlagen!" Diese Ueberzeugung war eine allgemeine. Es ist also zweifellos die Aufgabe des Gerichts, vor allem festzustellen, wer der eigentliche Entrepreneur, der Urheber, der Autor dieser Gerüchte war; wer hat sie ersonnen, erdacht und wie eine Brandfackel in die Volksmenge geschleudert — diese unerhörte, schamlose. - lügenhafte Version von einem kaiserlichen Befehl, die

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