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Der Israelit · 1903-12-07 · Heft 97 (7.12.1903) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 97 (7.12.1903)
Date
1903-12-07
Page
– (sequence 10)
Language
German
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2152 Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 1. Dez. (Deutsche Handlungsreisende in Rußland.) Die „M. N. N." schreiben: Deutsche Handlungsreisende werden bekanntlich in einer Anzahl von Staaten, so namentlich in den skandinavischen Ländern und in Rußland, landesgesetzlichen Bestimmungen unterworfen, die als eine Beeinträchtigung unseres Handels angesehen werden müssen und häufig den Charakter chikanöser Maßregeln an sich tragen. Die darüber laut gewordenen Klagen erstrecken sich insbesondere auf die in Rußland geübte Praxis und richten sich in erster Linie gegen die Höhe der dort erhobenen Abgaben und sodann gegen die Differenzierung dieser Abgaben je nach dem religiösen Vekenntniß der Geschäftsreisenden. Rußland erhebt seit 1. Januar 1901 von letzteren eine Grundgewerbesteuer von 150 Rubel (früher 600 Rubel), ein Betrag, der sich durch die Kronsergänzungssteuer,, den Kommisschein und die Kommunalsteuer auf annähernd 300 Rubel erhöht. Für Geschäftsreisende jüdischer Konfession, für die der alte Grund-Gewerbesteuersatz von 600 Rubel beibehalten worden ist, ergibt sich ein Gesammtsteuersatz von über 700 Rubel. Wiederholt haben deutsche Handelskammern und letzhin auch die Vereinigung von Handelskammern des niederrheinischwestfälischen Industriebezirks Schritte unternommen, um bei den kommenden Handlesvertragsverhandlungen mit Rußland auf eine Neuregelung der Verhältnisse der Handlungsreisenden hinzuwirken. Es erscheint angezeigt, die Aufmerksamkeit unserer leitenden Kreise auf diese Angelegenheit wiederholt hinzulenken, da Fälle, in denen deutschen Geschäftsreisenden die Ausübung ihrer Thatigkeit in Rußland erschwert oder unmöglich gemacht wird, sich unausgesetzt ereignen. Von dem Chef einer angesehenen Münchener Firma, der zugleich Mitglied der Oberbayerischen Handels- und Gewerbekammer ist und Rußland lediglich zu Einkaufszwecken regelmäßig besucht, geht uns eine längere Zuschrift zu, die sich mit seinen jüngst während einer Geschäftsreise in Rußland gemachten Erfahrungen beschäftigt. Wir entnehmen derselben Folgendes: Das (für die Geschäftsreise ausgestellte) Paßvisum der russischen Gesandtschaft in München lautet dahin, daß ,.dem Hebräer R. R. nur auf drei Monate der Aufenthalt in Rußland gestattet ist," während die Pässe für die Angehörigen anderer Konfessionen auf mindestens sechs Monate ausgestellt werden. Wie immer auch Rußland seine eigenen Juden behandeln mag. so hat es nicht das Recht, deutsche Staatsbürger jüdischer Konfession durch die Fassung des PaßvifumS die Abkürzung der Aufenthaltsderechtigung gegenüber anderen Geschäftsreisenoen zu bencchtheiligen. Roch schikanöser erscheint aber die Thatsache, dass einzelne russische Lokalbchorden unter Verletzung des deutsch-russischen Handelsvertrages solchen Reisenden israelitischer Konfession, welche das ordnungsmäßige Visum der russischen Gesandtschaften besitzen, auf Grund alter, lokaler Bestimmungen den Aufenthalt in einzelnen russischen Handelszentren einfach verbieten, bezw. sie zur sofortigen Abreise veranlassen. Allerdings hat in einem speziellen Falle der deutsche Generalkonsul in Petersburg sich angeboten, einem deutschen Firmeninhaber israelitischer Konfession durch Eingaben bei der Hauptverwaltung des Kosakenheeres im russischen Kriegsministerium das Recht zu einem kurzen Aufenthalt in Rostow a. Don, der drittgrößten Handelsstadt des russischen Reiches, zu erwirken; allein ganz abgesehen von dem problematischen Erfolge derartiger Schritte, darf nicht außer acht gelassen werden, daß, wenn die geschäftliche Nothwendigkeit zu einer derartigen Reise an den deutschen Kaufmann herantritt, derselbe nicht aus die mindestens vier Wochen absorbirende Erledigung eines derartigen Gesuches seitens der lokalen Verwaltungsbehörden im Süden des Reiches warten kann, wie denn überhaupt mit Entschiedenheit daran festgehalten werden muß, daß den deutschen Reisenden, ohne Unterschied der Konfession, innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres von einer russischen Behörde visirten Passes die Möglichkeit gewahrt werde, ihren Geschäften nachzugehen." ' Die Annahme unserer Zuschrift, daß die Ausdehnung lokaler Bestimmungen auf deutsche Geschäftsreisende eine Verletzung des deutsch-russischen Handelsvertrages sei, ist allerdings irrthümlich. denn der Art. 1 dieses Vertrages stellt ausdrücklich fest, daß dir besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen aus dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei, welche in jedem der beiden vertragschließenden Länder gelten, durch den Vertrag nicht berührt werden, sosern sie nur aus alle Ausländer gleichmäßig Anwendung finden. Ueberhaupt ist eine Beseitigung der gegen Rußland erhobenen Beschwerden unter der Herrschaft der geltenden Vertragsbestimmungen nicht zu erwarten. Dagegen darf. man vom Auswärtigen Amt voraussetzen, daß es mit aller Energie dahin wirken wird, daß in dem neuen mit Rußland abzuschließenden Vertrag die die Handelsgeschäfte erschwerenden oder hemmenden Bestimmungen beseitigt oder doch gemildert werden. Insbesondere wird angestrebt werden müssen, daß unsere Geschäftsreisenden Rußland gegenüber ausschließ-! lich in ihrer Eigenschaft als Reichsangehörige erscheinen | und daß jede Differenzirung derselben seitens Rußj lands auf Grund ihrer nationalen Abstammung oder « ihres religiösen Bekenntnisses ausgeschlossen ist.

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