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Der Israelit · 1903-11-26 · Heft 94 (26.11.1903) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 94 (26.11.1903)
Date
1903-11-26
Page
– (sequence 6)
Language
German
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2068 vatsynagogen, sich auf den Erlaß einer Vorschrift, nach der den jüdischen Glaubensgenoffen in Dresden und Leipzig gestattet war, sich zu einer Religionsgemeinoe zu vereinigen, und einer weiteren Vorschrift beschränkt, oie das bis dahin bestehende Verbot, wonach Juden Grundstücke in Sachsen nicht erwerben dursten; in bestimmtem Umfang, zum Zwecke der Errichtung von Synagogen, aushob. Die spatere Gesetzgebung hat sich, soweit sie noch in Geltung ist, nur mit der Gleichstellung der Israeliten hinsichtlich des Genuffes der staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte beschäftigt. Diese Regelung entspricht den Zeitoerhältnissen i icht mehr, zumal die jüdische Bevölkerung des Landes r on 848 Seelen im Jahre 1837, auf 12,416 Seelen im Zähre 1900 gestiegen ist. Es bestehen zur Zeit sieben israelitische Gemeinden im Lande, außer in Dresden und Leipzig noch in Ehemnitz, Plauen, Bautzen, Annaberg und Zittau, von denen die drei zuletzt genannten zur Zeit nur noch auf Grund des Eintrages im Genossenschafts- oder Vereinsregister als privatrechtliche Vereine bestehen. In Folge dessen ist die Stellung der Israeliten zu den Kultusgemeinschaften in den einzelnen Landestheilen ganz verschiedenartig geregelt. Es hängt außerhalb der Bezirke der größeren Gemeinden von den einzelnen-ab, ob sie sich einer Kultusgemeinde anschließen wollen oder nicht. Auch die Rechtsverhältnisse beim Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft sind verschieden zu beurtheilen, je nachdem es sich um den Austritt aus einer Gemeinde oder einem Privatverein handelt. Für wichtige, über die bloße Organisation hinausgreifende Kultusfragen, wie Religionswechsel, religiöse Kindererziehung u. a. sind ausdrückliche Normen in der Landesgesetzgebung überhaupt nicht enthalten. — Der vorliegende Entwurf beabsichtigt zunächst die bestehenden Verschiedenheiten in der Rechtsstellung der Israeliten zu ihrer Religionsgesellschast zu beseitigen. Zu dem Zwecke sollen grundsätzlich alle jüdischen Glaubensgenossen des Landes zu Religionsgemeinschaften vereinigt werden, wie dies vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und im Interesse der Wahrung des Bekenntnißstandes und der religiösen Pflege der Jugend erwünscht ist. Dementsprechend sollen die Bezirke der israelitischen Otcli' gionsgemeinden auf das ganze Staatsgebiet erstreckt werden. — Als genügende Grundlage einer gleichmäßigen Organisation empfiehlt sich die bewährte Form der Bildung öffentlicher Körperschaften mit Beitrittspflicht der Glaubensangehörigen und dem Recht der Anlagen- und Gebührenerhebung. Die Schaffung eines Landeszeniralorgans für die jüdischen Gemeinden hält die Staatsregierung in Sachsen nicht für ein Bedürfnitz. An der verfassungsmäßigen Stellung des israelitischen Kultus als solchen soll jedoch nichts geändert werden. Insbesondere liegt keinerlei ausreichende Veranlassung zur Gewährung öffentlicher Religionsübung an dre Israeliten vor. — Daß die Ausübung des israelit. Kultus, wie jedes anderen, auch im einzelnen der Aufsicht des Staates unterliegt, entspricht den in Paragraph 57 der Verfassungsurkunde aufgestellten Grundsätzen. Ungarn. Pest. (Sperrung einer Synagoge.) Die im Orczy'schen Hause befindliche Synagoge der Pester aut. orth. Jsraelitcngemeinde wurde bis auf Weiteres behördlicherseits gesperrt. Den Grund zu dieser Verfügung gab der am 9. November erfolgte Einsturz des an die Synagoge angrenzenden Hoftraktes. Als Sitz des Tempels der Orthodoxen strengster Observanz war das Orczy'sche Haus Jahrzehnte hindurch quasi der Mittelpunkt der Pester Judenheit. Hier befand sich das größte und gesuchteste jüdische Restaurant; auch das im Hause untergebrachte Kaffeehaus war der Sammelpunkt der frömmeren Israeliten, besonders derjenigen, die zum Besuche der Jahrmärkte nach der Hauptstadt kamen. Rußland. Petersburg. Professor Simenenko zeigt an einer Reihe von Ziffern, daß die Zahl ber Juden in Rußland von 1881 bis 1897 erheblich gesunken ist. Während sie nämlich im Jahre 1881 durchschnittlich 11'/,» pEt. der Gcsammtbevölkerung bildeten, so ist der Prozentsatz nach der jetzigen Volkszählung nur noch 10'/;. vEt.. Am stärksten äußerte sich dieser Rückgang in den Gouvernements Podolien. Mohilew und Kowno, wo die Auswanderung besonders stark war. In Polen hingegen, wo die Aufenthaltsgesetze nicht zur Anwendung gelangt sind, hat die jüdische Bevölkerung in demselben Zeitraum zugenommen und zwar von 14 auf 14,7 pCt. der Gesammtcinwohnerschast. — Ein Korrespondent des „Woskhod" ertheilt über das Leben der Juden auf der Insel Sakhaline (Sibirien) folgende Auskünfte: Die Juden sind da sehr gering an der Zahl und bilden kaum 1 pCt. der Gesammtbevölkerung der Deportirten. Die Mehrzahl bewohnt Alexandrowsk; sie sind entweder Handwerker oder Kleinhändler; in mehreren Dörfern gibt es jedoch jüdische Ackerbauer. Der Frau ist es gestattet mit ihrem deportirten Gatten zu leben, aber nicht umgekehrt, darum kommen so häufig Mischehen vor. In der Mandschurei sollen nach dem Berichte desselben Korrespondenten mehr Juden wohnen, als es allgemein angenommen wird. Sie wohnen in Port Arthur, Zizikar. Kahm und in zahlreichen Städten, die die-Eisenbahn besitzen. Die Stadt Nikolajevsk zählt dreißig jüdische Fanrilien; fast alle sind Fischhändler, einige jedoch haben größere Geschäfte. Die Gemeinde besitzt eine Synagoge.

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