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Der Israelit · 1903-09-29 · Heft 77-78 (29.9.1903) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 77-78 (29.9.1903)
Date
1903-09-29
Page
– (sequence 18)
Language
German
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die die Anhänger des gesetzestreuen Judenthums vielfach in den Gemeinden machen mußten, in welchen die Anhänger der Reformrichtung in der Mehrheit waren .und das Heft der Gemeindeleitung in Händen hatten, dringend empfiehlt, gegenüber derartigen Aufforderungen zur Bildung eines die. gegensätzlichen Richtungen umfassenden Gesammtverbands mit Entschiedenheit eine ablehnende Haltung zu bewahren, wie dies in eingehender Darlegung in Nr. 14 unserer „Mittheilungen" ausführlich begründet wurde. — Um bei , der Wichtigkeit dieser Angelegenheit nichts zu verabsäumen. was zur Klarstellung dienlich sein kann, hat der Vorstand diese Darlegung mit geeignetem Anschreiben an sämmtljche Gemeindevorstände Deutschlands versandt. Mehrfach dem Vorstande zugekommene Zuschriften beweisen, daß hierdurch viele gesetzestreue Kreise über das Bedenkliche dieser Bestrebung aufgeklärt worden stnd. In einer anderen ernstwichtigen Angelegenheit, welche zwar zunächst nur die israelitischen Gemeinden trn Großh. Baden betrifft, dennoch aber auch von allgemeiner Bedeutung ist, wurde aus gesetzestreuen Kreisen Badens die Thätigkeit der „Freien Vereinigung" angeregt. Der großh. badische Oberrath der Israeliten beabsichtigt, ein neues Gebetbuch herauszugeben und hat behufs Vorlage desselben an die dortige israelitische Svnode zunächst einen Theil des Entwurfs - einer Anzahl von Personen in den israelitischen Ge-' meinden Badens zu gutachtlichen Aeußerungen vorgelegt. In diesem Entwürfe sind erhebliche Aenderungen der seitherigen Gebetordnung enthalten, welche vielfach im Widerspruch mit religionsgesetzlichen Bestimmungen, stehen. Auf Wunsch vieler Gesinnungsgenossen in Baden hat der Vorstand — um den Bemühungen derselben, das Abstehen des Oberraths von der offiziellen Einführung solcher Aenderungen zu erzielen, eine wirksame Förderung im badischen Lande zu gewinnen -> eine diesbezügliche eingehende Darlegung und Betrachtung des Entwurfs in Rr. 15 unserer „Mittheilungen" veröffentlicht. Auf weiteren Wunsch wurden Abdrücke hiervon mit geeignetem Begleitschreiben in großer Zahl an die israelitischen Gemeindevorstände Badens sowie an weitere, dem Vorstände angegebene Adressen dortiger Glaubensgenossen gesandt und dürfen wir uns nach den uns gewordenen Berichten der Hoffnung hingeben, hiermit zur Aufklärung weiterer Kreise Badens über die ernste Tragweite.des Vorhabens des Oberraths beigetragen zu haben.' Den.neueren Nachrichten zufolge wird in gesetzestreuen Kreisen Badens aus Anlaß des Vorgehens des Oberraths gegen die Tephilla ein gemeinsames Vorgehen zur allseitigen Wahrung der gesetzestreuen Interessen in Baden beabsichtigt und darf der Vorstand wohl das befriedigende Bewußtsein haben, durch die Verbreitung unserer erwähnten Schrift, welche anläßlich der Beurtheilung des erwähnten'Entwurfs die Lage und Entwicklung des gesetzestreuen Judenthums km Großh. Baden und das Verhalten des dortigen Oberraths der Israeliten zu demselben einer Besprechung unterzog und in beredten Worten zum Zusammenschluß aller gesetzestreuen Kreise in Baden aufforderte, hierzu den Anlaß gegeben zu haben. Von der Wirksamkeit unserer Vereinigung in allgemeinerer Hinsicht während dieser Berichtsperiode ist ferner Nachstehendes hervorzuheben. Von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß unsere Vereinigung neben ihren anderen Zwecken auch thunlichste Förderung einer Erziehung der israelitischen Jugend auf dem Boden des gesetzestreuen Judenthums sich zur Aufgabe gestellt hat, hat der Vorstand sich veranlaßt gesehen, die Consequenzen in Betracht zu ziehen, welche in dieser Hinsicht durch das im Jahre 1901 in Kraft getretene preußische Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger sich ergeben können. Nach Bestimmung dieses Gesetzes können Minderjährige staatlicherseits der öffentlichen Fürsorgeerziehung zwangsweise insbesondere dann überwiesen werden, wenn das leibliche und geistige Wohl des Kindes durch ein pflichtwidriges Verhalten der Eltern gefährdet und die Verwahrlosung des Kindes zu befürchten ist. oder wenn die Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung der Eltern Maßnahmen zstr Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen erforderlich erscheinen läßt. Diese auf öffentliche Kosten erfolgte Fürsorgeerziehung geschieht unter staatlicher Aufsicht und zwar entweder in geeigneten Familien — was vorgezogen wird — oder in Erziehungs- oder Versorgungsanstalten, und es soll hierbei nach Bestimmung des Gesetzes das Vekenntniß des Zöglings thunlichst Berücksichtigung finden. Mit Rücksicht hierauf erklärte der Vorstand in einer an den preußischen Minister des Innern gerichteten Eingabe sich bereit, in vorkommenden Fällen der Unterbringung israelitischer Pfleglinge womöglich geeignete, der gesetzestreuen Richtung angehörende israelitische Familien, in welchen etwaige der Fürsorgeerziehung zu überweisende israelitische Minderjährige untergebracht werden können, zu ermitteln und in Vorschlag zu bringen. (Schluß folgt.) ZeiLuttgsttachrichLen rrnd Correspondenzen. Deutschland. ) ~ Berlin, 24. - Sept. Vom „Hilfsverein der Deutschen Juden" geht uns die Abschrift eines Briefes aus H o m e l zu, dem wir Folgendes entnehmen: „Seitdem durch Aufhetzung der jüdischen und christlichen Arbeiter gegeneinander die Maifeier ver-

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