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Der Israelit · 1903-09-29 · Heft 77-78 (29.9.1903) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 77-78 (29.9.1903)
Date
1903-09-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Wir bitten Euch daher: Familien, verbindet Euch mit einander, Gemeinden, schließt Euch zusammen und beschließt, nur solche Mazzos zu kaufen, welche von einem thoragelehrten, strengfrommen Manne empfohlen werden. Dann wird die Besserung s. G. w. nicht ausbleiben. Die Bäckereien werden sich gezwungen sehen, ihren Betrieb in dem hier ausgesprochenen Sinne einzurichten. . Wir wiederholen Euch: Ihr habt die Macht dazu, auf Pesach koschere Mazzos zu bekommen, und wir hoffen zuversichtlich, daß Ihr von dieser Macht Gebrauch machen werdet. Unterzeichnet ist das Kundschreiben durch die folgenden Herren Rabbiner: Dr.Dr. Auscher-Diirmenach; Vamberger-Sennheim; Bloch - Oberehnheim; Bloch-Sulz u. W.; Bloch-Dambach: Goldstein-Mutzig; Gugenheim - Quatzenheim; Koch-Weißenburg: Lehmann-Schirrhofen; Levy-Brumath; Ledy-Sierenz; Schüler-Bollweiler; Schüler-Hegenheim; Schwarz- Lauterburg; Staripolsky-Zabern; Weill-Buchsweiler; Weill-Rappoltsweiler; Wolff-Bischheim; Zivi-Winzenheim. Wir vermissen die Unterschrift der Herren Obeirabbiner; vielleicht konnten sie durch konsistoriale Bestimmungen gehindert, nicht mit unterzeichnen. fi ' -=- Oberrabbinat des Bezirkes Unter-Elsaß. 7 ' Elul 6663. Rach Kenntnißnahme der Zustände in den isr. Metzgereien der Stadt Straßburg und des Bezirkes Unter-Elsaß rufen wir nachstehende Bestimmungen in Erinnerung. Dieselben sind in den Synagogen zu verlesen und in den Vorhöfen derselben anzuschlagen. Art. 1. Jede Entweihung des Sabbat muß von den israelitischen Metzgern, die Koscher-Fleisch verkaufen wollen, vermieden werden. Ein jüdischer Metzger, der sich durch Zerhacken. Zerlegen, Wiegen des Fleisches, überhaupt durch irgendwelche Betheiligung am Verkaufen einer Sabbatentweihung schuldig macht,. dessen Metzgerei hat den Charakter einer jüdischen verloren und scheint auf die Aufsicht des Herrn Oberrabbiners oder des Herrn Rabbiners verzichten zu wollen. Bestellungen dürften am Sabbat weder gemacht noch angenommen werden. Artikel 2. Solche Koscher-Metzgereien, welche auch Trefo-Fleisch (Hinterfleisch oder trefo geschlachtetes Fleisch) führen, müssen für Koscher und Trefo besondere Blöcke, Messer. Haubeile etc. haben; ferner müssen die Verkaufsstellen für Koscher und Trefo sichtbar getrennt fein. Artikel 3. Solche jüdische Metzgereien, die in demselben öffentlichen Verkaufsraum, .in dem sie ihr koscheres Fleisch feil bieten, auch Schweinefleisch zum Verkauf bringen, sind als nichtjüdische Metzgereien zu betrachten. Vielmehr muß das Schweinefleisch, wo Metzger genöthigt*) sind, in Folge Lieferungen solches . : zu halten, außerhalb der Metzgerei untergebracht werden, ebenso die dazu gehörigen Blöcke, Messer, Beile etc. Artikel 4. Es ist strengstens darauf zu achten, daß Fleisch vor Ablauf von dreimal 24 Stunden nach der Schlachtung gewässert werden muß, um noch als \ Koscherfleifch verkauft werden zu können; auch ist zu verhüten, daß sich Fleischtheile von Thieren, die zu der- \ schiedenen Zeiten geschachtet wurden, vermengen, damit i kein Jrrthum hinsichtlich der Zeit des Wässerns vor- J kommen kann. Auch muß die richtige Verfallzeit; durch den laut Zirkularschreiben vom 21. April 1ÖÖ1 angegebenen Stempel beigebracht werden. Artikel 6. Das Porfchen darf weder Frauen \ voch nichtjüdischen Metzgerburschen anvertraut werden, muß vielmehr nur von den jüdischen Metzgern selbst oder ihren jüdischen Gehilfen, welche von berufener Seite berechtigt sind, vorgenommen werden. Artikel 6. Es ist den jüdischen Metzgern untersagt. Hinterfleisch zu trieberen (porfchen); auch sind sie verpflichtet, die jüdischen Kunden, welche Hinterfleisch verlangen, darauf aufmerksam zu machen, daß dasselbe nicht geporscht ist. Artikel 7. In größeren städtischen Betrieben, in welchen die koscheren Eingeweidetheile der Thiere, wie Lunge, Leber, Milz, Magen, Fette, Därme, durch nichtjüdische Gehilfen oder Angestellte vom Schlachthaus nach den Metzgereien verbracht werden, ist strengstens darauf zu achten, daß sich dieselben nicht mit anderen vermischen und ist genau darauf zu sehen, daß jedes dieser Stücke den Koscher-Siegel trägt. Ferner: In solchen Betrieben, wo das Fleisch aus dem Schlachthaus in die Metzgerei mit einem Fleischwagen transportirt wird, ist strengstens dahin zu wirken, daß jegliche direkte Berührung von Schweinefleisch und Koscherfleisch vermieden werde. Artikel 8. Für Wurstlerbetriebe ist zu beobachten, daß das Koschermachen des Fleisches durch nichtjudische Angestellte streng verboten ist; ferner muß bei Bezug von Därmen, Wurstwaaren, Dörrzungen und dergl. von auswärts dem zuständigen Rabbiner oder dessen Vertreter ein Koscherzeugniß vom Rabbiner des Abgangsortes vorgelegt werden. Dieselbe Vorschrift gilt für Geflügellieferanten. Artikel 9. Diejenigen Metzger, welche sich in obige Bestimmungen nicht fügen, deren Fleisch, das sie zum Verkauf anbieten, kann nicht als koscher betrachtet werden: ste sind des Zutrauens verlustig, Koscherfleisch zu verkaufen. Der Rabbiner eines jeden Spengels hat darum . der betreffenden Synagogengemeinde mitzutheilen, daß solche Metzgereien nicht unter seiner rituellen Aufsicht mehr stehen, und daß daher ihr zum Verkauf gebotenes *) Wer kann einen Metzger nöthigcn» Schweinesseisrb zu liefern? ' Red. d. ^Jsr." I

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