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Der Israelit · 1903-09-21 · Heft 75-76 (21.9.1903) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 75-76 (21.9.1903)
Date
1903-09-21
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1680 bestritten. Derselbe ist ein Kunstwerk des bekannten Bildhauers M. Mebel in Wilna, mit durchaus neuen Original-Entwürfen der jüdischen Ornamentik, genau nach der Allegorie biblischer Vorschrift, aus Lindenholz. vergoldet mit emaillirter Porzellanfarbe. Die Vergoldung hat — ebenso wie vor 18 Jahren am Oren Hakodosch in der hiesigen Synagoge — Herr A. Gaßmann - Wilna ausgeführt Eduard S e g a l l. Mfsingen, im Sept. (Subordination des Chordirigenten und Religionslehrers unter den Distrikts-Rabbiner.) Im Jahrbuch des D. I. G. B. mitgetheilt durch Herrn Distriktsrabbiner Dr. Bamberger in Kiffingen. Bad Kiffingen, den 28. Februar 1903. Kgl. Bezirksamt Kiffingen. Nr. 1187. An die israelitische Kultusverwaltung! N. N. ' Auf erhobene Beschwerdevorstellung des Distriktsrabbiners Dr. S. Vamberger dahier vom 21. vorigen Monats ist dem israelitischen Lehrer und Vorbeter N.. N. in N. N. gegen vorzulegenden Nachweis zu eröffnen, daß er a) den Chorgesang in der Synagoge nach den Weisungen des Distriktsrabbiners einzurichten, daher auch die Mitglieder des Chors von den Anordnungen des Distriktsrabbiners in Kenntnitz zu sehen hat, b) dem Distriktsrabbiner Lehr- und Stundenplan der Religionsschule einzureichen hat, <?) bei jeder Verhinderung bezüglich des Schul- und Synagogendienstes vorher die Genehmigung des Distriktsrabbiners einzuholen hat, in besonders dringlichen Fällen wenigstens sofortige Anzeige von der Verhinderung an den Distriktsrabbiner zu erstatten hat, in jedem Falle aber die Person seines Stellvertreters zu benennen hat. Maßgebend für vorstehende Anordnung waren diese Erwägungen: N. N. ist Lehrer an der israelitischen Religionsschule und Vorbeter in der Synagoge in N. N. In ersterer Eigenschaft ist maßgebend für sein Verhältniß zu dem Distriktsrabbiner Dr. S. Bamberger das Ausschreiben der kgl. Regierung zu Unterfranken und Aschaffenburg vom 4. Dezember 1860, betreffend das israelitische Religionsschulwesen (K. A. Bl. S. 1425 ff.), welches in § 19 besagt, daß die israelitischen Religionsschulen gleichmäßig unter der Aufsicht der kgl. Distriktsschulinspektoren und der Dist- . riktsrabbiner stehen. Aus den. Äusführungen de^ N. N. geht hervor, daß er sich des Unterordnungsverhältniffes gegenüber der staatlichen Schulbehörde bewußt ist. Aus dem oben angeführten Sähe erhellt, daß das gleiche Unterordnungsverhältniß für ihn gegenüber dem Distriktsrabbiner besteht. Gemäß Abs. 5 der Minist. Entschl. vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden betreffend, stehen der Religionsunterricht, die sämmtlichen Kultusanstalten und Kultusdiener unter Aufsicht des Bezirksrabbiners. Bezüglich des Religionsunterrichts wird also hiemit das in der obenan citirten Regierungs-Entschließung Festgestellte bestätigt. Um die Religionsschule beaufsichtigen zu können, muß der Distriktsrabbiner wissen, wann der Unterricht stattfindet und was der Lehrer die Kinder lehren will, es müssen ihm also auch die hierzu nöthigen Behelfe — also auch Lehr-- und Stundenplan — durch den Lehrer, und zwar nicht nur in einer unter gebildeten Leuten üblichen Form, sondern in der, in welcher ein Untergebener seinem Vorgesetzten zu begegnen pflegt, geliefert werden. Dem Unterordnungsverhältniß entspricht es auch, daß der Lehrer in Fällen der Verhinderung den Rabbiner um die Genehmigung zur zeitweisen Einstellung seiner Lehrthätigkeit bäte; um nicht ein Mißverständniß auf irgend einer Seite aufkommen zu lassen, schien es nöthig, aufzustellen, daß allerdings Fälle.denkbar sind, z. B. plötzlicher Tod eines auswärts wohnenden nahen Verwandten bei gleichzeitiger amtlicher Abwesenheit des Rabbiners etc., in denen das Abwarten der Genehmigung des Distriktsrabbiners nur unter Verletzung anderer Pflichten, z. V. derjenigen der Pietät möglich wäre; für solche besonders dringliche Fälle und nach Lage der Sache äußerst seltene Fälle, erschien eine Anzeige behufs nachträglicher Genehmigung genügend. Da dem Distriktsrabbiner die Aufsicht über alle Kultusdiener und die Approbation und Autorisation derselben zusteht, also auch nur siellvertretungsweise Funktionirenden, so ist ihm jedes Mal die Person des Stellvertreters zu benennen, um die Genehmigung zu Vornahmen von Kultushandlungen ertheilen oder verweigern zu können. Als Vorbeter ist N. N. Kultusdiener der Gemeinde N. N. und steht als solcher unter Aufsicht des Distriktsrabbiners und hat in kirchlicher Beziehung dessen Anordnungen zu befolgen (auch Regierungs Entschließung vom 1. Oktober 1894 Nr. 19048 in Betreff der Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinde in A. hier der Vorbeterdienste). N. N. hatte daher auch die Anordnungen des Distriktsrabbiners bezüglich des Chorgesanges als eines Theiles des Gottesdienstes zu befolgen und als Dirigent des Chors die Mitglieder desselben von den Anordnungen 4ies Distriktsrabbiners in Kenntniß zu setzen. lieber die Frage, bei welchen Stellen Chorgesang nöthig ist oder nicht, ist als eine Frage über die Form des Gottesdienstes gemäß § 38 der zweiten Verfassungsbeilage hier nicht zu entscheiden. Es mag hier nur noch bemerkt werden, daß diese Frage jedenfalls auch nicht auf. Grund des § 11 der Synagogenordnung ' n ■cugajAtuMiw « ft umaraBu*

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