Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 75-76 (21.9.1903)
- Date
- 1903-09-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1666 so etwas vorkomme, habe die Angelegenheit des verstorbenen früheren Landgerichtsdirektors Schmidt fce* wiesen. Angeklagter Jüngst schloß sich dem Ablehnungsgesuch nicht an, verwies aber darauf, daß der Mitangeklagte Koch ihm seine Vertheidigung übertragen habe und er bitten müsse, ihm diese Veriheidigung zu gestatten. Rechtsanw.-Rath Schmidt widersprach dem Ablehnungsantrage, dem wohl nur eine Verschleppungsabsicht zu Grunde liege. Der Antrag richte sich unbeschränkt gegen alle Richter und deßhalb sei der Gerichtshof in der Lage, gleich selbst über den Antrag zu befinden. Der Gerichtshof verwarf den Ablehnungsantrag und sprach die Ueberzeugung aus, daß der Angeklagte Koch lediglich auf Verschlepvung ausgehe. Die Zulassung des Rechtsanw. Jüngst als Vertheidiger müsse abgelehnt werden, da diese Rolle Unvereinbar sei mit der Rolle eines Angeklagten. Als Sachverständigen hatte die Staatsanwaltschaft den Prof. Dr. Strack geladen, gegen dessen Mitwirkung die Angeklagten Einspruch erhoben, da sie ihn aus verschiedenen Gründen für befangen hielten. Im Verlaufe der Verhandlung wurde die Vernehmung eines Sachverständigen in dieser Sache allseitig überhaupt nicht für nöthig erachtet und darauf verzichtet. Zur Sache selbst bestritt Angekl. Koch, daß es ihm nicht auf eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft angekommen sei. Die Broschüre sei ein wissenschaftliches Werk und habe den Charakter einer Vertheidigungsschrift. Er habe sie geschrieben, um bei einer anderen gegen ihn geführten Strafsache den wissenschaftlichen Nachweis von der Existenz des „Ritualmordes" als Dogma zu erbringen. Staatsanw.-Rath Schmidt erwiderte, daß dieses wissenschaftliche Werk ein dreistes Plagiat sei.- Prof. Strack habe Nachweisen können, daß es zum großen Theile abgeschrieben sei aus Daumers: „Der Feuer- und Molochdienst der alten Hebräer," welches Buch 1842 in Vraunschweig erschienen sei. Das zur Broschüre benutzte Exemplar des Daumer sei wiederholt auf den Namen des Rechtsanwalt Jüngst aus der kgl. Bibliothek entlehnt worden. Angekl. Koch gab zu, zahlreiche Stellen aus Daumer übernommen zu haben. Er . habe dies ursprünglich auch in einem Vorwort zur Broschüre mitgetheilt gehabt, das Vorwort sei aber vom Verleger aus Zweckmäßigkeitsgründen weggelassen worden. Rechtsanw. Jüngst bestreitet seinerseits, bei der Broschüre irgendwie mitgearbeitct zu habep. Der Staatsanwalt führte aus: Die Broschüre sei aus Parteileidenschaft, lediglich zum Zwecke der Verhetzung und Beschimpfung geschrieben. Die Behauptung. daß die heutigen Juden kraft religiösen Gesetzes zu Meuchelmördern werden müssen, beschimpfe die jüdische Religionsgemeinschaft auf das Aergste. Daß die heutigen Juden unter einem solchen Gesetz nicht mehr stehen, sei.,wissenschaftlich nachgewiesen, und schon die Thatsache, daß die Juden als anerkannte Staatsbürger unter uns leben, müsse jedem Denkenden jene Behauptung als Märchen kennzeichnen. Der Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten Koch neun Monate, gegen den Angekl, Jüngst, den er nicht für den Verbreiter, sondern für den eigentlichen Urheber der Broschüre halte, ein Jahr Gefängniß und sofortige Verhaftung. Angekl. Koch bestritt, daß die Nichtexistenz des „Ritualmordes" wissenschaftlich nachgewiesen sei, und berief sich event. auf Gildemeister, den Ersten Staatsanwalt Setteaast, den Redakteur Oberwinder, den Pfarrer Krösel etc. zum Beweise dafür, daß er mit seiner Ansicht über den „Ritualmord" nicht allein siebe. Der „Ritualmord" sei ein Gesetz des alten Testaments, das noch heute gelte, da es keine Autorität gebe, die es habe anfheben können. Auf denselben Standpunkt stellt sich der Angekl. Jüngst, der seineFreisprechung verlangt, weil er weder Verfasser, noch Verbreiter der Broschüre sei. Ueber das exorbitante Strafmaß des Staatsanwalts sich zu äußern, halte er für überflüssig. Der Gerichtshof sprach den Angekl. Jüngst frei, da es sowohl für die Verbreitung der Druckschrift durch ihn, als auch für eine Mitthäterschaft an der nöthigen Unterlage fehle. Den Angekl. Koch hat der Gerichtshof für schuldig befunden. Die Behauptung, daß auch die jetzige jüdische Religionsgesellschaft den „Ritualmord" als Gesetz habe, habe der Gerichtshof auf Grund eigener Erkenntniß, ohne dazu noch eines Sachverständigen zu bedürfen, für unwahr erklärt. Jene Behauptung stelle eine Beschimpfung dar und beßhalb sei Angekl. Koch zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt .worden. Da er noch sechs Monate zu verbüßen habe, sei die Strafe in eine Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängniß umgewandelt worden. Berlin, 17. Sept. Der frühere Reichstagsabgeordnete Dr. B ö ck e l hat sich vollständig aus dem politischen Leben zurückgezogen. Wie ein ihm nahestehendes Blatt erklärt, hat er diesen Schritt gethan, „verärgert durch die ewige Zersplitterung und Eifersüchtelei in der antisemitischen Bewegung, und körperlich aufgerieben in jahrzehntelangem Kampfe". Böckel bat seit Mitte der achtziger Jahre eine der vielen antisemitischen Richtungen gebildet. Sein größter Tag im Reichstage war der 28. Mai 1887. An diesem Tage zersprang nämlich im Kampfe gegen ihn die Präsidentenglocke. Später wurden ihm allerhand private Unerquicklichkeiten im öffentlichen Leben zum Vorwurf gemacht, einer der sinnigsten Angriffe gegen ihn kam aus den Reihen seiner Parteigenossen deßhalb, weil er. — das Brautkleid seiner Frau bei einem Juden gekauft haben sollte. Dieser Vorwurf charakterisirt einigermaßen die geistige Höhe des antisemitischen Parteilebens. Daß Böckel dem politischen Leben Valet sagt.