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Der Israelit · 1903-09-14 · Heft 73 (14.9.1903) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 73 (14.9.1903)
Date
1903-09-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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TW**8*”* ... Sj | jj; iii 1617 darf das Blut geschachteter Thier nicht zum Genuß für Menschen verwendet werden. Bei diesem Anlaß ist zu bemerken, daß nach den vor einiger Zeit angestellten Erhebungen nicht in allen Gemeinden, in welchen nach der israelitischen Methode des Schächten« geschlachtet wird, ortspolizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Thierquälernen im Sinne des Erlasses vom 29. März 1889 erlassen worden sind und auch insoweit dies geschehen ist, diese Vorschriften vielfach wichtige, zur Erreichung des erstrebten Zweckes, der Verhütung unnöthiger Thierquälereien bei dieser Schlachtmethode, unentbehrliche Bestimmungen vermissen lassen (z. B. das Verbots die Thiere an dem Kopse und Halse allein in die Höhe zu ziehen, die Bestimmung, daß das Schächten selbst sicher und schnell ausgeführt werden muß), während andererseits darauf hingewiesen wurde, daß das in dem zitirten Erlaß empfohlene Verfahren des Nie'derlegens der Thiere mittels Fallseile, namentlich, wenn es sich um schwere Thiere handle, in den meisten Fällen nicht ohne Thierquälerei abgehe, und daß die Kräfte auch mehrerer Personen oft nicht ausreichen, den Kopf des niedergelegten Thieres am Boden festzuhalten. Es sollen daher thunlichst für alle Gemeinden, in welchen nach dem israelitischen Ritus geschlachtet wird, ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden, in welchen an Stelle der in dem Erlaß vom 29. März 1889 ausgestellten Grundsätze zweckmäßige Bestiminungen Aufnahme finden sollten. (Die Grundsätze, nach denen diese Bestimmungen zu treffen wären, sind in einem zehn Punkte umfassenden Entwurf zusammengestellt worden.) Wo aus besonderen Gründen von der Erlassung bezw. Aenderung derartiger ortspolizeilicher Vorschriften zunächst noch abgesehen wird, ist wenigstens durch Benehmen mit den Vorstehern der israelitischen Gemeinden dafür Sorge zu tragen, daß seitens der Schächter und der jüdischen Metzger nach diesen Grundsätzen beim Schächten verfahren wird. Etwaige Zuwiderhandlungen der Schächter gegen die bezüglichen Vorschriften sind — abgesehen von der nach Umständen des Falles etwa angemessenen Bestrafung — durch Aktenmiltheilung zur Kenntniß des Oberrathes der Israeliten zu bringen. Watvrodc (Kreis Hannover). Unsere Gemeinde, welche seit Menschengedenken bestanden, ist derart im Niedergang begriffen, daß nicht nicht eininal zu den herannahenden heiligen Festtagen ein öffentlicher Gottesdienst stattfinden kann. Es fehlt an Jehudim, welche Sabbat und Festtage halten! — An diese, sowie an solche, welche ernstlich gewillt sind, sich wieder auf den Boden unserer alten Ueberlieferung zu stellen, erlaubt sich Einsender, auf unseren Ort und schöne Gegend aufmerksam zu machen, wo mit' einigen Mitteln noch Geschäfte zu machen sind, wie z. V. in Viehhandel, Schlachter. Fell- und Produktenhandel, Manufaktur und Confektion. Ein Geschäft , von letzterer Branche ist wegen Alter des Besitzers abzugeben. Der gesunden, Gegend und Lage wegen, in der Mitte zwischen Hannover, Hamburg Bremen, ist unser Ort auch denen zu empfehlen, welche zurückgezogen von ihren Renten leben wollen, und wird denen, welche hierherziehen, der Segen Gottes nicht ausbleiben. Im vorigen Jahrhundert, anfangs der vierziger Jahre, wurde hier eine schöne Synagoge gebaut, welche heute schuldenfrei ist. Auch andere Verpflichtungen hat die Gemeinde nicht. Es gilt nun wieder aufzubauen und zu erhalten, was unsere Altvordern mit viel Mühe und Opfer errungen, wozu ich deutsche Jehudim. welche obiger Sache näher treten wollen, gerne mit Rath und That zur Seite stehe. K. L e v y. Oesterreich. Wien, im Sept. (Eine Stimme ü b e r die Excesse in Kisch ine w.) Ein Einwohner von Kifchinew, der offenbar ein Deutscher ist, sendet der „Nr. Fr. Presse" einen Brief, zu dem er sich — wie er schreibt — durch die vielen Unwahrheiten und Entstellungen veranlaßt sah, die er in deutschen antisemitischen Blättern über die Vorgänge in Kischinew und deren Ursachen gelesen hat. Der Kischinewer Einwohner schreibt: „Ich bin lein Beamter und hänge nicht vom Vicegouverneur oder Polizeimeister ab, aber ich sage nur, daß das die besten Leute sind. Strenge im Dienst, gerecht in allem Thun; Beide sind nie zu kaufen gewesen. Die Strenge des Polizeimeisters hat ihn zu Falle gebracht. Wir hatten noch nie einen solchen strengen Polizeimeister, und wäre derselbe vor der Judenprügelei hier gewesen, so wäre vieles Unglück nicht geschehen. Dieser Polizeimeister wurde, als der Vicegouverneur die Stelle des abgesetzten Gouverneurs vertrat, von demselben hierher berufen. 'Wir, die Einwohner von Kischinew, konnten ruhig schlafen, denn die Beiden wachten für uns. Die Beamten aber konnten sich dieser Strenge nicht fügen, und es kam zu einem Skandal zwischen dem Polizeimeister Vronikowski und einem Unterbeamten, und der Polizeimeister bekam unversehens eine Ohrfeige; hierauf mußte er Urlaub nehmen. Die Polizeibeamten waren froh des Geschehenen, wir Einwohner ließen die Köpfe hängen. Aber die Vorsehung schickte uns einen Gouverneur, Namens Fürst Urussow. Ein junger Mann, energisch, kräftig, fein und sehr vernünftig, und wir sind wieder ruhig. Fürst Urussow beweist, daß ihm Jude oder Christ gleich sind, jeder ist für ihn vor allen Dingen ein Mensch. Weiter las ich in den Zeitungen, daß der Vicegouverneur Ustrugow und Polizeimeister Vronikowski von . den Juden Geld bekommen haben. Ich kann Ihnen, Herr Redakteur, mein Wort geben,- daß diese zwei Männer mit keinem Geld zu kaufen sind. Was den Vicegouverneur anbelangt, so haben wir genug deutliche Beweise hierfür. Er war arm, als er 7A -f ■JWmWMKWr’r

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