Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 72 (10.9.1903)
- Date
- 1903-09-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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gar nur der 1., ist nächsten, oder kommenden Donnerstag*. nicht aber „der kommende 1. Oktober ist Donnerstag"! Ich habe diesen Gegenstand so ausführlich behandelt, damit auch der minder Kundige stch über diese Frage klar werde, die für den Kundigen überhaupt keine Frage war. Trier, 7. September. Dr. Baßfreund, Oberrabbiner. ZsLLZmgMachsTÄLes rrns iLorresporrverr-err. Deutschland. Mainz, 9. Sept. Von Herrn Oberrabbiner I. H o r o v i c z in Alsokubin erhalten wir folgende Zuschrift: Sehr geehrter Herr Redakteur: In der jüngsten Nummer Ihres gesch. Blattes, bei freundlicher Einführung meiner im Drucke befindlichen Schrift über den „Krakauer Rabbiner-Kongreß", bemerken Sie, daß dies der offizielle Bericht des Kongresses sei. Thatsächlich verhält es sich nicht so und zur deutlichen Richtigstellung dieser Bemerkung ersuche ich Sie höflichst, von den einleitenden Sätzen meiner Schrift freundlichst Notiz nehmen zu wollen. Diese lauten: „Das Präsidium des in Krakau stattgefundenen „Ersten allgem. Rabbiner-Kongresses" hat die in hebr. Sprache verfaßten Originalprotokolle durch den Druck bereits veröffentlicht. Non mehreren schätzbaren Seiten wurde ich aber nicht nur brieflich, sondern auch telegraphisch angegangen, über die Thätigkeit des Kongresses einen authentischen Bericht auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Ich muß gestehen, als gewesener Sekretär des Kongresses hatte ich lieber einige Zeit noch zugewartet, um nachher die ganze Wirksamkeit des Kongresses und der einzelnen Theilnehmer an demselben in einer getreuen Darstellung nach Gebühr zu würdigen, um so ein Bild von dem Geiste der grundleitenden Gedanken und somit der Versammlung selbst zu geben. Es zeigte sich aber allenthalben ein so lebhaftes Interesse für die Verathnngen des Kongresses, dem jedenfalls ein Ehrenplatz in den jüdischen Annalen gebührt, daß ich es als Pflicht erachte, dem Eingangs erwähnten Wunsche, nach Thunlichkeit schon jetzt zu willfahren. Diesem Umstande aber, der Kürze der Zeit nämlich, ganz besonders in Anbetracht der intensiveren religiösen Bern fsthätigkeit vor den S‘iza orsntj en? bitte ich es zuzuschreiben, wenn der meritorische Theil meines Berichtes mehr protokollartig, d. h. kurz und trocken ausfällt. Als gewesenes Mitglied des Kongreß-Präsidiums muß ich es aber aussprechen, daß diese Schrift zur Aufklärung weiter Kreise über die Bedeutung der Versammlung und der Eidesleistung in der Synagoge im Interesse, nicht aber im Namen des Kongresses geschrieben sein will. Bezüglich der sachlichen Ausführungen in dieser Schrift habe ich zu bemerken, daß ich bei Nennung der Persönlichkeiten im Zusammenhänge mit der „Feierlichkeit in der Synagoge" und den „Kongreßberathungen", mich womöglich an die offizielle Darsiellung der hebräischen Ausgabe des Kongreßpräsidiums gehalten. Aber auch bei Reproduzirung resp. Uebersetzung einzelner Reden habe ich die authentischen Mitrheilungen gebührend berücksichtigt. Im Uebrigen hoffe ich, daß meine Schrift zur Zerstreuung der unnützerweise hervorgerufenen Mißverständnisse viel beitragen wird." Wiesbaden, 7. Sept. Eine nicht unwichtige und gewiß weite Kreise unserer Glaubensgenossen interessirende Entscheidung hat vor einiger- Zeit die hiesige König!. Polizeidirektion getroffen. Dieselbe lautet: „Die für Trauungen oder andere Amtshandlungen an den Geistlichen zu entrichtenden oder entrichteten Abgaben (Stolgebühren, Taxen, Sporteln ufw.) sind öffentlich rechtlicher Natur und unterliegen als solche der Einziehung im Verwaltungsverfahren. Werden solche Abgaben an einen nicht zuständigen Geistlichen, welcher ohne die ihm von dem zuständigen Rabbiner zu ertheilende Erlaubniß zu besitzen, eine Amtshandlung vorgenommen hat, entrichtet, so kann hierdurch das Recht des zuständigen Rabbiners auf den ungeschmälerten Bezug der ihm zustehenden Gebühren in keiner Weise berührt werden." Hiernach kann also einerseits eine solche Gebühr ohne Weiteres im Zwangswege beigetrieben werden und zwar auch dann, wenn der zuständige Ortsgeistliche eine Amtshandlung garnicht vorgenommen hat. sondern diese (z. B. eine Trauung) von einem auswärtigen Rabbiner vollzogen wurde, der hierzu vom Qrtsrabbiner nicht die Erlaubniß eingeholt und erhalten hatte. — Ob diese Rechtsauffassung aber auch außerhalb des Wiesbadener Polizei-Direktionsgebietes. insbesondere in ganz Preußen gilt, muß dahingestellt bleiben. Vielleicht ergibt sich diese Rechtslage nur für den Wiesbadener Gemeindebezirk auf Grund dessen spezieller Gemeindestatuten. AnS Bayern. Die Verwaltung des israelit. Lehrervereins für das Königreich Bayern versendet soeben den Jahresbericht für 1902, das 23. Vereinsjahr. Im Vorbericht wird zunächst der hohen Kgl. Staatsregierung der ehrfurchtsvollste Dank ausgesprochen für den heuer zum erstenmal gewährten Zuschuß von 2000 Mk., der nach den Intentionen und mit Genehmigung der Regierung an die Bezugsberechtigten abgesührt wurde. 'Es wird die Hoffnung ausgesprochen.