Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 71 (7.9.1903)
- Date
- 1903-09-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1575 - fcrer Mitgliederzahl von 170 treffen im Durchschnitt auf ein Mitglied ungefähr 300 Loose. Naturgemäß kann an größeren Plätzen mehr abgesetzt werden, als an kleinen; immerhin ist es nothwendig, daß jedes Mitglied mindestens 200 Loose übernimmt. Wohl wird mancher denken, daß der Absatz von 200 Stück mit großen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Wenn man jedoch in Erwägung zieht, daß der Geldbetrag für 2OO Stück nur 100 Mk. ausmacht, für den Verschleiß ein ganzes Jahr zur Verfügung steht, und daß ferner der Kollege für den Absatz nicht nur auf seine Gemeind; angewiesen ist, sondern derselbe auch bei auswärtigen Bekannten und Verwandten und sonstigen Verbindungen gewiß willige Abnehmer findet, so sind die Schwierigkeiten nur gering und können sogar bei ängstlichen Gemüthern nicht schwer in die Wagschale fallen. Das Publikum ist leicht dahin aufzuklären, daß dasselbe beim Kauf der Loose nicht lediglich einen Wohlthätigkeitsakt dem Vereine gegenüber ausübt, sondern daß ein Geschäft vorliegt, mit dem eine günstige Aussicht auf Gewinn verbunden ist, da, wie schon erwähnt, fast die Hälfte der Einnahmen auf die Gewinne verwendet wird; die Kosten für das Unternehmen dürften sehr geringe sein, weil die Verwaltung die Durchführung übernimmt, wodurch die Ausgaben für Provision an ein Loosgeschäft, für Inserate, Freiloose 'etc. wegfallen. Um den verehrten Kollegen Anhaltspunkte zu geben, lassen wir nachstehend einen Auszug aus der Zeichnungsliste folgen und bitten Sie, uns innerhalb acht Tagen die Zahl der von Ihnen fest übernonunenen Loose kundzugeben, damit wir baldigst bei der Vorgesetzten Behörde um Genehmigung nachsuchen können. Zeigen Nur unseren Genieinden und unseren Brudervereinen, was Einigkeit und treues Zusammenhalten vermögen. Nur wenn allerseits die rührigste Thätrgkeit entfaltet wird, ist ein ganzer Erfolg zu erzielen. Lassen Sie diese Mahnung, wie sie von Herzen kommt, auch zum Herzen sprechen. Zeigen wir alle einen guten Willen und setzen ihn in Thatkraft um. Bleibe Keiner zurück und den süßen Lohn unseres Bemühens werden wir dann empfinden, wenn unsere Unterstlltzungskasse um eine bedeutende Summe reicher wird und wir im Stande sind, das Los unserer Pensionisten und das unserer Wittwcn und Waisen erfreulicher zu gestalten. In dieser festen Zuversicht zeichnet mit kollegialem Gruße Die Verwaltung! Wir wünschen dem Unternehmen besten Erfolg! M. Affaltrach, 3. Sept. (Die S ch e ch i t a h in Württemberg.) Ein 'mn' tf's hat jüngst in einem „Aus Süddeutschland" überschriebenen Artikel (Israelit S. 1239) einem isr. Konsistorium (gemeint war die K. W. isr. Oberkirchenbeh.) vorgeworfen, sein „Eifer, die relig. Institutionen zu unterstützen," sei anzuzweifeln. Das wollte der 'i'.t erx nun durch einen Einzelfall beweisen, bei dem die gen. Behörde den „Vsak" eines Rabbiners, durch welchen dem Schachet das Speisen in einem bestimmten Gasthof verboten wurde, aufhob. weil nach Ansicht der Behörde das Verbot ungerechtfertigt erschien. Dabei hat der nw bt» in durchaus unjüdischer Weise den Rabbinen, der an Stelle des besonderer Umstände wegen bei der Abgabe des betr. Gutachtens in Betracht kommenden theolog. Mitglieds der Oberkirchenbehörde mit der Erstattung eines Gutachtens betraut war. in gehässiger, tadelnswcrther Weise verunglimpft, indem er dem allgemein hochverehrten, wahrhaft frommen Rabbi und Zadik vorwarf: rr'27i-L2 rrw'irri b'J "Cy. Daß das eine dreiste Unwahrheit ist, bezeugt ein ganzer Raöbinatsbezirk. Wie sehr aber der so unjüdisch verleumdende "ür e"rr auch mit seinen Angriffen auf die isr. Oberlirchenbehörde über die Schnur gehauen hat, das beweist ein am 20. Juli d. I. hrnausgegebener Erlaß dieser Behörde, durch den die Schechita in Württemberg in vorbildlicher Weise meisterhaft geordnet wird. Nach diesem Dekrete umfaßt die Schechita (§ 1), :r. die den Ritualgesetzen entsprechende Tödtung der erlaubten Thiere (Schechita), b. die vorschriftsmäßige Vedika, die Entfernung der zum Genuß erlaubten Theile (Nikkur, Porschen), <i. die deutliche Kennzeichnung der zum Genuß erlaubten Fleischtheile (Chasimah.) Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen vom zuständigen Rabbiner geprüften und in jeder Hinsicht als vertrauenswürdig bezeichnten Gemeinde- Schochet anzustellen. Nur dieser darf die Schechita der betr. Gemeinde, und zlvar bei den Metzgern. die das Kirchenvorsteheramt bezeichnet, und bei anderne Gemeindemitgliedern ausüben. Ein Metzger ist prinzipiell von der Uebernahme eines Schächtcramts ausgeschlossen. (§ 6.) Wenn eine Person in einem Rabbinatsbczirk das Schächten ohne Erläubniß des zuständigen Nabbinäts ausübt und sich weigert, dessen Anfsichi sich zu unterstellen, so ist das Rabbinat verpflichtet, die Schechita dieser Person als posul und das von ihr geschächtcte Thier als trefoh zu erklären und dies in dem Rabbinatsbezirk bekannt zu machen." (§ 11.) In wirksamer Weise wird diese Anordnung durch eine Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Juli d. I. an die Oberämter, Polizeibehörden und Fleischhauer unterstützt. Diese Verordnung nimmt Bezug auf die Minist. Verfügung v. 1. Febr. d. I. betr. die Fleischschau, ivelche in § 14, Ziffer 3 anordnet, daß die Schichtung nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden dürfe. Sie führt nun aus: „Als erprobte Schächter gelten nur »