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Der Israelit · 1903-08-31 · Heft 69 (31.8.1903) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 69 (31.8.1903)
Date
1903-08-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1526 welche dem Kongresse unterbreitet werden wird, lautet: Indem auch der Kongreß eine Regulirung des Einwanderungswesens für zulässig hält, erklärt er. daß 1) aus keiner der vor der Kommission abgegebenen Zeugenaussagen die Nothwendigkeit einer gesetzgeberischen Aktion hrrvorgeht; 2) daß ferner eine Gesetzgebung auf Grund der von der Kommission gemachten Vorschläge eine Verletzung der freiheitlichen Ueberlieferungen des Landes und eine Ungerechtigkeit gegen die Juden bedeuten wird, welche durch harte Ausnahmegesetze zum Verlassen ihrer Heimath gezwungen werden; 3) die Wohnungsnothfrage hat mit der Fremdenfrage nichts zu schaffen. Rußland. Petersburg. (Wichtige Senatsentscheidung.) Die Sommerbrände, welche jahraus, jahrein Dutzende von jüdischen Städtchen zerstören und das jüdische Nationalvermögen alljährlich um viele Millionen Rubel schädigen, bilden eines der wichtigsten Ursachen der unter den Juden Rußlands herrschenden unsäglichen Armuth. Auch in diesem Jahre bat daS Feuer das unglückliche Ansiedelungsrayon ebensowenig wie in den früheren Jahren verschont, und wenn man diesmal von den Saisonbränden weniger als sonst liest, so geschieht es nur, weil das große nationale Unglück, welches das Judenthum in Kischinew betroffen hat, alle kleineren Katastrophen völlig in den Hintergrund drängte, so daß man von den großen Bränden, ivelche die Städte Pohost. Radin. Stolpzi. Schawli u. s. w. eingeäschert haben, gar nicht mehr spricht. Diesen Abgebrannten, deren Hilferuf über den Kischiueiver Lärm leider ungehört verhallen mußte, kommt eine Senatsentscheidung sehr zu Statten, laut welcher jüdische Abgebrannte berechtigt sind, aus den Erträgnissen der Karobkagelder eine Unterstützung zu beanspruchen. Aus diesem Grunde wurde der Gouverneur von Wolhynien angewiesen, an vier ziidische Familien aus dem Städtchen Knnew, welche bei der am 8. August 1900 daselbst stattgehabten großen Feuersbrunst um Haus und Hof gekommen sind, die ihnen von der jüdischen Gemeinde bewilligten Unterstützungen aus den Nestbeständen der Karobkagelder umgehend auszuzablen. Der Herr Gouverneur hat nämlich die Auszahlung verweigert, da es den russischen Tschinowniks sehr daran gelegen ist. daß von den Karobkagelder» möglichst wenig für jüdische Zwecke ausgegeben werde, damit recht große Nestbestände übrig bleiben, über die sie daun nach eigenem Gutdünken verfügen könnten. Aus eben demselben Grunde müssen aber die Juden darauf bedacht sein, die Einnahmen aus der Karobka- Neuer möglichst vollständig im laufenden Jabre schon zu verbrauchen, so daß für die Herren Beamten kein Rest .rum ..Verwalten" übrig bleibt. Die obige Senatsentscheidung gibt ihnen dazu die beste Handhabe. Die durch Feuer zerstörten jüdischen Existenzen können das Geld weit besser als die kleinen und mittleren russischen Tschinowniks gebrauchen. Kiew. Die Frage, was mit einem Juden geschieht, der sich widerrechtlich in Kiew aufgehalten hat? ist kürzlich vor der Konferenz der Friedensrichter des Kreises Lipowet (Gouvernement Kiew) erörtert worden. Bei einem der von der .Kiewer Polizei unternommenen Judenjagden wurde der Jude G. aus Lipowetz erwischt und sofort ausgewiesen. Der Ausweisung folgte gleich darauf ein kleines Nachspiel vor dem Lipoweher Friedensrichter. bei dem die Kiewer Polizei den Juden wegen unberechtigten Aufenthaltes verklagt hatte. Der antisemitische Richter erblickte in der That sache, daß ein Jude sich erdreistet hat. unerlaubterweise den geheiligten Boden von Kiew zu betreten^ wirklich ein Kriminalverbrechen und verurtheilte den „Uebelthäter" zu drei Wochen Gefängniß. Vor der Konferenz der Friedensrichter, an die G. appellirt hatte, wies der Vertheidiger auf das Ungeheuerliche dieser Strafe hin und Plaidirtc auf eine Geldstrafe von 15 Kopeken - .10 Pfennige, da der Aufenthalt an einem unerlaubten Orte pro Tag mit 16 Kopeken geahndet wird. Die Konferenz wandelte auch die Gefängnißstrafe in eine Geldstrafe um. erkannte jedoch auf die zulässigste höchste Strafe von 10 Rubel. Auch gegen dies Urtheil legte G. Berufung ein. da er nachweisbar in Kiew nur einen Tag verweilt habe und die Strafe von 10 Rubel nur fiir den Fall eines sehr langen Aufenthaltes als das höchst zulässige Maß vorgesehen ist. Es ist kaum zu be zweifeln, daß der Senat, der sich zum ersten Male mit einem solchen Falle zu befassen haben wird, den Friedensrichtern das betreffende Gesetz klar machen und sie belehren wird. daß der Aufenthalt außerhalb des Ansiedelungsrayons 15 Kopeken täglich, bei längerem Aufenthalt aber die Gesammtsumme von höchstens 10 Rubel kostet. Kiew. (Wozu die Karobkagelder verwendet werde n.) Die unter dem Namen Karobka in Rußland bekannte Jndensteuer soll, wie allgemein bekannt, eigentlich zur Bestreitung der iüdischen Geineindeausgaben, sowie zur Unterhaltung jüdischer Wohlthätigkeitsinstitutionen dienen. Es ist aber ebenso allgemein bekannt, daß die Erträgnisse dieser grade die ärmsten unter den armen Juden am schwersten belastenden Steuer auf Fleisch von den unteren russischen Behörden häufig zu ganz anderen, vielfach selbst zu judenfeindlichen Zwecken verwendet werden. Jetzt hat sich aber auch das russische Kcfammt ministerium. unter Zustimmung des Ezaren. an diesem Gelde vergriffen. In dem Ministerrath vom 16. Avril dieses Jahres wurde beschlossen, die zur Verstärkung der Schutzmannschaft der Stadt Kiew erforderlichen Summen, welche seit 1891 »provisorisch" aus den Karobkageldern entnommen werden, auf weitere

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