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Der Israelit · 1903-08-31 · Heft 69 (31.8.1903) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 69 (31.8.1903)
Date
1903-08-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1524 sichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des » (minderwerthig) der Freibank überwiesen. Der Vergeschlachteten Thieres nicht gestattet. § 18 lautet: ewigte sagte mir damals, daß alles, was aus solchen „Sind vor der Beschau bereits einzelne, für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperiheile entfernt worden, so darf die Fleischbeschau nur vom thierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Beschau der vorhandenen Fleischtheile mit den Ergebnissen der Schlachtvorschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urtheil ermöglicht. Auch hier finden wir Anklänge an unser Ritual. (2"!, rsn mr>) An die für jeden Schochet bindende Vorschrift, in gewissen Fällen czr, rhxw zu veranlassen, erinnert uns der in verschiedenen Modifikationen wiederkehrende Inhalt des § 20, Absatz 8: „Sobald der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht zuständig ist, hat er die Untersuchung zu unterbrechen und den thierärztlichen Beschauer beizuziehen. Auch die äußerst subtilen Vorschriften über die Siegelung, bezw. Kennzeichnung des beschauten und untersuchten Fleisches finden ihr Pendant in unseren diesbezüglichen religiösen Gepflogenheiten. Es würde, wie gesagt, weit über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen, auf alle einzelnen Fälle der zahlreichen Analogien bei der. Untersuchung der inneren Organe eknzugehen. Schon die angeführten allgemeinen Berührungspunkte regen das Interesse an, selbst in die Materie einzudringen, erfüllen uns aber auch mit Stolz und Befriedigung, als eine offizielle Anerkennung und Würdigung unserer religiösen Ueberlieferung. Eine Eventualität möge noch erwähnt werden, die mitunter unliebsames Aufsehen bewirken könnte. Es sind Fälle denkbar, wie mir aus einwandfreier Quelle bekannt, sogar in allerjüngster Zeit wiederholt vorgekommen, wo der Schochet das Verdikt Koscher abgibi. der ihierärztliche Fleischbeschauer aber schließlich das Fleisch des geschlachteten Thieres beanstandet, bezw. verschlägt. Wenn wir auch — wiederholt sei es betont — stets daran festhalten, daß unsere np'-c absolut keine sanitäre Fleischbeschau ist, noch sein kann. . so werden doch diese Vorkommnisse immerhin zu unliebsamen Erörterungen führen können, und — ziehen wer alle sprechenden, hörenden, urtheilenden etc. Faktoren in Betracht — so dürfte es umso besser sein, je weniger gesprochen wird. Sollte keine Möglichkeit vorhanden sein, vorzubeugen? Ich erinnere mich einer Unterredung mit dem leider so früh Heimgegangenen Rabbiner M. L. Bamberger s. A. in Kissingen. die ein ähnliches Thema berührte. Es handelte sich damals um ein Schlachtvieh, das mit umwickelten Füßen in's Schlachthaus geführt wurde, weil man Maul- und Klauenseuche befürchtete. Das Fleisch wurde als bedingt tauglich anitären Gründen zu verwerfen sei, auch als bezeichnet werden solle, auch wegen rss und wegen des Grundsatzes: Sekanta chamire meiffure. Ich möchte nun durchaus nicht auf eigne Faust hier generalisirt haben, halte aber die Sache einer Erörterung werth. Vielleicht sollte auch der Schochet mit Abgabe 'eines Verdiktes den Ausfall der Fleischbeschau abwarten, bezw. in dieser Angelegenheit von Fall zu Fall zzr, bewirken. Meinungsäußerungen religiöser Autoritäten zur Klärung dieses Punktes dürften allgemeines Interesse haben, umsomehr, als die Ausübung der Schechita doch nicht immer in der Hand von Thorakundigen liegt und in der Regel gerade solchen Laien in meist exponirter Stellung keine gelehrte Autorität in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. L. 2l. in M. Zeitungsnachrichten unb Eorresporrderrzerr. Deutschland. Berlin, 27. Aug. Vielfach ist darüber Klage geführt worden, daß unsere Glaubensgenossen in der Türkei, und namentlich auch im heiligen Lande, zu ihrer Korrespondenz nicht die türkische Post benutzen, sondern fremde Posten. Wenn es religiöse Pflicht der Juden ist, das Wohl des Landes zu fördern, in welchem sie leben, so ist eine Benutzung der fremden Posten zweifellos ein Unrecht, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen. Ein besonderer Mißbrauch ist es, daß die Juden in Palästina sich neuerdings in starkeur Maße der russischen Post bedienen. Es ist empörend, daß in der Zeit, in welcher alle Welt über die Mitschuld der russischen Regierung an den Kischinewer Unruhen entrüstet ist, unsere Glaubensgenossen in Palästina den Einfluß dieser selben Regierung in Palästina durch Benutzung der russischen Post vermehren. Hierzu kommt, daß gerade beim russischen Postamt die Konkurrenzmittel mehrfach unanständig und sogar ungesetzlich sind, während die deutsche und französische Post streng auf dem Boden anständiger, beamtenmaßiger Verwaltung bleiben. Beispielsweise gibt die russische Post auf Markenverkauf starke Rabatte. Schnorrer erhalten nicht nur Kredit, sondern auch die Adressen europäischer Wohlthäter geliefert. Am Empörendsten ist aber, daß die russische Post die Frankatur durch türkische Briefmarken nicht anerkennt. Kommt ein nach Rußland gerichteter, mit türkischen Briefmarken richtig gestempelter Brief nach Jerusalem zurück, so fordert das russische Postamt von dem Absender den doppelten Betrag des Portos, als ob der Brief übermg.»»'!■' ■'

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