Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 69 (31.8.1903)
- Date
- 1903-08-31
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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44. Jahrgang M SS ZeuLrak-Hrgan für das orthodoxe Iudentyum. Begründet von Nr Dehrnsnn in Mttinz. M o nLng, den 8. Elul 5663 31. August 1983. Wenn wir auch selbstredend in den rituellen Vorschriften Liber nv'nv und np*m etwas ganz anders erblicken, als etwa sanitäre Maßregeln, so ist doch nicht zu verkennen und auch bereits vielfach anerkannt, daß dieselben eben in sanitärer Hinsicht höchst segensreich wirken, und ganz besonders kommt dies zum Bewußtsein. wenn wir eine kleine Parallele ziehen zwischen den neuesten gesetzlichen Vorschriften über Fleischbeschau im deutschen Reiche und unseren uralten,, ^ehrwürdigen Nitüalbestimmüngen. Bekanntlich ist mit dem k. April dieses Jahres das Reichsgeseh, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 in seinen, ganzen Umfang in Kraft getreten. Für den mnglrcnden Schachet ist es wichtig, ja nothwendig, sich init den einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Bei der Durcharbeitung dieses Materials sind mir nun so zahlreiche Analogien mit Vorschriften und Anordnungen unseres Statuts ausgefallen, daß ich glaube, eine kleine Auslese hier wiedergeben zu sollen. Schon die Aufstellung der Fleischbeschauer erregt unser diesbezügl. Interesse. Während seither in, allgemeinen, wo überhaupt die Fleischbeschau eingcsührt war. irgend ein Privatmann dazu aufgestellt wurde, verlangt das neue Gesetze daß der Anzustellende einen mehrwöchentlichen Lehrkurs, theoretisch und praktisch, durchmache, sich sodann einer entsprechenden Prüfung unterziehe und diese Prüfung vor einem Vorgesetzten Fachmanne von drei zu drei Jahren wiederhole. Haben wir hier nicht die merklvürdigste Uebereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und Gepflogenheiten bez. Ausbildung und Approbation unserer Schochtim? Noch auffallender wird dies, wenn wir in § 3 der Prüfungsvorschriften lesen: „Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufes als Fleischbeschauer darthun", oder § 9: „Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wenn er sich nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat. wenn er zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer thätig gewesen, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat. der ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnisse in nahe Beziehungen brachte." Den Einzelstaaten im deutschen Reiche ist es unbenommen, in Betreff der Schlachtungen weitergehende Einzelvorschriften zu erlassen. So ist denn auch mancherorts die Schlachtzeit besonders geregelt. Einzelne Verwaltungsbehörden haben das Schlachten nur an den Tagesstunden gestattet, Schlachtungen zur Nachtzeit aber nur in Ausnahmsfällen und unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, ganz konform unseren Nitualvorschriften, welche für die Nachtschlachtungen besondere Bedingungen stellen, so z. B. hinsichtlich der Beleuchtung, manche Untersuchungen aber, so z. B. über anormale Färbungen (rrins nniv) nur beim Hellen Tageslicht vorgenommen wissen wollen. Daß bez. der vorzunehmenden Untersuchungen hier wie dort die wichtigsten Organe im Vordergrund stehen, ist ohne weiteres einleuchtend. Es hieße das ganze wv-.v mbn hier aufrollen und würde viel zu weit gehen, wollte man alle Analogien nach dieser Seite hin aufzählen und spezifiziren. In den Vorschriften des §11, Absatz 2 und 3, die Untersuchung bezw. Beschau vor der Schlachtung betr., haben wir viele Anklänge an die Bestimmungen über die n':'L27i 7iL7>r. Ebenso heimelt uns an § 17, Absatz 1: „Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen," und Absatz 2: „Vor der Be-