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Der Israelit · 1903-08-27 · Heft 68 (27.8.1903) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 68 (27.8.1903)
Date
1903-08-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1501 vom 28. Januar 1898 eingeführte Schlußprüfung zu Ende. An derselben hatten die fünf Schüler des Oberkursus theilgenommen, welche auch sämmtlich die Prüfung bestanden und somit die Berechtigung zum Eintritt in das jüdische Lehrerseminar zu Würzburg erlangten. Die Prüfung zerfiel, gemäß den ' Bestimmungen der angeführten Regierungsentschließung in einen schriftlichen und mündlichen Theil. Die Prüfungskommission für den schriftlichen Theil bestand aus dem Vorstände und den ordentlichen Lehrern der Anstalt, sowie den übrigen Lehrpersonen, welche in den Prüfungsgegenständen zuletzt Unterricht im 111. Kurs der Anstalt ertheilt batten. Für den mündlichen Theil der Prüfung erweiterte sich die Kommission durch Abordnung eines.Regierungskommissärs in der Person des Herrn Dr. Königbauer, Kgl. Seminardirektor am katholischen Schullehrerseminar zu Würzburg und durch die Tbeilnahme Sr. Ehrw. Herrn Rabbiner Natban Bamberger, Vorstand der israelit. Lehrerbildungsanstalt zu Würzburg. Zwischen dem schriftlichen und mündlichen Theil der Prüfung war vorschriftsmäßig ein Zeitraum von 14 Tagen. Dauer und Umfang der Prüfung. Feststellung und Korrektur der Prnfungsaufgaben bezw. -Arbeiten sind ganz so. wie sie die Ministerialentschließung vom 29. Mai 1897 siir die staatlichen Präparanden-Anstalten bestimmte. Die Tbatsache, daß sämmtliche Schüler des Oberkursus die Prüfung erfolgreich bestanden, spricht von selbst das beste Urtbeil über die Leistungen der segensreich wirkenden Anstalt. Zur Aufklärung sei noch bemerkt, daß Schüler, die nicht an den Präparandenschulen zu Burgprevvach oder Höchberg ibre Vorbildung genossen, behufs Eintrittes in die israelit. Lehrerbildungsanstalt Würzburg sich dort einer Aufnabmsprüfung zu unterziehen haben. Ebenso hätten Schüler und Absolventen genannter beiden Anstalten, sofern sie in ein staatliches Lehrerseminar cintreten wollen, dar! eine solche Prüfung abruleaen, sofern ihnen nicht auf Ansuchen gemäß Ziffer 12 Absatz 4 der allerhöchsten Entschließung Dispens von höchster Stelle gewährt wird. —L.— Oesterreich. Aus Böhmen, im Aug. Zum „Eingesandt" des Herrn M. Wreschner aus Berlin in Nr. 57 des ,.Jsr." fühle ich mich bemüssigt, folgende Bemerkungen zu machen: Zunächst erkläre ich. daß es mich sehr freut, daß diese Angelegenheit auch von einem Gönner des Herrn Restaurateurs Adler in Hran.zensbad ventilirt wird. Und nachdem ich vorausschicke, daß ich keinen Moment zweifle, daß Herr Wreschner in gutem Glauben und in ehrlicher Absicht die Ritualität des Herrn Adler in Schutz genommen, wollen wir ganz deutlich miteinander reden. Es ist dies eine eminent jüdische Sache, die eine vollständige Klärung erheischt. die aber auch für die allgemeine Beurtheilung der rituellen Verläßlichkeit gewisser jüdischer Speise- Häuser sehr lehrreiche Winke bieten wird. Wir wollen ganz objektiv sein und deßwegen lassen wir auch die Redaktion aus dem Spiele, die nicht in der Lage ist, die Angelegenheit unmittelbar zu prüfen, die man aber eben darum auch nicht mit Preßklagen bedrohen soll. Es ist auch ganz irrelevant, wer das eine oder das andere berichtet, ob fingirte oder nichtfingirte Namen, ob Löffler oder Gabeler. Es sollen blos zur Eruirung der Wahrheit wirkliche Thatsachen angeführt werden. Ich meinerseits fürchte keinen Preßprozeß und übernehme diesbezüglich für die Redaktion den Gerichten gegenüber volle Verantwortung. Wenn aber Herr Wreschner betheuert, daß sein Schütz-, ling, Herr Ignatz Adler, den wir doch in seiner bürgerlichen Ehre nicht angegriffen, ein gar so herrlicher, jüdischer Eidam und Mitvorfleher ist, warum zu allererst die weltlichen Gerichte und nicht das Din Thora anrufen?! Ich verpflichte mich, Herrn Adler vor jedem orthodoxen Beih-Din Rede zu stehen, und wenn es sich Herausstellen wird, daß meine Angaben nicht auf Wahrheit beruhen, will ich ihm die glänzendste Genugthuung vor der weitesten Oeffentlichkeit gewahren. Und nun zur Hauptsache. Mein Bericht enthielt .vier Anklagen. 1) Daß Restaurateur Adler am Thorafeste in der Synagoge einen Skandal provo.zirte und das Duchenen verhinderte; 2) daß ein Restaurateur, der ein halbes Menschenalter hindurch auch in nichtjüdischen Restaurants öffentlich gespeist, so mir nichts dir nichts kein religiöses Vertrauen verdient; 3) daß der Schochet Adlers zur Winterszeit in Diensten der Budapester Reformgemeinde steht; 4) daß selbst dieser Schochet zu wiederholten Malen vor Zeugen erklärte, daß es bei Adler trefoh ist. Zunächst sei konstatirt, daß auf die letzten drei Punkte garnicht reagirt wurde, dieselben daher indirekt auch von Seite der Vertheidigung eine stillschweigende Bestätigung erfahren. Und ist doch jeder einzelne Punkt für die richtige Beurtheilung der Sache von größter Wichtigkeit. Was aber das ,.D u ch a n" betrifft, so war die Inschutznahme des Herrn Wreschner eine höchst unglückliche. Wer in jüdischen Dingen nur halbwegs Bescheid weiß, darf den B i b e l s a tz nicht vergessen: „Es soll nicht e i n Zeuge gegen irgend eine Sünde aufstehen." Die talmudische Lehre von "wa ."nun nen •'aus verurtbeilt auch jeden Ankläger, der in eigener Person allein auch als Zeuge fungiren will. Wenn aber von einer „eidesstattlichen" Aussage — wie solche vor dem Forum des Herrn Wreschner deponirt wurde — in diesem Falle die Rede sein kann, so steht dieses Recht nicht dem Ankläger, sondern dem Verdächtigten zu. denn , die tradirte Halachah lautet

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