Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 58 (23.7.1903)
- Date
- 1903-07-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1278 sondern von Recht swegen mutzten ihnen überlassen werden: Der Ertrag der Feldfrüchte im siebenten Jahre (Exod. 23. 11); die Früchte an den Rändern der Felder, die einzelnen Abfälle bei der Ernte und die Nachlese des Weinberges und des Oelbaumes (Lev. 19, 9, 10); der zweite Zehnt des dritten Jahres (Deut. 14, 29) und ein gewisser Antheil an den Freudenfesten (Deut. 16,17)."; ' Wenn in den - soeben angeführten Bestimmungen die Grötze der Gaben zum Theil nicht genau fixirt ist und vielfach nach dem Ermessen des Einzelnen anheimgegeben war, so macht das mosaische Gesetz andererseits seinen Bekennern zur unumgänglichen Pflicht, dem unglücklichen Armen soviel zu geben, als ihm mangelt: „Aufthun sollst du deine Hand und geben sollst du ihm genügend für seinen Mangel, was ihm mangelt." (Deut. 16. 8.) In dieser gesetzlich genau bestimmten Weise Lutzert sich die Fürsorge des Gottesgesetzes für die Dürftigen. In geradezu rührender Liebe wird der Schutz und die llnterstühung der Wittwen und Waisen zur Pflicht gemacht: „Keine Wittwe und keine Waise sollt ihr bedrücken." (Exod. 22, 21.) „Die Wittwen und die Waisen, die in deinen Thoren sind, sie kommen und sollen essen den Zehnten des dritten Jahres." (Deut. 14, 28. 29.) „Du sollst nicht pfänden das Kleid einer Wittwe." (Deut. 24,17.) „Wenn du erntest und vergissest eine Garbe auf dem Felde, sollst du nicht umkehren, sie zu holen, dem Fremdling, der Wittwe und der Waise soll sie sein, damit der Ewige, dein Gott, dich segne." „Wenn du abschlägst deinen Olivenbaum, so sollst du die Zweige hinterher nicht durchsuchen, dem Fremdling, der Wittwe und der Waise sollen..sie sein." „Wenn du Weinlese hältst, so sollst du die kleinen Trauben nicht Nachlesen, dem Fremdling, der Wittwe und der Waise sollen sie sein." (Deut. 24,19, 20, 21.) „Die Gesetzgebung eines Volkes in Beziehung der Fremden ist der beste Matzstab für dessen Kultur." Rohe Völker behandeln die Ausländer als Feinde und als rechtlos. Die weniger gebildeten halten sie noch möglichst von sich fern, schränken sie in ihrer freien Bewegung ein und pflegen sie zu verspotten und geringzuschätzen. Politische Rechte sind den Fremden überall entzogen. Während sie z. B. bei uns in Deutschland an den Wohlthaten des Kranken-, Unfall- und Jnvaliditätsversicherungsgesetzes in gleicher Weise wie die Einheimischen theilnehmen, sind sie ausgeschlossen von den Segnungen des Armengesetzes, der Benutzung der Stiftungen ust ln. Außerdem schwebt hier wie überall über dem Ausländer stündlich das Damoklesschwert der Ausweisung. Wie unerreichbar hoch stehen in dieser Beziehung die Vorschriften der heiligen Schrift! Sie kennt leinen Unterschied zwischen eingeborenen und eingeivanderten Bürgern. Der Grundsatz der völligen Gleichheit aller Menschen ist nirgends so strikte durchgeführt als in der Bibel. Aus Opportunitätsgründen hat sie für den Fremden kein einziges Ausnahmegesetz, sondern gewährt demselben die gleichen Rechte in religiöser, bürgerlicher und juridischer Hinsicht. Frivol und lächerlich ist detzhalb der Vorwurf, die Bosheit. Unwissenheit und Verleumdungssucht macht, das Gottesgesetz sei engherzig, schließe in seiner Liebe nur die Glieder des jüdischen Volkes ein. Gerade das Gegentheil beweisen die zahlreichen Stellen, welche die Pflicht der Fremdenliebe aussprechen: „Eine Lehre sei für den Fremden und den Einheimischen." (Exod. 12, 49.) „Und wenn bei dir weilt ein Fremdling in eurem Lande, so sollt ihr nicht bedrücken. Wie der Eingeborene unter euch, so sei auch der Fremdling, der bei euch weilt, und du sollst ihn lieben, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Egypten; ich bin der Ewige, euer Gott." (Lev. 19,33,34.) „Du sollst nicht beugen das Recht des Fremden-" (Deut. 24, 18.) „Du sollst dich freuen (an dem Feste), dein Sohn, deine Tochter, dein Knecht und deine Magd, der Levite, der Fremdling,, die Wittwe und Waise." (Deut. 16, 11.) „Am Ende von drei Jahren bringe heraus allen Zehnt. Und es komme der Levi, denn er hat keinen Tbeil und kein Erbe, der Fremdling und die Waise, die in deinen Thoren sind, sie sollen essen und sich sättigen, damit dich segne der Ewige, dein Gott." (Deut. 14. 28. 29.) Alle im Vorausgehenden angeführten Vibelvorschriften, die noch um viele vermehrt iverden könnten, sollten die Armen, die Wittwen. die Waisen und die Fremden vor Hunger, Mangel und Entbehrung bewahren, wie ähnlich unsere moderne soziale Gesetzgebung die arbeitenden Klaffen in den Tagen der Krankheit, der Arbeitsbeschränktheit und des Alters durch Auszahlung von Rente vor Roth'schützen will. II. Die staatliche Fürsorge äußert sich jedoch nicht allein in der-Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung, sondern auch in der Arbeiter-Schutzgesetzgebung, welche durch die Kaiserliche Botschaft vom 4. Febr. 1890 eingeleitet wurde. In der „Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juli 1891", welche grundlegend für den heutigen Stand der Arbeiterschutzgesetzgebung ist. werden. Bestimmungen getroffen, die u. a. folgende Gegenstände regeln: . 1) Die Arbeit an Sonn- und Festtagen, 2) die Lohnzahlung, 3) Schutz für Leben und Gesundheit, 4) Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes u. s. w. Das erste Arbeiterschuhgesetz, das heute, nach 3—4 Jahrtausenden, noch in feiner hehren, sittlichen Vervollkommnung unerreichbar dasteht, und das in warmherziger Sympathie für alle Arbeitenden ge- ... ..