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Der Israelit · 1903-07-13 · Heft 55 (13.7.1903) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 55 (13.7.1903)
Date
1903-07-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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WBEa* 1211 V " ' ' . ■■’; ~ - den Propheten Hosen Israel sagen ließ, dag sie nicht sein Volk sind, da frohlockten die Völker, sie glaubten berechtigt zu sein, von dem unglücklichen Geschicke der Juden auf eine Lösung ihres Verhältnisses mit Gott schließen zu dürfen, sie sprachen von den von Gott verworfenen Juden, von der ewigen Verdammniß, der angeblich die Juden anheimgefallen sein sollen. Den, ist es aber nicht so, sagt der Prophet. »Die Zahl der Kinder Jißroels wird sein wie der Sand des Meeres." Wie der Sand in's Feuer geworfen wird, um aus ihm Glas zu gewinnen, so wird auch Jißroel nur in's Feuer geworfen, damit es zu neuem Leben, zu neuer Höhe geführt werde. Seine Leiden haben nur den einen Zweck, daß „anstatt jetzt von ihnen gesagt wird: „Nicht Mein Volk seid ihr", gesagt werden könne: ..Es sind Söhne des lebendigen Gottes," daß sie wieder ihrer Bestimmung und ihrer Aufgabe zugeführt werden, daß sie nicht gemessen und gezahlt werden mögen, damit ein Jeder von ihney einige aufwiege, daß nicht ein „Jeder" ein „Einzelner" fei, sondern in sich sein ganzes Volksthum repräsentire, daß ein Jeder im Ganzen lebe und das Ganze in ihm, damit es durch das Elend zur Einsicht gelange, daß es dieses Elend allein verschuldet, das Ich nur darum bewirkt, daß es „ihre Welkheit vor den Augen ihrer angeblichen Freunde aufdecke," damit sie erkennen, rrrbv rrtz V'X daß sie Niemand aus Meiner Hand retten könne, damit sie begreifen, daß sie schwach sind, wenn sie stark zu sein wahnen, daß ihre Stärke lediglich im Bewußtsein ihrer Schwäche bestehen könne, damit sie lernen, wie ohnmächtig sie sind ohne Mich, auf welch' schwankendem Grunde das Gebäude ihres Glückes ausgeführt ist, wie doch Alles, was sie in thorichter Verblendung und frevlerischem Wahn als die Stützen und Säulen vermeintlichen Glückes verehrten, eitel und nichtig ist, wie doch nichts als Scherben Zurückbleiben von Allem, was sie in lächerlichem Stolz an Meine Stelle setzten, nichts als einige armselige Fetzen von Allem, auf das sie ihren Fuß setzten, und es zur Grundlage ihres Strebens machten, nichts als furchtbare Oede und gähnende Leere dort, von wo sie die Segensfülle erwartet, nichts als Dornen, wo sie Rosen vermuthet und Disteln, wo sie in üppiger Fülle prangende Getreidehalme suchten. Und um ihnen diese Lehre zum Bewußtsein zu"bringen , rrrcbin mußte Ich sie in die Wüste führen, in die treyn tstd in die Wüste der Völker, daß sie wieder in Mir den Lenker der Menschheitsgeschicke, den Ordner des Alls erkennen, daß sie den Weg in die Höhe wieder finden, daß sie den Sternen gleichen, die für Mich zeugen, daß sie auf der Höhe verharren in ewiger, ungetrübter, leuchtender und erwärmender Reinheit und Klarheit, daß ihr Licht wie das der Sonne sei, die von Mir allein ihr Licht erhält, daß sie wie die Sonne Leben und Warme Hervorrufen, Sein, Reichthum und Lebensfülle, Reife und Vollendung zeitigen. Zeitungsnachrichten und Correspondeuzert. Deutschland. Berlin, 29. Juni. Zur Frage der religiösen Erziehung von Kindern aus Mischehen für den Fall der Lösung der Ehe thcilt Rechtsanwalt Dr. L ö w i n - so n - Berlin in der „Deutsch. Juristenzeitung" eine bemerkenswerthe Entscheidung des Kammergerichts mit. Aus der Ehe eines evang. Mannes und einer jüd. Frau war ein Knabe von nunmehr zehn Jahren hervorge- gangen, der, nachdem die Ehe unter Schuldigerklärung des Mannes geschieden und nachdem diesem die Erziehungsrechte abgesprochen worden, bei der Mutter in der jüdischen Religion erzogen wurde. Mit der Er-; ziehung in dieser Religion hat sich auch der Vater ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Vormundschaftsgericht verlangte trotzdem Erziehung im evangelischen Bekenntnisse. Die Gründe des diese Entscheidung bestätigenden Beschlusses des Kammer-Gerichts vom 9. März 1903 lautet: „Die Bestimmungen der Deklaration vom 21. November 1803 über die religiöse Erziehung der Kinder aus Mischehen sind nicht bloß anzuwenden auf die Ehen von Ehegatten, welche den verschiedenen Kon- . fessionen der christlichen Religion angehören, sondern allgemein auf die Ehen, bei denen die Gatten zu verschiedenen Religionen gehören. Denn die Deklaration spricht allgemein von Ehen zwischen Personen verschiedenen. Glaubenskenntnisses," unter letzteren sind aber die neben der christlichen Religion zugelassenen Reli-. gion zugelassenen Religionen, insbesondere auch die mosaische, zu verstehen. Nach dem in der Deklaration festgestellten Prinzip würde Walter K., da sein Vater der evangelischen Konfession zugehört, im gleichen Bekenntnisse erzogen werden müssen, es sei denn, daß — wie die Beschwerdeführerin ausführt — die besondere Vorschrift der Deklaration Anwendung zu finden hätte: „Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des 8 78. nach welcher Niemand das Recht hat, den Eltern zu widersprechen, solange selbige über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind." Allein diese Bestimmung kann nicht auf geschiedene Ehen angewendet werden. Denn die Geltung der Willensübereinstimmung der Eltern als maßgeblichen Faktors für die religiöse Erziehung und die Ausschließung jeden Widerspruchs gegen den übereinstimmenden Willen der Eltern beruht auf der Absicht, den Frieden der Ehe unter den Ehegatten zu wahren, der in empfindlicher Weise gestört werden kann,, wenn es erlaubt wird, auf die religiöse Erziehung der gemeinsamen Kinder einzuwirken, über deren Unterweisung die Eltern, die selbst verschiedenen Bekenntnisses sind, unter sich eine Einigung gefunden haben. Der Schlußsatz der Deklaration kann also nur dahin ausgelegt

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