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Der Israelit · 1903-06-29 · Heft 51 (29.6.1903) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 51 (29.6.1903)
Date
1903-06-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Versicherungs-Sozietät in St. Petersburg eine goldene Auszeichnungs-Medaille erhalten. —- Eduard Segall. Illingen. Vorigen Monat fand die erste Generalversammlung des vor einem Jahr von Herrn Kantor Marx gegründeten Israel. Jünglingsvereins statt. Nachdem die statutengemäße Neuwahl des Vorstandes, in welchen die seiiherigrn Mitglieder wieder gewählt wurden, vorüber war, wurde vom Vorsitzenden des Vorstandes über die aktive Thätigkeit des Vereins im verflossenen Jahre berichtet. Derselbe erwähnte, daß, abgesehen von der litterarischen und unterhaliungsbieienden Seite des Vereins, wodurch unserer, über 70 Familien starken Gemeinde schon so manche schöne Stunde geboten wurde, hauptsächlich die allsabbatlichen schönen und belehrenden Vorträge unseres allgemein geehrten und geachteten Lehrers und Kantors Herrn Marx es sind, welche in den Herzen der jungen aktiven Mitglieder schon sehr beachienswerthe Früchte gezeitigt haben. So kann konstatirt werden, daß hier das sabbatentweihende Kegelspielen bei den aktiven Mitgliedern aufgehört Hai, das Thesillinlegen strenger beobachtet wird und auch die Beteiligung am Wochengottesdienst eine regere geworden ist. Obwohl unserem Herrn Marx betr. Ermahnung zur Sabbatheiligung und Erfüllung sonstiger v'pm und nvrv noch Vieles zu thun übrig bleibt, so ist es doch wohlthuend, ivenn man auf solche Erfolge in so kurzer Zeit zurückblicken kann. In Anerkennung seiner Verdienste um den Verein und seiner lehrreichen und schönen Vorträge, wurde Herrn Marx vom Vorsitzenden. Herrn Strauß, im Namen des ganzen Vereins ein schöner, silberner Kelch mit Widmung überreicht. Zu unserer aller Freude sei hier noch mitgetheilt. daß Herr Marx einstimmig vom Vorstande und dem Nepräsentanten-Kollegium 'der hiesigen Synagogengemeinde eine schöne Gehaltsaufbesserung erhalten und seine tüchtige Kraft durch einen neuen Vertrag uns wieder gesichert ist. Oesterreich. Wie». Wie gemeldet wird, hat die Wiener „Israelitische Alianz" ihren Sekretär Dr. Kaminka nach . Kischinew entsendet, um an Ori und Stelle über die dortigen Vorkommnisse, sowie über den Stand der Hilfsaktion Informationen einzuholen. Derselbe hat die Rückreise über Rumänien genommen und trifft in den nächsten Tagen in Wien ein. Rumänien. Bukarest. 15. Juni. (Der Prasid en t des Kassationshofes über die einheimischen Juden.) Bekanntlich besteht hier ein Fremdengesetz, welches der Regierung das Recht einräumt. Fremde ohne Angabe des Grundes und binnen 24 Stunden des Landes zu verweisen. Sollte ein Ausgewiesener dennoch zurückkehren, so ist er ,vor Gericht zu stellen, mit Gefängnißstrafe zu belegen und nach Abbüßung derselben ohne weiteres wieder abzuschieben. Wie üblich wurde auch dieses Gesetz gegen einheimische Juden, die ja als „Fremde" behandelt werden, angewendet. Vor einiger Zeit wurde au dieser Stelle über ein Urtheil des Bukarefier Appellationshofes berichtet, welches dahin ging, daß einheimische Juden des Landes nicht verwiesen werden können. Der Präsident des Kassationshofes, Herr Mandrea, der sich bereits zu dieser Frage in Aufsehen erregender Weise geäußert hat, ergreift nun in dem „Curierul Judicar" wieder das Wort, um das Urtheil des Bukarester Appellationshofes zu besprechen. Herr Mandrea ist, im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsgelehrten Rumäniens, der Meinung, daß die einheimischen rumänischen Juden nicht als Fremde betrachtet und behandelt werden können. Indem er die alte rumänische Gesetzgebung bespricht, beweist er, daß auch historisch genommen. die einheimischen rumänischen Juden nie als Fremde betrachtet worden sind. - Ja, sie haben sich im Gegensatz zu wirklich Fremden sogar gewisser Vorrechte erfreut, die ihnen später zwar entzogen wurden, die aber doch darauf hindeuten, daß die jetzt übliche. Auffassung ihrer rechtlichen Stellung durch nichts begründet ist. So waren gewisse Kategorien von Juden für die Gemeinderäthe wahlberechtigt, ebenso für die Handelskammern — Vorrechte, deren sich andere Fremde nicht erfreuten und ivelche auch ihnen mit dem „Fortschritte" der Zeit entzogen worden sind. Ein genaues Studium des Privat- und Handelsrechts läßt Herrn Mandrea zum Schlüsse gelangen, daß die Juden sich aller Zivilrechte erfreuen, ausgenommen das Recht. Ruralbesih zu erwerben, wofür die Verfassung ausdrücklich den Besitz der politischen Rechte fordert. Daß die einheimischen Juden nicht einfach als Fremde behandelt werden können, beweist auch die Thatfache, daß sie zum Militärdienst verpflichtet sind. Die Verfassung lautet nämlich diesbezüglich: „Jeglicher Rumäne muß einem der Armeetheile angebören." Nun besagt zwar das Aushebungsgesetz: „Alle Landeseinwohner sind persönlich verpflichtet, dem Lande Militärdienst zu leisten." Ein folgender Artikel ergänzt aber diese Bestimmung: „Untcrthanen fremder Staaten können nicht dem Heere angehören." Die Juden, wie die Rumänen sind also verpflichtet, dem Lande mit ihrer ganzen Person zu dienen, was bei Fremden nicht der Fall ist. Herr Mandrea folgert nun weiter: „Wenn also die Juden nicht Fremde sind, so können sie nur mißbräuchlich angewiesen werden. Schultaxen zu zahlen. Man müßte ihnen auch sammtliche öffentlichen, durch die Verfassung gewährleisteten Rechte einräumend so z. B. Preß- und Gedankenfreiheit, Gewissens- und

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