Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 47 (15.6.1903)
- Date
- 1903-06-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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sie nicht in diese Gruppen fallen, dürsten am Passah zur Verwendung gelangen, wenn sie unter geeigneten religiösen Cautelen zu diesem Zwecke zubereitet sind. Es ist als ein fühlbarer Mangel zu betrachten, daß es kein in dieser Beziehung zuverlässiges Präparat gibt; gerade am Passah mit seiner etwas beschränkten Kostform würde in vielen Fällen ein kräftigendes und wohlschmeckendes Nährpräparat willkommen fein. Hub wie leicht könnte Fleischextract oder selbst Nutrose bei nicht allzugroßem Risico und Kostenaufwand für Passahzwecke, hergestellt werden! Von den Pflanzenfetten sind es Laureol (David Bauer- Frankfurt a. M.), Kokolin (A. Deutsch-Prag), Kunerol (David Bauer-Frankfurt, a. M., I. Anton Alexander- Berlin, M. Berlin-Hamburg), Palmin (M. I. Weil- Frankfurt a. M.), rvelche von den angeführten Handelsfirmen als für den Genuß am Passah zulässig, in den Handel gebracht werden. Nach alledem laßt es sich nicht verkennen, daß sich unter der Gruppe der rituellen Nährpräparate auch solche befinden, die sich gewisser Börtheile erfreuen und überall dort, wo eine rituelle Ernährung als Gewissenssache erscheint, in erster Linie in Erwägung zu ziehen sind. Freilich ist das religiöse Gesetz so tolerant, daß es unter gewissen Bedingungen, zumal wenn es sich um die Gesundheit eines Menschen handelt, auch gestattet, seine Zuflucht zu einem Präparate, das aus nicht rituell zulässigen Stoffen hergestellt ist. zu nehmen. Diese Bedingungen sind mannigfacher Art; sie betreffen einerseits die Person, welche ein solches Präparat nehmen darf, und anderseits das Präparat selbst. Was die Person anbetrifst, so muß es sick um kranke und schwächliche Personen handeln, und mag bei ihnen auch keine direkte Lebensgefahr bestehen, denen die Verabfolgung eines Nährpräparates nach ärztlichem Gutachten für den Ablauf der Krankheit von Nutzen ist. Das Nährpräparat vertritt also hier im wahrsten Sinne des Wortes die Stelle eines Medicaments. Freilich hat es auch hier als Vorbedingung zu gelten, daß es ein gleichwerthiges, gleich nutzbringendes Präparat mit ritueller Herstellung nicht gibt, sei es, daß der Kranke die in Betracht kommenden rituellen Präparte nicht verträgt —: und dies kann gelegentlich selbst den besten, auch nicht rituellen Präparaten gegenüber Vorkommen — oder sei es, daß ein rituelles Präparat überhaupt nicht zur Verfügung steht. Was nun das Präparat selbst anbelangt, so muß es sich in pulverförmigem, trockenem Zustande befinden,*) Geschmack und Farbe des nichtrituellen Urproduktes, aus dem es hergestellt ist, eingebüßt haben, und darf auf einmal in nicht größeren Quantitäten, als das Gewicht eines halben Eies**) beträgt, verabfolgt werden. Die *) Cr ist {U'Ttattct. solche Präparate in taltcu oder Ivarmcn Ziüssiakeiten einznnebmcn. . ... **) Dar Gewicht eines Hühnereies deupt etwa litt Gramm die Halste etwa 25 Gramm. Solche Quantitäten werde» ,oohl kaum verabreicht werdeiu Gründe für diese bedingenden Besnmmungen anzugebcn. würde etwas zu weit führen. Um das Gesagte an einem Beispiel zu erklären, ist es z. B. religionsgesetzlich zulässig, stets dann, wenn es sich um Kranke handelt,, ihnen die eigentlichen Medikamente wie Ferratin, Ovariin, Cerebrin, Thyreoin oder ein Nährpräparat wie Sanatogen, Somatose unter den oben angegebenen Vorbedingungen zu verabfolgen. Wenn schon das Religionsgesetz diese Rücksicht auf jene Kaiegorieen von Kranken üben läßt, die gerade nicht als gefährlich krank zu bezeichnen sind, uin wie viel mehr ist dies der Fall bei jenen Krankheiten, bei denen eine Lebensgefahr besteht. Hier gestattet es nicht nur das religiöse Gesetz, sondern macht es sogar zur heiligen Pflicht, alles das zu thun oder zu unterlassen, was geeignet ist, den gefährlichen Zustand des Kranken zu vermindern, und mag es sonst init den strengsten Religionssatzungen***) in Konflikt stehen. Gehört ja die Erhaltung und Schonung seiner Gesundbeit, der Gesundheit jedes Menschen zu den ersten und schwersten Satzungen des ganzen Rcligionsgesetzes. Wie die religiösen Vorschriften die Wirkung baben wollen, die moralischen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen zu heben und zu stärken, so wollen sie auf der anderen Seite in gewissen Fällen verhindern, daß aus einer Befolgung der rituellen Speisegesetze eine Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht. Die gewissenhafte Prüfung und Entscheidung über die Frage, ob ein Präparat, das aus nicht rituellen Stoffen hergestellt ist, genommen werden darf, ist nicht etwa, wie bei anderen religiösen Fragen, einem Schristgelehrten überlassen, sondern ruht in den Händen des Arztes, der auch den Geill und die religiöse Bedeutung der Speisegesetze und der Bedingungen, unter denen ein Abweichen von ihnen zulässig ist, wohl zu würdigen weiß. (Fortsetzung folgt.) Zettungsnachrtchten und Correspsr-dsnzen. Deutschland. Frankfurt a. M. Die großen Bereicherungen, die in den. letzten Jahren die Hebraica- und Judaica- Sammlung der Frankfurter Stadtbibliothek erfuhr, veranlaßten im vergangenen Jahre den für das Gedeihen seines Institutes rastlos thatigen Direktor der Stadtbibliothek. Herrn Prof. Dr. E b r a r d. durch eine Ausstellung eine Uebersicht über diesen Zweig der Sammlungen zu geben. (Wir haben s. Z. ein kurzes Referat darüber gebracht. Red.) Rach dem Hinzutntt der soeben erworbenen Abraham Merzbacher- WuT'^mÄ