Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 47 (15.6.1903)
- Date
- 1903-06-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2446951-2449890-2449933--58443-2522863- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
44* Jahrgang. . zu Jß 47 (t Künstliche WHMmte rnii) ihre rituelle Von Dr. P. Münz, (Nürnberg), Badearzt in Bad Kissingen. V.-) Wenn wir die Schaar der künstlichen Nährnüttel noch einmal durchmustern und sie nach ihrer rituellen Zulässigkeit beurtheUen, so finden wir, daß für den rituellen Gebrauch aus jeder Gruppe eine entsprechende Anzahl von Präparaten zur Verfügung steht. Von Fleischextracten sind es die Fabrikate von Papilski, von Halberstadt, und Uri-Uri von Morgenthau- Mainz, von Maycrsohn-Frankfurt a. M., welche eine große Beliebtheit erlangt haben und das Bedürfnitz nach Fleischextracten zur Genüge decken; diese Fabrikate zeichnen sich durch ihren Wohlgeschmack, ihre garantirte Herstellung aus gesundem, frischem Fleisch, ihren Nährwerth und ihre Verdaulichkeit aus; auch in ihrem Preise stehen sie nicht höher als die anderen rituell unzulässigen Präparate. Es ist klar, daß die Fleischextracte in einem rituellen Haushalte nur als Zusätze zu Fleisch- oder Minnigspeisen Verwendung finden werden. Den Fleischextracten in ihrer Wirkung und in ihrem Geschmacke sehr ähnlich, im Preise aber etwas billiger, sind die beiden Präparate Ovos und Siris, welche von verschiedenen Firmen auch in rituell zulässiger Herstellung in den Handel gebracht werden. Da sie aus Hefe, also aus Pflanzenprodukten dargestellt sind, gehören sie der Gruppe der Minnignahrung an; sie können darum als Zusätze zu Speisen einer jeden Art — seien es Milch-, Fleisch- oder Minnigspeisen — Verwendung finden. Derselben Gruppe gehört auch die unter Aufsicht hergestellte Edelwürze „Jenil" an, welche in rituellen Haushaltungen die Stelle der Suppenwürzen von Maggi vertreten kann. In die Kategorie der Minnignahrung fallen natürlich die aus dem Eiweiß von Hühnereiern gewonnenen Präparate, z. B. der Nährstoff Heyden, sowie alle aus Getreide und sonstigen Pflanzenarten hergestellten mehlartigeil Produkte, die eigentlichen Mehlpräparate ans Hafer, Neis, Mais und die durch ihren Eiweitzgehalt ausgezeichneten Fabrikate Aleuronat und Noborat; so lange Garantieen geboten sind, daß diese Präparate keine religionsgesetzlich unzulässigen Bestandtheile enthalten, so liegt gegen *) Fortsetzung aus Skr. ~ä. ihren rituellen Gebrauch kein Bedenken vor. Ein'ähnliches Pflanzenprodukt ist Force, das von der Firma M. I. Weil in Frankfurt a. M. auch in ritueller Herstellung in den Handel gebracht wird. Unter den FettprLparaten gibt es eine Reihe von vorzüglichen Pflanzenfetten, welche auch unter ritueller Aufsicht fabrizirt werden und darum in jüdischen Haushaltungen oft einen willkommenen Ersatz der Butter oder des Gänseschmalzes bieten. Es gehören hierher Fruchtin, Kokolin,. Kunerol, Laureol, Matamin, Noim, Palmin, Vegetaline. Diese Präparate können, weil minnig, als Back- oder Bratmittel zu allen Arten von Speisen verwendet werden. Auch gegen die rituelle Zulässigkeit des aus dem Fette der Fischart Gddus gewonnenen Lcberthrans sowie des aus Pflanzenölen bereiteten Lipanins ist nichts einzuwenden. Zu den aus Milch gewonnenen Nährmitteln gehört, wie wir oben gesehen, eine ganze Anzahl von theils pülverförmigen, theils flüssigen Präparaten. Von den pulverförmigen Milchpräparaten wird die Nutrose unter ritueller Aufsicht hergestellt und von der Firma D. Bauer in Frankfurt a. M. in den Handel gebracht. Die Nutrose zeichnet sich durch mannigfache Vorzüge aus und ist mit Recht ein beliebtes Nährmittel geworden. Die Anzahl der Nährpräparate erleide! an den Passahfeiertagen (Ostern) in mannigfacher Beziehung eine Einschränkung. Diese ist in dem Relkgionsgesetze begründet, das einerseits den Genuß jeder gesäuerten Nahrung, Chamez*), an Passah ausschließt und anderseits auch sonst in der Auswahl und Zubereitung der Speisen eine peinliche Vorsicht zur Pflicht macht. Es scheiden darum aus der Schaar der sonst rituell zulässigen Nährpräparate jene aus, welche diesen Faktoren des Religionsgesehes nicht Rechnung tragen. Es gehören hierher alle oben angeführten, aus pflanzlichen Stoffen, aus Getreide oder Hülsenfrüchten, gewonnenen Nährpräparate, als deren Repräsentanten auf der einen Seite die verschiedenen Mehle. wie Hafermehl, Ncismehl, Erbsenmehl, auf der anderen Seite Malzextracte, Force, Roborat, Aleuronat zu gelten haben. Ebenso sind die aus Bierhefe zubereiteten Präparate, lvie Siris und Ovos, dem Genüsse religionsgesetzlich am Passah entzogen. Alle anderen Präparate, soweit *) Weföuertc Nahrung <ChomeZl liefern vor allem die Getreidearten: Weizen. Dinkel. Werste. Noggen u. Hafer in scglicher Form, wenn zu ihnen, bevor sic fick in gebackenem Zustaiioe be» nndcn. von dem Zeitpunkte des Mschnerdens der Halme Fenchtig. tqit hinzuaetreten ist. In diesem Falle findet nach einer de« stimmten Zeit ein Prozetz statt, den man als Währung „Säuerung" bezeichnet. Darum ist für die Zubereitung von Osterbroten (Mazzolb) sene Vorsicht geboten, die eS ermöglicht, dab vor dem Ballen keinerlei Währung statnindet. Die Berivendnnq von allen Präparaten und Mehle», die gärungssähig sind oder eine Währung durchgemacht haben, sofern sie von den genannten Getreidkarten stammen, sind deßhalb am Pctzach verboten,