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Der Israelit · 1903-04-27 · Heft 32 (27.4.1903) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 32 (27.4.1903)
Date
1903-04-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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71b darf auch als Magd verkauft werden, wohl zum Zwecke ihrer Verheirathung, aber nach der Mischna nur e i n - mal, und der Sohn überhaupt nicht (weil ihn die Thora nicht nennt). Der Mittellose wird auch nicht gezwungen, im siebenten Jahre sich von seinem Herrn zu trennen. Wenn ihm eine Sklavin desselben Kinder erzeugt hat und es ihm beim Herrn gefällt, so hat er eine Erklärung vor Gericht darüber abzugeben, es wird ihm vor der Pfoste das Ohr durchbohrt und er bleibt ein Sklave „auf ewig", b. h. bis zum Jubeljahre. (Jbid. und Lev. 25, 39.) . Heidnische Sklaven darf der Jude halten (Lev. 25, 44), aber unter so erschwerenden Bedingungen, daß dieselben einer Aufhebung der Sklaverei ähnlich sind, zum mindesten den Widerwillen der Thora gegen die Sklaverei im Ganzen kundgeben. Wenn der Herr beim Schlage den Zahn oder das Äuge seines (nach der Ueberlieferung) heidnischen Sklaven ausschlägt und verletzt (und zwar sind nach dem Talmud die 24 hauptsächlichen Glieder des Menschen gemeint, Kidd. 23 b etc.), so wird der Sklave dadurch frei. Wenn er ihn so schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so sagt die Thora, „es werde gerächt," und der Talmud belegt diese Tödtung des heidnischen Sklaven mit der Todesstrafe. Bei Hammurabi gibt es fiir dies Alles nur Geld strafen. Wie konnte aber die Thora verbieten, den entflohenen (nach der Mischna heidnischen) Sklaven seinem Herrn auszuliefern und gegen die Bestimmung „Jedem das Seine" zu fehlen? Hier zeigt es sich, daß es nach der Thora keine Sklaverei Rechtens gibt, keinen Anspruch eines Menschen auf einen Menschen. Kommt für den Jbri die Zeit heran, seinen Herrn zu verlassen, so darf dieser, trotzdem er seiner Zeit seine Kräfte gekauft hat, ihn nicht mittellos entlassen, muß ihn Vielmehr mit Allem versorgen, um ihn für die nächste Zeit sicherzustellen. Soll der Dieb, der nun arbeiten gelernt hat, wieder zum Diebe werden? Und 'was nützt eine Freiheit ohne Mittel?- So fallen viele der HämmUrabi'schen Satzungen dadurch als unnöthi'g weg, und es ist Jedem der Weg gebahnt, um mit dem Menschen als Mensch zu leben und sich wieder zu menschenwürdigem Dasein zu erheben. Das Armenrecht der Thora, wovon sich im Hammurabi keine Spur findet, stellt zu Gunsten der Armen große Anforderungen an die Besitzenden. Es darf kein Sabbat, kein Fest gefeiert werden, ohne daß der Arme es mit begeht; bei den großen Zusammenkünften an der Stätte des Heitkgthums hat er auch seine Stätte. Ihm gebührt ein Theil von jedem Ackerertrag („die 'Feldecke"), vom Ertrage des Wein- und Oelberges, die zurückgelassenen Aehren oder Garben sind sein Eigenthum; alle drei Jcchre (im 3. und 6. nach dem. Erlaßjahre) werden ihm die Zehnten zu Theil, und endlich' gehört ihM Alles, was das Feld im siebenten Jahre trägt.*) ' ' i v V Dieses Sabbatjahr, welches auch dem Lande die Ruhe bringt, führt einen Erlaß aller Geldschulden herbei, welche der weitsichtige Gläubiger aus unlauterer Absicht hat anwachsen lassen. Mußte. auch Hillel später der einreißenden Unredlichkeit. halber diese Bestimmung zum Theil aufheben, so ist ste doch an sich sprechend für den Geist, der dem Gesetze innewohnt.**) Mit dem Jubeljahr, das als Schlußstein von sieben Jahreswochen erscheint, hängt die Befreiung aller jüdischen Sklaven zusammen. Wie auch die Rückkehr der verkauften Erbgüter in die Hände der StÄmmfamilien. Was diese einst beim Einzüge rn Palästina als Sta'mMgüter, als Lehen der'Gottheit erhalten, das bleibt ihr Eigenthüm und darf demnach nur verpachtet werden. Kaufgüter dagegen dürfen von Hand zu Hand gehen. Dieselbe Unterscheidung macht Hammurabi, nur daß bei ihm dir Regierung. den Hauptbesitz in Händen hat, daß sie durch ihre Diener ihn verleihen und mit Zinsen bezahlen läßt, ' wogegen hier Gott selbst als Lehnsherr zu Gunsten der Armen erscheint, für sich alles Land verlangt, damit es aus Seiner Hand der Mensch erlange, und es ebenso Maßvoll benutze, Me d'ie Geldmittel, vre Gott ihm gegeben hat. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzey. Deutschland. . . Berlin. (Professor Dr. Moritz Lazarus.) Der am 16. September 1824 ist Filehnr, einem kleinen posen'schen Städtchen (der Vater war dort Rabbiner) geborene, und dieser Tage verstorbene Professor Moritz Läzarus, widmete sich schon früh theologischen und rekigionsphilosophischen. Studien und studierte von 1844 an in Berlin unter Leitung von Johs. Müller, Berner, Ranke, Vöckh, Heyse, Michitet u. a. Naturwissenschäften, Geschichte, Jurisprudenz und Philosophie. Hier ließ er sich dann.1850 als Universitätslehrer nieder und veröffentlichte sejne erste Schrift, betitelt: „Die ' sittliche Berechtigung Preußensin Deutschland," in der die späteren, glorreichen Erfolge des Jahres 1866 prophetisch verkündet, wurden. Dann . erfolgte in Verbindung mit seinem Freund und. späteren Schwager H. Steinthal die Begründung' »dergediegenen „Zeitschrift für vergleichende - Sprachwissenschaft und Völkerpsychologie," .1860. würde -Lazarus *) Siehe in unserem, «die Mischna. Ausbau nnd Quellen» - scheidung" den Abschnitt Peah.' . > . i: '< •*) Siehe das. den Abschnitt Schebiit. '.

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