Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 32 (27.4.1903)
- Date
- 1903-04-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449890-2449920--58109-2522468- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Frauen die bescheidenen Wahrerinnen des häuslichen Glückes, wie der religiösen Empfindung. Auch Hier heißt es, den Baum an seinen Früchten erkennen. Und die Ursache? Dem Babylonier war die Che ein Rechtsvertrag, dem Juden eine von Gott bestimmte Einrichtung, die der Sittenreinheit, der Heilighaltung der Gemeinschaft dienen sollte. Zuchtlosigkeit und Götzendienst, Sittenreinheit und Gottesglaube — das sind die einander bedingenden Verhältnisse. Unter diesem Gesichtspunkte ist die Stellung des Judenthums zur Ehe zu begreifen. ' Daß die Scheidung schließlich etwas leichter gemacht wurde, wird man angesichts der Neuzeit wohl nicht als eine Entartung ansehen. Mußte da nicht von den neueren Gesetzgebern, abgesehen von den entgegenstchenden Glaubens'ansichten, auch der Rothwendigkeit Rechnung getragen werden? So hat sich das Judenthum der Ehegesetze des MoleisMus neben denen des Hammurabi nicht zu schämen. Wir geben gern zu. daß die zuletzt behandelten Bestimmungen des HaMMurabi viel Gesundes und Treffliches enthalten, ja, daß sie mit gutem Bedacht dem Listigen einen Da'mM entgegenstellen, den er nicht durchbrechen soll. Aber betrachte Man es nüdjt als einen Mangel der Thora, wenn sie diese vielgestaltigen Gesetze nicht hat und halte man die Einfachheit der betreffenden Thorasatzungen nicht für etwas sittlich minder zu bewerkhendes, als die ausgestalteUden Satzungen des HaMMurabi. . Sie theilt Mit ihm das Unentbehrlichste und Einfachste. was keiner Gesetzgebung auf Erden fehlen darf. Beschädigungen der Aecker durch Nachlässigkeit bedingen Entschädigung (Ham. § 53—56), ebenso unerlaubtes Abweiden fremder Aecker (§ 57, 58), der durch den stößigen'Ochsen hervorgerufene Schaden (8 251), doch nicht beim Gehen auf der Straße (8 250). Vergleicht Man damit Exod. 21, 28—36, 22, 4. 5, und man wird bei größerer Einfachheit und Strenge die gleiche Sorgfalt in Bezug auf die Sicherheit des Menschen und seiner Habe finden. Die baupolizeilichen Vorschriften, welche wir in ihrer Entsetzlichkeit oben (8 229, 230) kennen gelernt haben, sind mit Deut. 22,8 zu bergkeichen.. wo eine einzige an's Herz greifende Mahnung den Grundsatz vertritt: Dein Haus darf nicht Ursache eines Unglücksfalles für das menschliche Leben sein! S. Sifri z. St. Die Ersatzpflicht oder Ersahfreiheit bei Uebergabe von Kostbarkeiten (8 121—123) und anderen Gegenständen jure Aufbewahrung, oder von Heerden an Hirten (261—267) finden' ihr Spiegelbild Exod. 22. 6—14, nur daß die Bibel einfachere Verhältnisse , und geradere Menschen zeigt, die nicht der Verschreibungen und Bescheinigungen bedürfen, um nicht zu betrügen, und nicht (selbst von Beamten) betrogen zu werden. . . Und was das weit auZ'geführte Schnldrechk des Babyloniers anbelangt, so setzt dasselbe ' babylonische oder phölüzische Verhältnisse voraus. Es würde in der Thora unter den Lvndleuten und Hirten des alten Jsrael als unnützer Ballast empfunden worden sein. Die wenigen Sätze, weche die Thora darüber enthält, athmen einen weit edleren Geist, als jene den Tageszwecken dienenden Hammurabifatzungen. Wir wollen dieselben gern als Kinder der Verhältnisse und als Mittel zu deren Wahrung und Regelung anerkennen, wollen auch ihre Wirksamkeit zugeben. Aber wie anders lauten folgende Worte: (Exod. 22, 24.) „Wenn Du Geld leihst meinem Volke, dem Armen in Deiner Mitte, dränge ihn nicht als Gläubiger, lege ihm keinen Zins auf. Wenn Du zum Pfände nimmst die Decke Deines Nächsten, bei Sonnenuntergang gib sie ihm wieder, denn sie ist feine einzige Decke, dies Gewand, worauf soll er schlafen?" Vergleiche damit Deut. 24, 10. Das Nothwendigste darf überhaupt mcht gepfändet werden.*) Deut. 24,6, ebensowenig das Gewand der Witt'we, also ihr Eigenthum überhaupt. Deut. 24. 17. S. B. M. 9, 13. Das Zins'nshmen. im Hammurabi mit eine treibende Kraft des Geldleihens, ist einfach verboten. Dem sinkenden Menschen soll dadurch aufgeholfen werden (auch dem Fremdling und Beisassen, auf den das Zinsverbot ebenfalls geht). (Lev. 25, 35, 36.) Der Ausländer, den Deut. 23, 21 von dieser Begünstigung ausschließt, ist weder Ger, noch Toschab, sondern wohl ein Phönizier oder Babylonier, der, wie uns Hammurabi zeigt, von Stäatswegen wohl zu nehmen wußte, sc daß durch Gegenmittel der harmlose Insasse vor Uebervortheilung geschützt werden wußte.. Der Talmud hat diese Erlaubniß, von Nichtjuden Zinsen zu nehmen (von Wucher ist überhaupt keine Rede), beseitigt, indem er den Hiphil „thaschikh" dort erklärt, „dem Ausländer darfst Du Zinsen geben." Denn auch das Zinsengeben ist strafbar. Vergl. 6. B. M. und das im Hammurabi fehlende Konkursrecht (B. M. Talmud Babli zu MischNä 9. 13), das dem Schuldner ähnliche Rücksichten bietet, wie das heutige Gesetz. ' IV. DaS Recht der Unglückliche». Die Gesellschaft, die Besitzenden hat Hammurabi wohl . bedacht. Wie ergeht es aber den Sklaven und den Armen? Deren Rechte**) suchen wir vergebens in der ausgedehnten Gesetzsammlung, während die Thora gerade diesen Theil ihrer Bestimmungen sehr ausgedehnt und ausgestaltet hat.. Vor allem darf es weder Sklaven, noch Freigelassene im Judenthum geben. Der Jbri kann sich aus; Mangel selbst „verkaufen", oder die Richter thun es im; Unvermogensfolle beim Diebstahl — aber nur tfuf : sechs Jahre — im siebenten Jahre geht'der Sklave frei - aus (Exod. 21.1—4 und Paralellstellen). Die Tochter" - «.7 Hummurabi 241 darf der Stier vom Acker nicht ge» vsanoet werden. **) Siehe Jeremias S. 3L