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Der Israelit · 1903-10-26 · Heft 85 (26.10.1903) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 85 (26.10.1903)
Date
1903-10-26
Page
– (sequence 9)
Language
German
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44. Jahrgang. ge zu M 85 4L Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. . Deutschland. Berlin, 8. Oft. (Beleidigungsprozetz- Krösell-Wittenberg.) Eine Beleidigungsklage des durch seine antisemitischen Hetzereien bekannten Pastors Krösell aus Kloxin in Pommern gegen den Schriftsteller Dr. Max Wittenberg beschäftigte heute das Schöffengericht. Der Angeklagte hat in der damals von ihm herausgegebenen „Montagszeitung", vom 2. September 1901, einen Artikel unter der Uebcrschrift: „Der Kloxiner Seelenhirte" veröffentlicht, worin Krösell u. a. beschuldigt wurde, daß er nicht das Maß von Moral besitze, welches man von einem evangelischen Geistlichen verlangen müsse, vielmehr sich sittliche Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen, und namentlich auch im Pastorhause zu Kloxin wiederholt den Besuch einer Frau C. aus Berlin empfangen und mit dieser intime Beziehungen gehabt habe. Es sei hervorgehoben, daß die Eifersucht der Hausdame des Pastors Krösell, einer geschiedenen Frau Baumeister Bieber, einen Hauptfaktor in diesem Prozesse bildet und auf sie ein großer Theil der gegen den Pastor ansgesprengten Gerüchte Zurückzuführen ist. Dieselbe hat, wie zugegeben wurde, mit dem Privatkläger geschlechtlichen Umgang gehabt und ist eifersüchtig geworden, als letzterer mehrmals den Besuch der Frau C. erhielt, die mit ihm längere Unterredungen hielt, bei deren Beginn die Hausdame^edesmal herausgeschickt wurde. Frau Bieber behauptete, daß sie allerlei Anzeichen eines unsittlichen Verkehrs zwischen dem Privatkläger und Frau C. bemerkt habe. Frau C. bestritt entschieden die Behauptungen der Zeugin Bieber. Sie sei in einer Privatangelegenheit quasi als Beichtkind zum Beichtvater, zu dem Pastor-Krösell, gekommen, aber auch, weil sie diesen gern hatte. Sie gab zu, die Besuchsfahrt zum Pastor heimlich vor ihrem Manne gemacht zu haben, weil sie sonst keine Erlaubniß dazu erhalten hätte. Sie versicherte unter ihrem Eide in Uebereinstimmung mit dem Privatkläger, daß Zwischen ihnen nichts Unsittliches vorgekommen sei, und gab nur zu, daß er ihr und sie ihm die Hände geküßt. daß sie ihm aus der Bibel vorgelesen, und wenn sie auf sexuelle Stellen stieß, sie ihm diese zum eigenen Lesen hingeschoben habe. Sie bestritt aber die Behauptung, daß, als sic einmal im Arbeitszimmer des Pastors ausruhte und der Pastor sie mit seiner Reisedecke bedeckte, er ihr auch einen Kuß aufgedrückt habe. In der That habe er ihr nur einmal einen Kuß beim Abschied gegeben. Der Privatkläger stellte die Frau Bieber als unglaubwürdig hin. . Aus der Beweisaufnahme sei noch hervorgehoben, daß der Angeklagte auf die Frage des R.-A. Selle, ob. es richtig sei, daß er von der Pommernbank fortlaufend Gelder für eine bestimmte litterarische Thätigkeit erhalten habe, mit Rein antwortete. Er behauptete, daß diese Annahme auf einer irrthümlichen Berichterstattung im Pommerbank-Prozesse beruhe und er schon während des Prozesses in einem Schreiben an den Vorsitzenden um Richtigstellung gebeten hatte. . Das Urtheil des Gerichtshofes lautet wie folgt: Der Gerichtshof verurtheilt den Beklagten Dr. Wittenberg zu einer Gefängnißstrafe von drei Monaten unter folgender Begründung: Richtig sei, daß der Kläger Pastor Krösell antisemitische Reden über den Konitzer Fall gehalten habe und agitatorisch und hetzend thätig gewesen sei. Dies sei unverträglich mit der Stellung eines Geistlichen. Wolle ein solcher politische Reden halten, so möge er sein Amt aufgeben. Diejenigen, welche sich durch derartige Reden betroffen fühlen, müssen das Recht haben, sich dagegen zu verwahren. Besonders dem Angeklagten, der Jude sei, stehe das Recht zu. Die ganze Form des beanstandeten Artikels sei beleidigend und lasse die beleidigende Absicht erkennen. Der Kläger sollte geradezu unmöglich gemacht werden. Glaubte der Angeklagte, daß Pfarrer Krösell sich vergangen habe, so hätte er bei dessen Vorgesetzten Beschwerde erheben können, das sei der richtige Weg gewesen. Was Pfarrer Krösell in seiner Jugend gethan, sei unerheblich. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger mit seiner Hausdame intimen Verkehr unterhielt. Das sei zweifellos ein Fehler, der aber erst nach dem Erscheinen des Artikels begangen sei. Von einer geschlechtlichen Beziehung zur Zeugin, Frau E., sei nichts erwiesen, sie werde vom Gericht auch nicht angenommen. Die Schwärmerei der Zeugin, Frau E.. und ihre Besuche im Pfarrhause, wären besser unterblieben. Dem Kläger könne hieraus aber ein Vorwurf nicht gemacht'werden. Wäre der Kläger vollständig tadelsfrei, so würde der Beklagte zu dem höchsten Strafmaß — 2 Jahre Gefängniß — verurtheilt worden sein. Berlin, im Okt. Das Oberverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Juden in mehreren Gemeinden voll zu den Synagogenbeiträgen herangezogen werden können. Ein Bankier R., welcher inzwischen aus dem Judenthum ausgeschieden ist, hatte nicht nur in Berlin, sondern auch in Potsdam einen Wohnsitz. Als er in beiden Gemeinden mit seinem ganzen Einkommen von über 200,000 Mk. zu den Synagogenbeiträgen herangezogen wurde, strengte er

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