Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 85 (26.10.1903)
- Date
- 1903-10-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2449890-2449967--59283-2522284- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Lohn bestimmt, als der, der von dem Bevollmächtigten den Arbeitern in Aussicht gestellt wurde. Hat ein Arbeitgeber beim Abschluß des Dienstvertrages den Lohn nur insofern bestimmt, daß er denselben Lohn Zahlen werdenden ähnliche Arbeiter in dem betreffenden Orte erhalten, so Kat er in zweifelhaften Fällen, nach Baba Mezia 87, die Hälfte der Summe des höchsten und des niedrigsten Lohnes, der an jenem Orte für ähnliche Arbeiter gezahlt wird, zu entrichten. Eine besondere Begünstigung der Arbeiter liegt in. den talmudischen Bestimmungen über die Erlöschung des Lohnvertrags; Der Arbeitgeber ist, wenn er, sobald die Arbeiter bereits zur Arbeit gegangen sind, ihre Bestellung aufhebt, selbst wenn durch einen Zufall die betreffende Arbeit nicht geleistet werden kann, oder überflüssig geworden ist, vom völligen Schadenersatz nur dann befreit, wenn beide Theile in gleicher Weise das Eintreten des Zufalls voraussehen konnten. Die Arbeitnehmer können jedoch, wenn die Arbeit nicht eine unaufschiebbare ist, zu jeder Zeit den Lohnvertrag auflösen, es ist ihnen, nach Baba Kamma 116, das Verfügungsrecht über ihre Person derart gewahrt, daß sie sogar mitten am Tage die Arbeit einstellen können und dennoch auf die Bezahlung der geleisteten Arbeit nach Verhältniß des vereinbarten Lohnes, Anspruch haben und sogar, wenn sie den vollen Lohn voraus empfangen haben, nicht zur Vollendung der Arbeit, sondern nur zur Zurückerstattung desjenigen Geldes gezwungen werden können, das sie in Folge ihrer Arbeitseinstellung nicht verdient haben. Daß die in all' diesen Gesehen ausgesprochene Gesinnung auch in der Praxis eingehalten wurde, beweist uns folgende Erzählung. (B. Mezia 83.) Lastträger hatten ein Faß Wein zerbochen, worauf der Eigentümer des Fasses zu seiner Schadloshaltung ihr Obergewand nahm; als sie aber vor den Richterstuhl Rav's kamen, sagte dieser zu dem Besitzer: „Gib ihnen ihr Obergewand zurück", und auf die Frage des Besitzers: „Ist dieses gesetzliche Vorschrift?" antwortete er: „Ja, denn es heißt, damit du gehest auf dem Wege zum Guten". Darauf gab er ihnen ihr Obergewand zurück. Und als nun die Arbeiter sagten: „Wir sind arm, haben den ganzen Tag gearbeitet, hungern und haben nichts," sagte Rav zu dem Arbeitgeber: „Gib ihnen ihren Lohn." Als dieser abermals fragte: „Ist dieses gesetzliche Vorschrift?" erwiderte Rav: „Ja. denn es heißt, du sollst die Pfade der Gerechten wahren." Diese und ähnliche Stellen gewähren uns einen liefen Einblick in die Gesinnung, mit der unsere Gesetzeslehrer die soziale Frage behandelt wissen wollten. So weit sie von den das Recht verleugnenden und untergrabenden kommunistischen Theorien entfernt waren, so begründet nach dem Talmud Franklins Wort ist: „Wer den Arbeitern sagt, da sic auf andere Weise als durch Fleiß und Sparsamkeit ihre Lage verbessern können, der ist ein Verführer des Volkes!", so haben doch die Gesetzeslehrer des Talmud denjenigen Grundsatz anerkannt, in dessen Verwirklichung heutzutage das einzige Mittel zu einer befriedigenden Lösung der sozialen Frage erblickt wird, daß nämlich das Verhältuiß zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Gerechtigkeit und Humanität gebaut sein soll. Andeutungsweise nur erwähnen wir die in Baba Bathon '89 ausgesprochene Forderung im Interesse der arbeitenden Bevölkerung, jede direkte oder indirekte Herbeiführung der Steigerung der Viktualienpreise als ein schweres Unrecht zu vermeiden. Die Sorge für die geistige Hebung des ganzen Volkes dürfte in dem Maße, wie sie im Talmud ausgesprochen ist, noch von keinem Kulturvolke erreicht werden, und die Hebung des Volksschulwesens, die Frage der Volksbildung, ist ja im tiefsten Grunde die Wurzel, aus der erst ein gedeihliches Volksleben sich entwickeln kann. Die Pflege für die Armen, für die Kranken und Schwachen, Wittwen und Waisen, wie sie im Talmud verlangt wird, sei hier nur andeutungsweise erwähnt. Es sind das nur einige schwache.Pinselstriche aus dem Gemälde des jüdischen Staatenlebens, das von Gott geregelt, keine Heloten kannte; keine anderen Knechte, als Gottes-Knechte. Und wir wollen es uns geloben, treue Träger dieser Gotteslehre zu sein und zu dieser Trägerschaft unserer Kinder zu erziehen, und sie zu lehren, ihr ganzes Leben hindurch der Weisung der Väter nachzukommen. . nai na n^ian na “jsm na *]en ,n:e\n naia m'ö imn n:oi na n^ai a'ai.mnn X. Zettrmgsrr ach richten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 18. Okt. Heute tagte hier der geschäftsführende Ausschuß des „Hilfsverein der deutschen Juden" unter Vorsitz des Generalkonsuls Eugen Landau. In der Versammlung erstattete Herr Dr. P. R a - t h a n Bericht über die Vorgänge der letzten Monate in Rußland und Galizien. Wir entnehmen dem sehr interessanten Referat die wichtige Mittheilung, daß für die Geschädigten in Hömel bisher bewilligt worden sind: Seitens des „Hilfsvereins der deutschen Juden" 55,000.Mark, seitens der Großloge für Deutschland 8000 Mk., seitens des Hilfskomitees für die russischen Juden in Frankfurt a. M. 10,000 Mk., seitens der „Israelitischen Alliance" in Wien 5000 Rbl., seitens der Londoner Vereine 20,000 Mk. Die Zahl der Auswanderer war verhältnißmäßig klein, dagegen nicht