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Der Israelit · 1904-07-14 · Heft 56 (14.7.1904) · page 27

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 56 (14.7.1904)
Date
1904-07-14
Page
– (sequence 27)
Language
German
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sind, hinausgreifen würde. Unbestritten gehört zu den - wesentlichsten Aufgaben der Volksschule der Religionsunterricht, und zu den wichtigsten Aufgaben des Religionsunterrichts die Unterweisung in den Gebeten. Eine Unterweisung in den jüdischen Gebeten aber ist unmöglich, sofern die Schüler nicht wenigstens soweit mit dem Hebräischen vertraut gemacht werden, als zum Verständniß der Gebete erforderlich ist. Wir gestatten uns besonders hervorzuheben, daß es sich hierbei nicht um die Erlernung einer fremden Sprache im üblichen schultechnischen Sinne handelt. Die Erlernung des Hebräischen ist nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zwecke des Verständnisses der Gebete. Der Unterricht soll nicht dahin streben, die Kinder mit dem System der hebräischen Grammatik vertraut zu machen er soll sie auch nicht in den Stand setzen, Nebertragungen aus dem Deutschen in das Hebräische vorzunehmen, er soll ihnen schließlich auch nicht einen Wortschatz zu eigen machen, wie er sonst bei dem Unterrichte in einer fremden Sprache als erforderlich erachtet wird. Vielmehr soll den Kindern nur die Terminologie der täglichen Gebetsprache erschlossen werden, die in Folge der häufigen Wiederkehr gleicher oder ähnlicher Worte beschränkt ist und verhältnißmäßig geringe Anforderungen an das Fassungsvermögen der Kinder stellt. In unserer Ueberzeugung, daß ein derartiger Unterricht über die Ziele der Volksschule nicht hinausgreift, werden wir auch durch die folgenden Erwägungen bestärkt. Die Aufnahme des Hebräischen in den Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht der Volksschule stellt nichts Neues dar. Auch bisher ist dieser Gegenstand in zahlreichen hiesigen Gemeindeschulen unterrichtet worden. Wir gestatten uns in Bezug zu nehmen auf die von Ew. Excellenz Herrn Amtsvorgänger im Februar 1S96 veranlaßte Revision des jüdischen Religionsunterrichtes in den jüdischen Gemeindeschulen und auf die Schriftstücke, die uns in dieser Angelegenheit durch den Herrn Polizei-Präsidenten abschriftlich übermittelt worden sind. In dem Berichte der Revisions-Kommission vom 6. Februar 1890. welcher unter dem 27. Februar 1896 Ew. Excellenz Amtsvoraänger durch das Königliche Provinzial- Schul-Kollegium unterbreitet worden ist, wird über den hebräischen Unterricht ausgeführt: ..Der Unterricht im Hebräischen, welcher gutes Lesen erzielt hatte, muß bei aller Anerkennung der Wichtigkeit der grammatischen Analyse mehr Gewicht daraus legen, den Inhalt dem Gemüthsleben der Kinder nahe zu bringen. Er erscheint nothwendig, daß der hebräische Unterricht m allem ^ursen ertheilt werde, wenigstens soweit, daß die Kinder an dem gottesdienstlichen Leben der Gemeinde Antheil nehmen können." . In einem Schreiben des Königlichen Provinzial- Schul-Kollegiums zu Berlin vom 16. Juni 1898 an den Herrn Polizei-Präsidenten heißt es ferner: „Der Vorstand der jüdischen Gemeinde irrt, wenn er für den Unterricht in den öffentlichen Schulen den Mangel eines Lehrplanes beklagt, ein solcher ist für jeden Religionskursus vorhanden." Wir beehren uns, Ew. Excellenz in der Anlage, die Abschrift des uns mit dem Berichte der Revision-- 5tommiffion vom 6. Februar 1896 überreichten Religionslehrplanes zu unterbreiten, aus welchem Ew. Excellenz hochgeneigtest ersehen wollen, daß für das dritte bis achte Schuljahr Hebräisch als Lehrgegen« stand vorgesehen ist. Wenn das Königl. Provinzial-Schul-Kollegium trotzdem zu einer Ablehnung dessen gekommen ist, waS seiner Zeit in dem Berichte an Ew. Excellenz Herrn Amtsvorgänger als nothwendig bezeichnet worden ist, so scheint diese Meinungsänderung auf einem Mißverständniß bezüglich des geplanten Umfanges..des hebräischen Unterrichtes zu beruhen. Wir fürchten, daß der von uns dem Königlichen Provinzial-Schul- Kollegium überreichte Lehrplan zu der irrigen Ansicht hat begründeten Anlaß geben können, als ob eine Erweiterung des hebräischen Unterrichts über das bisherige Maß hinaus von uns erstrebt würde. Wir haben deßhalb eine Fachkommission mit der Ausarbeitung eines neuen Lehrplanes unter Einschränkung des Hebräischen auf dos Mernothwendigste betraut, und beehren uns denselben in der Anlage Ew. Excellenz zu unterbreiten. Vermochten wir der Ansicht des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums über die Statthaftigkeit des hebräischen Unterrichts innerhalb des jüdischen Religionsunterrichtes in der Volksschule nicht beizupflichten, so können wir auch dcn von dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium empfohlenen Ausweg, besondere Kurse für den Unterricht im Hebräischen einzurichten, als vortheilhaft und zweckentsprechend nicht anerkennen. Wir halten es insbesondere für einen Jrrthum, wenn das Königl. Provinzial-Schul-Kollegium meint, nicht befürchten zu sollen, daß der Besuch besonderer Kurse als eine schwere Belastung empfunden werden würde. Wir glauben es uns versagen zu dürfen. zur Begründung unserer, der Anschauung des Königl. Provinzial-Schul-Kollegiums widersprechenden Ansicht auf'unsere, in der Praxis langer Jahre gemachten Erfahrungen hinzuweisen. Wir gestatten uns vielmehr wiederholt auf das Schreiben vom 16. Juni 1898 Bezug zu nehmen, in welchem das Kgl. Provinzial-Schul-Kollegium ausdrücklich erklärt: „Wir sind mit dem Vorstand der jüdischen Gemeinde der Ansicht, daß der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder innerhalb der Schulzeit und in den Räumen der Schule gegeben werden sollte, und sind gerne bereit, sobald entsprechende Anträge an uns ergehen. in der angedcuteten doppelten Richtung thunlichst Abhülfe zu schaffen." Wir gestatten uns ferner, auf das uns gleichfalls « durch den Herrn Polizei-Präsidenten übermittelte I Schreiben des Königl. Provinzial-Schul-Kollegium-

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