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Der Israelit · 1904-07-14 · Heft 56 (14.7.1904) · page 28

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 56 (14.7.1904)
Date
1904-07-14
Page
– (sequence 28)
Language
German
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1202 vom 28. Juli zu verweisen, in welchem das König!. Provinzial-Schul-Kollegium, wie folgt, sich äußert: „Man wird nicht umhin können, aus dem niedrigen Prozentsatz der älteren Jahrgänge auf den öffentlichen Anstalten den Schluß zu ziehen, daß es nicht lediglich Gleichgiltigkeit der Eltern ist, welche sie zur Zurückhaltung der jüngeren Jahrgänge bestimmt, vielmehr andere Gründe, die in der Sache selbst liegen, stark Mitwirken müssen, sei es die Furcht vor Ueberanstrengung der Kinder durch die besonderen Schulwege u. s. n>." Wir glauben, daß kein Anlaß vorliegt, heute anders zu urtheilen, als in den Jahren 1898 und 1899. Die von dem König!. Provinzial-Schul-Kollegium seinerzeit gegen die Einrichtung besonderer Kurse für das Hebräische vorgebrachten schwerwiegenden Gründe sind unseres Erachtens auch heute noch in vollem Umfange zutreffend, und wir können deßhalb nicht umhin, den von dem König!. Provinzial-Schul-Kollegium empfohlenen Ausweg, neben dem Religionsunterrichte der Volksschule besondere Kurse für das Hebräische einzurichten. als bedenklich und ungangbar anzusehen. Wir gestatten uns schließlich noch, das Folgende zu bemerken: In dem mehrfach erwähnten Schreiben vorn 16. Juni 1898 meint das Königl. Provinzial- Schul-Kollegium der Geist des Gesetzes vom 23. Juli 1847 wolle dem Vorstand der jüdischen Gemeinde die Pflege der religiösen Interessen überhaupt auferlegen und dazu gehöre nicht blos die Befriedigung des religiösen Bedürfnisses, sobald es hervortritt, sondern auch die Verpflichtung, das religiöse Bedürfnis zu wecken. „Der Vorstand der jüdischen Gemeinde als einer religiösen Körperschaft kann sich der Pflicht nicht entziehen. die jüdischen Eltern durch seine Organe dahin zu beeinflussen, daß sie ihren Kindern den Drost und den sittlichen Antrieb der Religion nicht vorenthalten.- Wir erkennen die Verpflichtung an, die in der angezogenen Aeußerung des König!. Provinzial-Schul- Kollegiums für uns aufgestellt wird. Wir sind uns dieser Verpflichtung und der Verantwortung, die namentlich in den gegenwärtigen Zeitläuften für uns daraus erwächst, voll bewußt ifiib sind gern bereit, dieser Pflicht nach Kräften gerecht zu ' werden. Um dies zu können, müssen wir aber in den Stand gesetzt werden, diejenigen Maßnahmen - auszuführen, welche uns von kompetenter Seite als zweckdienliche empfohlen werden und deren Zweckmäßigkeit von uns anerkannt wird, und Maßnahmen zu vermeiden, die von competenter Seite als zweckwidrig bezeichnet worden sind und deren Unzweckmäßigkeit von uns zugegeben werden mutz. Wir sind überzeugt, daß Ew. Excellenz geneigt sein werden, uns in diesem Bestreben zu unterstützen, und in dieser Ueberzeugung unterbreiten wir Ew. Excellenz vertrauensvoll die ehrerbietigste Bitte: „den Bescheid des Königlichen Provinzial-Schul- Kollegiums, nach welchem das Hebräische aus dem jüdischen Religionsunterrichte der Volksschule ausgeschaltet werden soll, hochgeneigtest aufzuheben und zu verfügen, daß der in der Anlage von uns überreichte abgeänderie Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht einheitlich in den hiesigen Gemeindeschulen eingeführt werde.- Der Vorstand der jüdischen Gemeinde. Aus dem Kultusministerium erging darauf an den Gemeindevorstand unter dem 5. Februar 1904 folgender Bescheid: „Auf die Vorstellung vom 19. Juli d. Js. erwidere ich. daß ich mich den Bedenken der Städtischen Schuldeputation und des Königlichen Provinzial-Schul- Kollegiums gegen die allgemeine Einführung des Hebräischen in den jüdischen Religionsunterricht der Berliner Gemeindeschulen nicht verschließen kann. Es wird Sache der jüdischen Gemeinde sein, denjenigen Kindern, deren Eltern die Ertheilung hebräischen Unterrichts aus religiösen Gründen wünschen, dazu außerhalb des Schulunterrichtes Gelegenheit zu geben. Ich habe demnach keinen Anlaß, den Bescheid des .Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums vom 16. Februar v. Js. anfzuheben. gez. Stützt." Es ist recht interessant, aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift entnehmen zu können, wie wandelbar der Geist in der Vorgesetzten Schulbehörde ist. Im Jahre 1896 die behördliche Anerkennung der Rothwendigkeit des hebräischen Unterrichtes in allen Kursen, im Jahre 1898 dazu die Ergänzung, daß der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder innerhalb der Schulzeit und in den Räumen der Schule gegeben werden sollte, in den Jahren 1902 und 1903 dagegen die schroffe Ablehnung der Einführung des Hebräischen. Tief bedauerlich bleibt es, daß die entscheidende oberste Behörde nicht mit einem einzigen Worte auf die klaren und überzeugenden Einwände der Beschwerdeschrift des Gemeindevorstandes zurückgegriffen hat, um so mehr bedauerlich, als dem katholischen Religionsunterricht, wie dies schon zur Zeit des Eintreffens des ersten ablehnenden Bescheides des Provinzial-Schul Kollegiums in der Repräsentanten- Bersammlung hervorgehoben wurde, mehrfach Zugeständnisse bezüglich der Aufnahme lateinischer Gebete in den Unterricht gemacht worden sind. Selbst wenn der Gemeindevorstand sich mit der Einrichtung der vorgeschlagenen Sonderkurse befreunden sollte, bleibt es doch wohl immerhin noch unsicher, ob die Volksschüler veranlaßt werden können, an diesen Kursen Theil zu nehmen. Seitens des Gemeindevorstandes ist die Angelegenheit dem Schulvorstande zur weiteren Erwägung überwiesen worden und man darf mit Spannung den Ergebnissen dieser Berathung entgegensehen. VerantworÜiLe OSear Lehmann in Lrainz. — Expedition de» ^SSraelit". SLottkratze Nr. 2, SRabn. Druck und Teiles der Jod. Wtrtb'lLrn HolbuLdruckerei AetllN-^eselllLalt in Main».

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