Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 45 (6.6.1904)
- Date
- 1904-06-06
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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938 Hand zu gründen, prinzipiell brechen und in ständiger Zusammenarbeit mit allen verwandten Institutionen an dem großen, planvollen Siedelungswerke nach Maßgabe ihrer Kräfte sich betbeiligen. Die Diskussion erörinete Dr. E. F. Weisl, Vizepräsident der allgemeinen 'österreichischen Kolonialgescllscbast, mit fachmännischen Bemerkungen über die erwünschte Methode der Kolonisation in Palästina. Er warnte vor überstürzter Großkolonisation und verlangte vorsichtige Kleinkolonisation auf wachsender Stufenleiter. Auch sollte die Kolonisation nicht reine Ackerbaukolonisation, sondern eine gemischte, also auch gewerbliche sein. Schließlich betonte der Redner die Ünerläßlichkeit der Kooperation, da nur mit großen Mitteln wirklich bedeutendes geschaffen werden könne. Hierauf erhob sich Architekt Oskar Marmorek, Mitglied des Aktionscomit^s der zionistischen Organisation, um im Namen seiner Parteigenossen den neuentstehenden Kolonisationsverein aufs wärmste zu begrüßen. Er gab die Erklärung ab, daß Die Leitung des politischen Zionismus, unter Wahrung ihres abweichenden Standpunktes und ihrer weiter reichenden Ziele, die Förderung der Palästinakolonisation durch andere wichtige Gruppen der Judenheit nur als hochwillkommene Unterstützung ihrer eigenen Bestrebungen auffassen könne und demzufolge dem österreichischen Kolonisationsvereine die gewiß nicht zu verachtenden Kräfte ihrer Partei voll zur Verfügung stelle. Ueber Antrag des Rabb. Dr. David wurde nun. angesichts der Einhelligkeit, mit der alle Anwesenden der Idee der Gründung eines Kolonisationsvereines zuftimmten, eine Kommission gewählt, welche sich mit dem Entlburfe der Satzungen und den Vorbereitungen zur Organisirung des Vereines zu beschäftigen hat. Die Kommission setzt sich aus folgenden Herren zusammen: Präsident Dr. Alfred Stern. Dr. Rudolf Auspitz, Oberrabb. Dr. Güdemann. Baurath Stiaßny. Architekt Oskar Marmorek. Rabb. Dr. Bloch, Rabb. Dr. David. Dr. E. F. Weisl, Dr. Wilh. Pappenheim. Hierauf schloß Präsident Dr. Stern mit der Aufforderung, daß alle Anwesenden für die Entwickelung des Vereines, der in Bälde seine Thätigkeit aufnehmen dürfte, wirken mögen. Rumänien. Bukarest. Nach langen Kämpfen, in welchen politische Jntriguen und Ränke keine kleine Rolle gespielt haben, ist das Gesetz des Herrn Vasile Lascar betreffend die Organisirung der Landgemeinden, endlich veröffentlicht worden. Mit dem 14. Mai ist es bereits in Kraft getreten. Dasselbe ist im allgemeinen ein fortschrittliches, aber mit Bezug auf die Fremden durchaus reaktionär. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Art 5 enthalten, der in wörtlicher Uebersetzung folgendermaßen lautet: Jeder Einwohner gehört einer Gemeinde an und nluß zu deren Lasten beisteuern. Der Fremde, der sich in einer Gemeinde niederlaffen will, mutz die Bewilligung des Gemeinderathes erlangen. Eine solche Bewilligung kann nur dann gewährt werden, wenn der Fremde durch ein Zeugnis der Behörde des Ortes, den er verlassen, Nachweisen kann, daß er sich gut betragen hat; daß er, falls er volljährig ist, dem Rekrutirungsgesetz entsprochen habe; daß er nicht wegen Verbrechen oder Delikte vorbestraft ist und daß er ein Handwerk ausüben kann oder ein Kapital von tausend Francs besitzt. Die Bewilligung des Gemeinderaths kann nicht in Kraft treten, ehe sie vom Präfekten bestätigt worden Gegenüber dem alten Gesetze stellt dieser Artikel eine bedeutende Verschärfung dar. Denn jenes machte zwar das Wohnen der Fremden.in den Dorfgemeinden von der Bewilligung des Gemeinderaths abhängig, verlangte aber keine Zeugnisse. Im neuen Gesetze werden Bedingungen gestellt, die Anlaß zu Chikanen geben können; so z. B. die Bedingung, ein Zeugniß vom letzten Aufenthaltsort zu bringen, den der Fremde vielleicht gerade veßhalb verlassen hat, weil ihm die Behörden das Leben dort unmöglich machten. Ueberdies stand dem Fremden nach dem alten Gesetze das Recht 311, gegen die Beschlüsse des Gemeinderaths an den Minister des Innern zu appelliren. Jetzt hängt der Fremde sogar, nachdem er all die schweren Bedingungen erfüllt hat, von dem Machtwort des Präfekten ab. Es ist also klar, daß in Betreff der Fremden — es handelt sich dabei nur um im Lande geborene Juden, denn es heißt ja ausdrücklich, daß sie dem Rekrutirungsgesetz genügt haben müssen — das neue Gesetz im Vergleich zum alten einen Schritt nach rückwärts bedeutet. Dies muß ganz besonders gegenüber gewissen Aeußerungen mancher Personen heroorgehoben werden, die in der Behandlung der Juden Rumäniens eine Besserung entdeckt haben wollen. Es wohnen jetzt auf dem Lande ungefähr 50,000 Juden, von denen ein großer Theil durch das neue Gesetz schwer getroffen werden dürfte, denn mit keinem Wort wird im Gesetz erwähnt, daßchie bereits in den Gemeinden wohnenden Fremden nwht gestört werden sollen. Im Gegentbeil besagt ein Zirkular des Ministers des Innern an die Präfekten: «In Verbindung mit der Konstituirung der Gemeinden steht die Frage der Niederlassung der Fremden in den Gemeinden, über welche Art. 5 handelt. Indem ich Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen dieses Artikels lenke, ersuche ich Sie, Maßregeln zu treffen, damit dieselben bis zu ihrer ausführlicheren Erklärung durch ein öffentliches Reglement, so, wie sie im Gesetz enthalten sind, zur Anwendung gelangen." Dies ist doch wohl deutlich genug. Uebrigens mutz bemerkt werden, daß auf dem Lande 3511 fremde Meister, 1320 fremde Gesellen und 954 fremde Lehrlinge wohnen, dies macht im Ganzen 5785 im Handwerk beschäftigte Fremde. Die andern werden wahrscheinlich nachzuweisen haben, daß sie die geforderten tausend Francs besitzen.