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Der Israelit · 1904-05-30 · Heft 43 (30.5.1904) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 43 (30.5.1904)
Date
1904-05-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
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weßhalb diese Schenkung ungiltig ist. Vergleiche Pa-; ragraph 118 des B. G., sowie die regierungsseitig vor-! geleate Denkschrift zum Entwürfe eines B. G. S. 31, 3. Absatz. Wie es nach dem B. G. sich rechtlich verhält in dem Falle, wo der Erzeuger dem menschlichen Embryo eine Schenkung unter den Lebenden gemacht hat. ist aus Paragraph 1 nicht mit Sicherheit zu ersehen. Denn wohl heißt es dort: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt." Andererseits aber heißt es auch in 8 1923, Abs. 2: „Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits erzeugt irnr, gilt als vor dem Erbfall geboren." Vergl. auch § 2108 des B. G. — So viel wir darüber im Talmud, in den Traktaten: Jebamoth p. 6711. Ketkmboth p. 7 II. Baba bathra v. 1391. 14011. 141 I, und II und in fast allen Kommentaren zu denselben finden; soviel darüber in den bezüglichen Codices von Maimonides, Tur und Karo geschrieben und in den betreffenden Kommentaren behandelt wird, so wenig ist in dem neuen Deutschen B. G. und in der Denkschrift zum Entwürfe eines V. G. über diesen Gegenstand: Ausführliches zu finden. Thatsache ist es. daß vom rechtlichen Standpunkte ans betrachtet, der menschliche Embryo noch nicht als ein selbstständiges Wesen erscheint, vielmehr lediglich als Bestandtheil der Mutter, wie es ja auch im Talmud als unumstößlicher Grundsatz heitzt: :vx ns* xh. Doch scheint die von der Mischna und von manchen Amoräern im Talmud angenommene Halacha, die rechtlichen Grundsätze in Bezug auf rwc und in Bezug auf rrto» nxn wir zu Gunsten des menschlichen Embryo allgemein anerkannt, die in der Praxis dahin lauten: Nasciturus pro iam nato habetur, quoties de eius cömmodo agitur, d. h. der Embryo wird juristisch als bereits geboren betrachtet, sofern es sich um den Vortheil desselben handelt. Warum dieser Grundsatz nach dem B. G. nur ih Erbfällen zur Geltung kommt, und nicht, wie im Schulchan Aruch, auch sonst in Anwendung gebracht, das zu erklären überlassen wir einem Juristen von Fach. Gegenwärtige Besprechung bezweckt blos, einmal vor aller Welt klarzulegen. wie es in Bezug der Rechtsfragen. die das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch behandelt. bei den Israeliten zu der Zeit, als sie von den Landesbehörden dazu befugt waren, in geldlichen Streitigkeiten unter sich rechtzusprechen, ausgesehen hat. bezw. was der Schulchan Aruch, dieses enfant terrible mancher Juden und Christen, darüber bestimmt. Es bleibt uns noch zu § 1 des B. G. zuzufügen, daß der menschliche Embryo, der unter Umständen nach ' dein B. G. sowohl, als nach dem Schulchan Aruch rechtlich als bereits geboren betrachtet wird, nach manchen Dezisoren dies nur dann der Fall ist, wenn die Schwangerschaft mindestens schon über 40 Tage besteht. Der Autor von und x*2cn im Alfasi. Ascheri und R. Schabatha Cohen im Schach, die diese Beschränkung sestlegen, begründen dies damit, indem der Talmud Traktat Jebamoth p. 69II sich dahin äußert, daß der menschliche Embryo in den ersten 40 Tagen seiner Entstehung als nzfrtz «na als gewöhnliches Wasser betrachtet wird. Run ist allerdings in der Embryologie, in der Lehre von der Entwicklungsgeschichte des Menschen, seit jener talmudischen Zeit bis heute ein großer Fortschritt eingetreten. und nach den mir als Laien zugänglichen und verständlichen Berichten darüber, beginnt der Aufschwung, den die Embryologie in meiner Zeit genommen hat. mit Pandcr (1817) und von Baer (1828), welche von ihrem gemeinsamen Lehrer Döllinger in Würzburg die Anregung zu neuem Forschen genommen hatten. Die Anzahl der Arbeiten und der wissenschaftlichen Ergebnisse aus diesem Gebiete vermehrten sich nun von Jahr zu Jahr, und zwar sind es bis auf den heutigen Tag vorzugsweise Deutsche gewesen, welche sich mit der Embryologie beschäftigt haben, so daß man sie nicht mit Unrecht als eine deutsche Wissenschaft bezeichnen kann. Ich mußte das vorausschicken, weil ich hier etwas gegen die Aeußeruna des Talmuds auf Grund der Ergebnissen jener rühmlichst bekannten und allgemein anerkannten Forscher und Gelehrten in Bezug auf Embryologie bringen will. Danach soll im Verlauf der dritten oder im Anfänge der vierten Woche nack der Befruchtung die Grundlage der Hauptgebilde (also Hirn, Rückenmark. Darm und Herz) das nunmehr etwa 7 mm langen Embryo fertig sein. Rach Verlauf von 21 Tagen also ist der Embryo nicht mehr xobru «na bloßes Wasser, sondern trägt nach Baer bereits die Grundlage des Hanptgebildes des Menschen in sich. Wie dem auch sein möge, ob die neuere oder die talmudische Embryologie Recht habe, jedenfalls gibt es eine gewisse begrenzte Zeit im Embryonalleben, in der der Embryo blos Wasser und gar kein Gebilde des Menschen in sich birgt. Unter solchen Voraussetzungen haben diejenigen Dezisoren nicht so Unrecht, wenn sie sich auf den Talmud Traktat Jebamoth 6911 stützen und meinen, daß der menschliche Embryo, solange er noch kein menschliches Gebilde vorstellt, unter keinem Falle als geboren zu betrachten sei. Im B. G. verlautet auch darüber nichts, indem es dort in § 1923 schlechthin heißt: „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war. gilt als vor dem Erbfalle geboren." — ohne Angabe, wie lange die Gewißheit der vorhandenen Erzeugnisse besteht, dann beweist dieses Unterlassen, daß diese Gewißheit zur Sache nicht nöthig sei. und in dieser Hypothese befindet sich das B. G. in Uebereinstinmmung mit Baer im Schulchan Aruch. wie denn auch R. Akiba Eger. weiland Oberrabbiner in Posen, in seiner Gutachtensammluag

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