Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 43 (30.5.1904)
- Date
- 1904-05-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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891 eigreifung des Erbnachlaffes durch solche Erben, die bei der Errichtung des Testaments noch nicht erzeugt waren, vollinhaltlich bestätigt. Anderseits heißt es im B.-G. 8 2070 wie folgt: «Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalles oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung, oder unter Bestimmung eines Anfangsterminegemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt. zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termines noch nicht erzeugt sind. Dieselbe Ansicht vertritt R. Jacob b. Neüm in seinen Gutachtensammlungen 2jv mAvo, wie wir dies im Responsum 53 dort auseinandergeseht finden. Es handelt sich da nämlich um eine Festsetzung und Auslegung eines Testaments, das da wie folgt lautet: «Jedes meiner ledigen Enkelkinder bekommt aus der Nachlaßmasse soundsoviel.^ Nun entstand nach längerer Zeit nach dem Ableben des Testators Zweifel über drei das Testament berührende Punkte: 1. Ob der da vorhanden gewesene einzige Urenkel unter den Enkelkindern auch mitbegriffen sei, bezw. ob dieser denselben Anspruch an den Nachlaß zu stellen berechtigt sei; 2. ob derjenige Enkel, der wohl derheirathet war aber dessen Frau gestorben, auch zu den ledigen Enkeln, bezw. zu den Erbberechtigten zu zählen sei; 3. ob derjenige Enkel, der eben vor der Auseinandersetzung der Erbschaft erst geboren würde, an diese einen Anspruch gleich den übrigen Enkelkindern zu stellen habe. Sämmtliche Zweifel wurden verneint, die Frage Ad. 3 im Sinne des 8 2070 des V.-G. Wir sagen es nicht ohne Absicht nur «im Sinne", aber nicht aus denselben Motiven. R. Jacob b. Nerm hebt nämlich in seiner Begründung zur Abweisung der Ansprüche des neugeborenen Enkelkindes den Umstand hervor, daß der Großvater nicht in der Lage war, wenn auch dies in seiner Absicht etwa gelegen hätte, eine Schenkung an das während der Errichtung des Testaments noch nicht vorhanden gewesene Enkelkind zu vermachen, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Enkelkind auch schon erzeugt, aber noch nicht geboren war, wobei er sich auf Karo im Schulchan Aruch Choschan Mischpat 8 210 Abs. 1 bezieht, was durchaus nicht zutreffend ist. Denn der Autor vom Schulchan Aruch, R. Josef Karo selbst, macht keinen Unterschied in Bezug auf eine Schenkung an einen Embryo zwischen dem Sohn und dem Enkel des Schenkgebcrs. sondern zwischen dem Sohn und dem Kinde eines Fremden. Der Remah hingegen citirt z. B. darüber die Ansicht Ascheri's (Sektion 82, Abth. 200), die dahin lautet, ein Enkelkind sei in dieser Beziehung als ein fremdes Kind zu betrachten. In den Gutachtensammlungcn 2;sn nw Aben Ha«"ser. Band 1, Responsum 111, ist dessen Autor N. Jacob Reischer, weiland Oberrabbiner in Metz, direkt entgegengesetzter Meinung und citirt ohne Weiteres eine in diesem Sinne erfolgte Entscheidung seitens R. Israel Jfferlin im allgemein angenonnnenen Werke fern renn, Abhandlung 350. Der 2pp' nzv erklärt ferner auch den Grund, warum der Remah inr Schulchan Aruch § 210 die vielangegriffene Ansicht R. Ascheri's z. St. bringt, bezw. unter welchen Umständen diese Ansicht zur Geltung kommen kann. Zu verwundern ist nur, daß der Verfasser der 2prv m»wa, der doch von der Ausführung der Testamentsbestimmung handelt, sich auf den Schulchan Aruck § 230 beruft, wo ausdrücklich von einer Schenkung unter Lebenden die Rede ist. die nach ganz anderen Gesichtspunkten behandelt wird, als der Fall im nuapo, wo die ganze Sache sich gewissermaßen um ntwv, um ein Erbtheil dreht, und wo es in gewissem Sinne als n«2n new, als ein Erbfall zu betrachten ist, wo dann wohl die feste Halacha sogar dafür sein soll, daß mp "011& naton, daß die Erbansprüche des nach dem Tode des Erblassers geborenen Kindes zu berücksichtigen wären. (Bergl. Tossapoth: Traktat Jebamoth, Pag. 67 I. n n"ia, Gittin, Pag. 14 II «n N"i2, B. Bathra, Pag. 142 Kra^m 'M n-na. Nach der Ansicht der citirten Toßephoth ist nach dem Talmudlehrer Samuel ein menschlicher Embryo ebenso zu betrachten als cxistire er bereits vollkommen am Leben. Das stimmt vollständig mit den §8 1923 und 2108 des B.-G. überein. Tossephoth kommt dazu, um damit den scheinbaren Widerspruch in Samuel's Ansicht aus dem Wege zu schassen. Auch im Schulchan Aruch Choschen Mischpat § 209 Abs. 4 wird für feststehend angenommen, daß eine Sache, die noch nicht eMirt, nicht verkauft, verschenkt oder veräußert werden. kann. Das Veräußern einer noch nicht vorhandenen Sache soll aber nach dem citirten Tossaphoth im gleichen Verhältniß stehen, wie das Veräußern u. s. w. einer wohl vorhandenen Sache, aber an eine noch nicht vor-. handene Person. Um also den scheinbaren Widerspruch im Schulchan Aruch in den direkt nacheinander folgenden Paragraphen nicht für berechtigt anzusehen und anzunehmen, müssen wir eben dazu kommen, daß, wie Toßafoth es bei Samuel hervorhebt, auch nach dem Schulchan Aruch ein menschlicher Embryo als vollständig in der Welt lebend und vorhanden zu betrachten sei mit der Beschränkung, daß diese Wichtigkeit des mensch-- lichen Embryo nur vom Erzeuger desselben mit vollständigem Ernst aufgefaßt und angenommen wird, — i» bx« nanp dik bv van — so daß eine von demselben an sein erst zu geborenes Kind erfolgte Schenkung für rechtsgiltig erklärt wird. Geschieht aber hingegen eine derartige Schenkung unter den Lebenden" an einen menschlichen Embryo eines, anderen Erzeugers,? dann kann diese Willenserklärung unter den obwaltenten Umständen nicht für ernst angenommen werden.