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Der Israelit · 1904-05-30 · Heft 43 (30.5.1904) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 43 (30.5.1904)
Date
1904-05-30
Page
– (sequence 2)
Language
German
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„Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.- Jndeß spricht dieser § im B.-G. nur von einem Erbfall, nHr« nr«2N.tot, aber nicht von einer Schenkung, 13«^ rotan, von der im Schulchan Aruch die Rede ist; und will es fast scheinen, daß das B.-G. mehr dem im Talmud ausgesprochenen Grundsatz im Namen Rav Huna's folgt, daß nämlich einem menschlichen Embryo nichts gegeben werden kann, mit Ausnahme des von Rechtswegen ihm zugefallenen Erbes, nur in diesem Falle gilt er als vor dem Erbfalle geboren. Vergl. Traktat B. Bathra Pag. 142 I. Allerdings ist aus den später folgenden 8§ 2101, 2106, 2162, 2178 des B.-G. zu ersehen, daß die Berücksichtigung des menschlichen Embryo nicht nur bei nHns NN3N tot, nicht nur dann geschieht, wenn es sich um einen gesetzlichen Erben in Folge Verwandschaft handelt, sondern auch dann, wenn daS Erbrecht in Folge eines Testaments entstanden, ohne daß der Berwandtschaftsgrad des Embryo dazu einen Anspruch gegeben hätte. Immerhin rührt der Anspruch nicht von einer Schenkung unter Lebenden her. sondern von einem letzten Willen eines nachher Verstorbenen, wodurch das später nach dem Ableben des Erblassers geborene Kind als Erbe oder als Nacherbe in den Nachlaß eingesetzt wird. Es entspricht also im ausgedehnleven Sinne der vorerwähnten Aufstellung im Talmud, der dazu die Vorbedingung man totv, „Erbfall". stellt. Dieser Auffassung von „Erbfall" steht die Ansicht R. Salomo b. Adereth, Raschboh, in seinen Responsen von der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts entgegen. Es wird dort nämlich ein Fall behandelt, in dem der Testator seinen letzten Willen mit folgenden Worten erklärte: „Mein Vermögen soll den männlichen Kindern Simons zufallen, falls er welche bekommen wird, widrigenfalls fällt der Nachlaß den männlichen Kindern Naftali's zu." Letztere nahmen nun das Vermögen des Testators in Besitz. Es wurden aber nach dem Tode des Letzteren dem Simon Söhne geboren. Da entschied der Raschboh. daß das Vermögen dann den gesetzlichen Erben wieder zurückfällt, und weder die Söhne Simons noch die Söhne Naftali's hätten einen Anspruch darauf, und zwar jene nicht, weil sie bei der Errichtung des Testaments noch nicht geboren waren, und diese nicht, weil dem Simon Söhne geboren wurden, unter welcher Bedingung der Testator den Besitz des Nachlasses durch die Söhne Naftali's als aufgehoben wissen wollte. Diese Entscheidung vereinigt sich nicht ganz mit dem als Gesetz Aufgenommenen in den 88 2101, 2106 Abl. 2, '2162, 2163, 2178 des. B.-G. Es sei denn, haß wir die Abschwächung des Testaments zu Gunsten der Söhne Simon's darin finden. weil der Testator nicht direkt zuerst erklärte: „Mein Vermögen gehört den Söhnen Naftali's so lange dem Simon keine Söhne geboren werden." Letztere wären dann gegebenenfalls in den Besitz des Nachlasses als Nacherben ohne Weiteres, wie bei einer nn3.n wir wie bei einem sonstigen Erbfall gelangt. Der Testator hat aber im fraglichen Falle damit begonnen: „Mein Vermögen fällt den Söhnen Simon's. wenn er welche bekommt, zu." Da aber nun diese Kinder noch nicht einmal erzeugt waren, so hat ihnen gegenüber das Testament gar keine Wirkung, und zwar auch nach den 88 1923 und 2108 des B.-G. Hingegen besitzt die Klausel die Kraft, um eintretenden Falls die Besitzergreifung der Söhne Naftali's aufzuheben, so daß das Vermögen den gesetzlichen Erben zurückfällt. Denn, führt mit Recht der Raschboh dort weiter motivirend aus, wenn auch ein noch nicht Geborener nicht sofort als Erbe benannt werden kann, so kann dies nichtsdestoweniger in anderer Beziehung, nämlich in Ansehung des wn. der Bedingung als solch; in dieses Testament ausgenommen werden, um die ungesetzlichen aber eingesetzten Erben in ihrem Besitze zu Gunsten der gesetzlichen zu beschränken. Daß gesetzliche Erben ohne Beschränkung auch nach der sechsten Generation, vom Erblasser an gerechnet, dessen Nachlaß antreten können, obwohl sie beim Ableben ihres Ur-Urgroßvaters unmöglich schon erzeugt gewesen sein konnten, finden wir im Noda be-Jehndah von R. CH. Landau im Responsum 38. Es wird dort eine Streitsache zwischen den Nachkommen vierten Grapes vom Testator behandelt, dessen Testament lautete: „Die Zinsen des gesammten Nachlasses sollen bis zur vierten Generation des Erblassers zu bestimmten Stiftszwecken verwendet werden." Aber nun ist ein Streit ausgefallen, ob die Person des Testators selbst unter den vier Generationen mitzurechnen sei. oder ist da vier Generationen exclusive der Person des Testators gemeint, zu welch letzterer Ansicht der Noda be-Jehuda sich bekennt, aus dessen scharfsinnigen Ausführungen wir folgendes zu unserer Sache herbeicitiren: „Ja. wäre der Anfang des Testaments, der den biblischen Ausdruck dtdi — die Kinder der vierten (Generation) — gebraucht, nicht durch den nachfolgenden Satz m r*-o3 — seine Urenkel in der vierten Generation — erklärt worden, dann wäre man berechtigt, das Bestehen der Giltigkeit der Stiftsurkunde bis nach der fünften, bezw. bis zur sechsten Generation auszudehnen." Diele Nackkommen waren doch natürlicher Weise beim Ableben des Testators noch nicht erzeugt, und doch treten sie viele viele Jahre nachher in den Genuß als Nackerben des vor ihrer Erzeugung zurückqelassenen Vermögens ein. Wir sehen also hier durch die allbekannte Autorität R. Cb. Landau's. weiland Dberrabbiner in Prag die Bestimmungen in üblerem B.-G. in Bezug der Besitz-

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