Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 43 (30.5.1904)
- Date
- 1904-05-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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M 43. GenLrat-Hrgan für das orthodoxe Iudentyum l>r. in Montag, den 16. Siwan 5664. 30. Mat 1904. s». Sine WTKvk abonnirt man bei allen Postaastälten für die Monat Juni auf den „Israelit", Dieser Preis tritt aber nur ein bei Abonnements, welche rechtzeitig am Post-Zeitungsschalter des Wohnsitzes des Bestellers oder bet dem betreffenden Landbrieftröger aufgegeben werden. Die Briefträger sind berechtigt, den Abonnements-Betrag in den ersten 25 Tagen dcS Monats gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Ausland entsprechend höher. FZy* Auf Wunsch Ermaszigirrrg auf den Aborrrrernerrtsp reis. Die Expedition des «Israelit." Das bürgerliche Gesetzbuch. A. Wenn der „Israelit", der weder mit der Jurisprudenz noch mit der eigentlichen Politik sich befaßt, eine Besprechung des die Ueberschrift tragenden Werkes veröffentlicht, dann ist von vornherein vorauszusetzen, daß damit einzig und allein ein religiöses Interesse verfolgt wird. Wir wollen nämlich in einigen Betrachtungen den Beweis liefern, daß das der Deutschen Nation von ihren besten Juristen gegebene und von ihren treuesten Vertretern im Reichstage genehmigte Gesetz in seinen großen Zügen mit den Gesehen im eoipus zuris, vvVS si?n, unserer Voreltern übereinstimmt. Es soll dieser Umstand nicht nur eine glänzende Rechtfertigung unserer alten Geistesheroen sein, die nicht auf Kosten des Staates in Justizpalästen ihre Berathungen in Rechtsangelegenheiten abhielten, sondern vielmehr meistentheils in großer Roth und Bedrangniß, auch unter vielfachen Verfolgungen ihres Glaubens wegen in ihren Schlupfwinkeln und verborgenen engen Zufluchtsstätten die Gesetzesparagraphcn ordneten und niederschrieben, — sondern auch für uns Israeliten im großen deutschen Vaterlande soll dies, ein Sporn sein, jenes für das ganze deutsche Reich geltende Gesetz als ein hehres und erhabenes, von Gott den Menschen eingegebenes, zu achten und zu beobachten, es nicht zu umgehen und nicht zu verletzen, vielmehr als rechtschaffene und rechtliebende Mitglieder der Gesellschaft es pünklich und genau einzuhalten, sich danach zu richten, und auch hierin soll die Devise sein: Für Gott, Kaiser und Reich! Daß der Schulchan Aruch ganz ohne Grund ein Schreckgespenst mancher Deutschen — gleichviel ob christliche oder jüdische — ist, beweist gleich 8 1 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, der da lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt." Dem entsprechend finden wir im Schulchan Aruch Choschen Mischpat 8 210 Absatz 1 eine Gesetzesbestimmung wie folgt: „ES kann Niemand für Jemanden was bestimmen, wenn dieser Nehmer noch nicht existirt. Wenn daher Jemand für einen menschlichen Embryo eines andern Erzeugers was bestimmt, so ist die Bestimmung rechtsungiltig. wenn der Geber auch die Bedingung der Geburt dabei ausdrücklich hervorgehoben hatte. Der Gloffator zum Schulchan Aruch, Remah, erwähnt zwar der differirenden Ansicht Ascheri's und R. Channanels, im Falle das Kind geboren und der Geber, der die Geburt zur Bedingung stellte, am Leben sei und seine diesbezügliche Bestimmung nicht rückgängig gemacht, daß dann diese Bestimmung von damals Rechtsgiltigkeit erlange, — welche Ansicht aber auch von Remah verworfen wird. War aber, heißt es im Schulchan Aruch z. B. weiter, der Geber auch der Erzeuger dieses Embryons, dann bleibt es bei der geäußerten Bestimmung. Diesen Unterschied finden wir auch im B.-G. §1923, der lautet: „Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt.-