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Der Israelit · 1904-05-09 · Heft 36 (9.5.1904) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 36 (9.5.1904)
Date
1904-05-09
Page
– (sequence 10)
Language
German
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782 Staatsbeamten in ihrem außeramtlichen Auftreten jede Agitation, jede demonstrative Bethätigung, welche Zweifel an ihrer vollkommenen Unparteilichkeit rege . machen könnte, aufs strengste untersagt. Für die Magistratsbeamten, welche in Wien die Funktionen der Staatsbeamten im politischen Dienste ausüben, gilt das nicht. Der oberste Vorgesetzte des gerichtlich verurtheilten Magistratssekretärs, der Bürgermeister, findet nicht bloß keinen Anlaß zu einer Verfügung, er verlangt geradezu von den städtischen Beamten, daß sie die Gesinnung der Gemeinderathsmajorität theilen und bethätigen. Hat er nicht unzahligemal den Grundsatz proklainirt: Deutschnationale und Sozialdemokraten werden nicht angestellt? Werden nicht offen städtische Beamte wegen ihrer Konfession im Avancement übergangen? Hat nicht die Lehrerschaft die Peitsche dieses Terrorismus aufs empfindlichste zu nihlen bekommen, und hat nicht erst neulich ein gerichtliches Verfahren enthüllt, wie in der Lehrerschaft durch Begünstigung der erbärmlichsten Liebedienerei und durch systematische Zurücksetzung der nicht zur herrschenden Partei sich bekennenden Lehrer das niedrigste Streber- und Denunziantenthum gezüchtet wird? Eine städtische Verwaltung, deren Organe auf diese Art zu Werkzeugen einer Partei gemacht werden, kann kein Vertrauen genießen und entspricht auch nicht den primitivsten Anforderungen. Der Bürger, der ein Gewerbe betreibt und dem Magistrat als Gemeindebehörde untersteht, der Besitzer, der einen Vau führt und damit von den Entscheidungen des Magistrats als Baubehörde abhängig ist, kann er auf gerechte und sachgemäße Anwendung des Gesetzes hoffen, wenn der Magistrat aus Beamten besteht, die nicht nach ihrer Leistung, sondern nach ihrer politischen Gesinnung und Parteiangehörigkeit beurtheilt werden? Und erst wenn es sich um die Ausübung von Funktionen handelt, von denen Macht und Umfang der Partei unmittelbar abhängen! Der vom Richter des zweiten Bezirkes verurtheilte Magistratssekretär war, wie aus der Verhandlung sich ergab, bestimmt, als Wahlleiter die Organisirung der Wahlkommissionen vorzunehmen, die Entscheidungen bezüglich des Wahlgeschäftes zu treffen und über das klaglose Funktioniren der Wahlkommissionen zu wachen, er war nur eben durch die Verhandlung an der Ausübung dieser Funktion gehindert. Wie hätte er sie ausgeübt, wenn er nicht verhindert gewesen wäre! Nach den Gemeindewahlen aus dem vierten Wahlkörper wurden die kommunalen Wahlkommissionen der stärksten Mißbräuche beschuldigt, es wurden ihnen Manipulationen mit den Wahllegitimationen zugeschrieben,. die geradezu verbrecherisch sind und unter das Strafgesetz fallen; in einer Interpellation > wurde auch von der Regierung die strafgerichtliche Verfolgung der Schuldigen begehrt. Der Abgeordnete Wrabetz hat in einer Wählerversammlung über die letzten Wahlen in die Personaleinkommenteuer-Kommiffion berichtet, und wenn als wahr bewiesen werden kann, was er an konkreten Rechtsverletzungen anführte, so sind diese Wahlen, die nur mit einer winzigen Majorität für die Gemeinderathspartei entschieden, gefälscht und gebührt den unterlegenen Kandidaten das Mandat. Den Beweis für solche Anlagen herzustellen, ist freilich schwer, da alle Akten sich in den Händen der angeklagten Partei befinden, alle Funktionäre, die Auskunft geben können, in ihrem Dienste stehen und von ihr abhängig sind, sie selbst aber ihre Manipulation der Kontrolle entzieht, und weil sie im Besitze des Verwaltungsapparates ist, auch sich der Kontrolle wirksam entziehen kann. Allein die Richtigkeit der behaupteten Widergesetzlichkeiten wird im höchsten Grade wahrscheinlich, wenn man sieht, daß ein Parteifanatiker wie der verurtheilte Magistratssekretär berufen ist, die entscheidenden Funktionen beim Wahlgeschäft auszuüben. Alles, dessen die Wahlkommissionen beschuldigt werden, ist glaubwürdig, wenn Beamte wie dieser Magistratssekretär, dem jedes Rechtsgefühl zu mangeln scheint, berufen sind, über das klaglose Funktioniren der Wahlkommissionen zu wachen. Ta ist jeder Wähler preisgegeben und außer Stande, Recht zu finden, der solchen Funktionären mißfällt, und unter solcher Leitung zu Stande gekommene Wahlen haben keinen Anspruch, als Ausdruck des Willens der Wählerschaft zu gelten. So ist zur Stunde die Wiener städtische Verwaltung beschaffen, dahin ist es mit dem einst fo hoch geachteten Wiener Magistrate, der das Bleibende im Wechsel der Majoritäten darstellen sollte, gekommen. Alle finanzielle und wirtschaftliche Schädigung, die Wien von der Lueger-Partei zugefügt wurde, tritt zurück vor der moralischen Erniedrigung, welche die Stadt dadurch erleidet, daß die Aemter des Magistrats von Personen versehen werden, für die der Magistratssekretär Demel das Paradigma bildet. Wien hat Ursache, das letzte Dorf zu beneiden, das an seinen Be? zirkshauptmann in seinen Angelegenheiten mit Vertrauen sich wenden kann, denn was überall gilt, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, das gilt in Wien nicht, weil die Ausführung der Gesetze Organen anvertraut ist, die grundsätzlich die Gleichheit der Staatsbürger nicht anerkennen. Das stillschweigend zu dulden, dagegen nicht wenigstens durch den Stimmzettel zu protestiren, kommt der Begünstigung des Unrechtes gleich und ist durch keine Verstimmung und durch keinen Hinweis auf die Fruchtlosigkeit des Widerstandes zu entschuldigen. Schlimm genug, daß die Regierung, die sich bei jeder Gelegenheit mit den Attributen der Gerechtigkeit. der Freiheit und des Fortschrittes drapirt, blind für alle Mißgriffe und taub für alle Klagen bleibt und in der ihrer Oberaufsicht unterstehenden

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