Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 33 (28.4.1904)
- Date
- 1904-04-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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707 lange der Priester im Heiligthum ist, soll er stch vom Volke unterscheiden, tritt er aber aus dem Heiligthum heraus, so soll er ganz gewöhnliche Kleider anlegen, denn m i t ihren Kleidern können sie unmöglich das Volk heiligen. Wenn sie auch im gewöhnlichen Leben nur die Priester sein wollen, so kann es ihnen nie gelingen, das Volk für das np-ip-Ziel zu gewinnen. Lassen sie eine Schranke zwischen sich und dem Volke bestehen, so vermögen sie nicht, das Volk zu sich emporzuheben. Sie müssen vielmehr die geheimsten Regungen der Volksseele belauschen, theilnehmen an den kleinen und gar oft kleinlichen Sorgen des Volkes, sich freuen mit ihm und trauern ob seiner Trauer. Nur wenn der Führer die Verhältnisse der seiner Leitung und Führung Anvertrauten genau kennt, kann er bestimmenden Einfluß auf die einzelnen Handlungen und .Entschlüsse nehmen. Und das soll ja ihr Beruf sein 131 ui' ’Bv rirn mein Volk zu belehren, mein Volk, das ich ihrer Führung anvertraut, metti nvx D’JBpn bv o'bnjn intn^ mein Volk zu dem Ziele hinzuführen, dem es zustreben soll, und dieses Ziel ist. daß das Volk zu unterscheiden wisse: vnp pa zwischen heilig und profan, daß es sich durch keine noch so schillernden Phrasen beirren lasse und genau wisse, was wirklich heilig ist wn* inv^> xvv pai genau erkenne, was rein und unrein ist. und vom Unreinen sich fern halte, denn die Reinheit allein ist uns Gewähr dafür, daß wieder einst 'Bnpo hg* nen die Priester im 'trcVjf,- m Dienst verrichten werden und hüten Gottes Hut. Zeitungsnachrichten und Correspond erizerr. Deutschland. Berlin, 25. April. (Die Enthaftung des Grafen Pückler.) Wie ein Telegramm aus Glogau meldet, ist Graf Pückler heute wieder enthaftet worden. Die Verhaftung im Bristolhotel in Berlin erfolgte bekanntlich am Freitag, weil der Graf am Donnerstag zu einem gegen ihn anstehenden Termin wegen Beleidigung des Stationsvorstehers vom Bahnhof Klein- Tschirne nicht erschienen war und das Gericht in dem vorher gestellten Anträge, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund erblickte. Graf Pückler hat vom Freitag Abend bis heute Vormittag in Haft sitzen müssen. Heute Vormittag fand in derselben Sache neuer Termin statt, der mit der Derurtheilung des Strafen Pückler zu 50 Mk. Geldstrafe endete. Im Anschluß daran wurde die dom Gericht beschlossene Haft aufgehoben und Graf Pückler auf freien Fuß gesetzt. Münster. Der Herr Regierungspräsident von G e s ch e r hat für unseren Regierungsbezirk eine mit dem 1. April d. I. bereits in Kraft getretene neue Verordnung über das Schächten erlassen, die uns zeigt, daß man sehr wohl alle mögliche Rücksicht auf die berechtigten Forderungen des Thierschutzes nehmen kann, ohne deßwegen einen Widerspruch zu der von unseren Religionsvorschriften bestimmten Schächtmethode zu konstruiren. Die Verordnung des Herrn Regierungspräsidenten hat den folgenden Wortlaut: „§ 1. Die Schlachtung des Schlachtviehs hat mit Vorsicht, ohne Quälerei und auf die schnellste Weise zu geschehen. Das Schlachten allen Viehes, mit Ausnahme des Federviehes, darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag stattfinden. Letztere ist durch Stirnschlag oder unter Anwendung von bewährten Schlachtmaskcn, Schuhapparaten etc. auszuführen. Bei der Betäubung müssen mindestens zwei erwachsene, kräftige, männliche Personen in der Weise thätig sein, daß die eine den Kopf des Thieres in geeigneter Weise festhält, die andere den Schlag führt. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. § 2. Die Ausführung des Stirn- oder Genickschlages bei der Abschlachtung darf erst erfolgen, wenn der Kopf des Thieres derartig festgelegt ist oder derartig festgehalten wird, daß ein Ausweichen des Thieres vor dem Schlage hinreichend verhindert wird. Dem Genickschlag oder Stich muß stets sofort der Stirnschlag folgen. § 3. Das Aufhängen. Abhäuten, Abbrühen der geschlachteten Thiere und das Rupfen des geschlachteten Federviehes vor eingetretenem Tode darf nicht stattfinden. § 4. Das Schlachten sämmtlichen Viehes einschließlich des Federviehes. soll thunlichst in geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden. Wo solche in geeigneter Weise nicht zur Verfügung stehen und das Schlachten im Freien geschieht, muß der Anblick des Schlachtens dem auf Straßen, Wegen und Plätzen verkehrenden Publikum entzogen sein. § 6. Bei der Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind folgende Vorschriften maßgebend: a) das Niederlegen der größeren Thiere muß hauptsächlich durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewerkstelligt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten Seile usw. müssen haltbar sein und stets geschmeidig gehalten werden, so daß die Ausführung ohne Verzug geschehen kann. t>) Während des Niederlegens muß der Kopf des Thieres gehörig unterstützt und geführt werden, damit ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird, c) Beim Niederlegen des Thieres muß der Schächter bereits zugegen sein, um unmittelbar die Schächtung vorzunehmen.