Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 31 (21.4.1904)
- Date
- 1904-04-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2449986-2450015--60497-2521449- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
669 manche hier lebende jüdische Familie bedroht gewesen war. Er verdient es darum sehr wohl, daß seinem Namen auch in diesem Blatte, das die Interessen des Gesammtjudenthums verkitt, ein Denkmal errichtet werde, da der Verewigte zweifellos zu den ^Tugendhaften der Andersgläubigen" gehörte, die nach der Lehre unserer heiligen Gesetzeslehrer der Seligkeit der zukünftigen Welt gewiß theilhaftig werden. „Das Angedenken des Gerechten bleibt zum Segen!" Emil Benjamin. Leipzig, 15. April. Ein ritueller jüdischer Eid spielte eine Rolle in einem Prozesse, welcher jüngst dos Reichsgericht beschäftigte. Ein Ehepaar jüdischen Glaubens hatte gegenseitig die Scheidungsklage angestrengt. Das Landgericht hatte die Klage der Frau für begründet angesehen, es wurde deßhalb dir Ehe geschieden und der Mann als allein schuldiger Theil erkannt. Gegen dieses Urtheil legte der Mann Berufung beim Oberlandesgericht ein, weil er nicht der allein schuldige Theil sein wollte. Während diese Prozetzhandlung noch schwebte, kam es zwischen den Parteien zu einem, später gerichtlich bestätigten Vergleich, nach welchem der Mann sich verpflichtete, die Berufung zurückzuziehen und versprach, nach Erledigung der Vermögensauseinandersetzung auch in die rituelle Scheidung zu willigen und die nach der mosaischen Religion erforderlichen Erklärungen (Get) abzugeben. Die Frau wollte nun wieder heirathen, und als der Mann, nachdem die Vermögensangelegenheit geordnet war, sich dennoch weigerte, jenen versprochenen Get zu geben, nahm die Frau gerichtliche Hilfe in Anspruch, um den Mann zu den versprochenen Erklärungen zu veranlassen. (Diese müssen vor versammeltem Rabbiner-Kollegium gegeben werden, um die Aushändigung des Schridebriefes zu erreichen, wie solches im fünften Buch Moses vorgeschrieben ist.) Das Landgericht hat diesem Anträge entsprochen und dem Mann im Weigerungsfälle eine Geldstrafe von 500 Mk. angedroht. Als der Get nicht gegcbrn und die Weigerung fortgesetzt wurde, verurtheilte das Landegricht den Mann zur erwähnten Geldstrafe und stellte eine weitere Geldstrafe von 1000 Mk. in Aussicht. Als alle Beschwerden hiergegen erfolglos blieben, hat der Mann gegen seine geschiedene Frau Klage angestellt, dahingehend, festzustellen. daß die bei jenem Vergleich geschlossene Verpflichtung. in die rituelle Scheidung zu willigen, durch Abgabe jener verlangten Erklärung, nichtig und die zur Erzwingung eingeleitete Zwangsvollstreckung : unzulässigsei, weil in dem gestellten Verlangen ein Gewissenszwang liege. Das Landgericht Hai die Klage (.(gewiesen, weil jene übernommene Verpflichtung weder gegen die Gewissensfreiheit, noch gegen die guten Sitten verstoße. Die gegen.dieses Urtheil beim Oöerlandes- "gericht eingelegte Berufung wurde auch zuruckgewieseu. Nunmehr ergriff der Mann das Rechtsmittel der Revision beim Reichsgericht, welches aber anderer Ansicht . als die Vorderrichter war, indem das angefochtene' Urthcil aufgehoben und dahin erkannt wurde, daß der damals abgeschlossene gerichtliche Vergleich für nichtig und die zur Erzwingung des Eides eingeleitete Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären sei.' — Aus den Gründen ist zu erwähnen, daß in der heutigen staatlichen Eheg'setzgebung die rechtliche Seite der'Ehe von der religiösen scharf getrennt ist und die verlangte Zeremonie liegt nicht auf dem Gebiete der staatlichen Gesetzgebung. Die Parteien hatten etwas vereinbart, was nicht Gegenstand einer rechtlichen Abmachung sein kann. Di; zwangsweise Durchführung dieses Aktes entzieht sich dem Arme des Staates, v Nürnberg. Ein bei der Firma S. Wechsler & Co. dahier, angestellter jüdischer junger Mann/ mit Namen Josef G r ü n st e i n, rettete unter eigener Lebensgefahr einen 60-jährigen verheirateten Maurerpolier, der von der Kleinweidenmühle herkommend,' vont- Wege abgeriet, und in die Pegnitz fiel. Grünstein ist erst 17 Jahre alt und seine That findet große Anerkennung sowohl bei Behörden wie bei dem Publikum, Windeckcn, 18. April. Der „Frankfurter-Generalanzeiger" berichtet unter dem 7 d, Mts., von einer Versammlung, welche der „Deutsch-Evangelische, Schulverein des Reg.-Bez. Kassel" dort , abgehalten, hat/ der auch der Pfarrer.Vaumann von hier beiwohnte'.: und dieselbe mit einem Gebete eroffnete. .Auf der Tagesordnung stand die sehr interessante. Frage, ob.auch das neue Testament ohne das alte gelehrt ^werden, -könnte. Männer aus theologischen, philosophischen,.antisemitischen und antichristlichen Kreisen wollen das alte Testament aus den Schulen verbannt wissen/ Der evangelische Lehrer Kühnle aus Capnstädt (Württemberg) äußerte sich: Die jüdische Religionsgeschichte Ist: üyentbehrlich, da sie die Religionsgeschichte der. ganzen Menschheit, und das neue Testament , an das äste gekettet sei. Es wurde am Ende der einstimmig? Beschluß gefaßt, den die Versammlung kundgäb mit den Worten: Wir protestiren gegen Alle, welche den Verbuch Mächen, die jüdische Religion aus ihrer zentralen Stellung als Qüelle aller Religionen zu verdrängest^ Was^ wird Professor Delitzsch zu dieser Kundgebung,^ die von seinen Leuten kommt, äußern? Es'vereinigen-sich doch nicht alle mit ihm, uns den Nimbus?- die erstell^Empfänger des Göttlichen Geschenkes 'aM Sinai' zst' sein, zu nehmen. Aber auch diejenigen unter üns.' ivelcke leugnen und nicht glauben wollew. datz -vostn prist, mögen sich von diesen Männerst belehren und in.ihrem Glauben stärken lassen. -Wenn'^datutn in wenigen Wochen der Tag wiederkehrt'^an^dem' sich unsere Vorfahren versammelest/' um asts drd Hättd des -göttlichen Dieners Moses das werttzvollste Geschenk, das Israel besitzt, zu empfangen, so dürfen wir auch heute wie immer wieder sagen, daß der : wnn fna vn un-