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Der Israelit · 1904-04-14 · Heft 29 (14.4.1904) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 29 (14.4.1904)
Date
1904-04-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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619 als zur Fundirung unserer Versicherungskaffe unerläßlich dezeichneten. Ende 1902 war der Mitgliederstand unserer Versicherungskasse 316. Der Zugang an neuen Mitglie. der» war nicht unbeträchtlich, aber wieder haben wir in Folge Nichtzahlung der Beiträge vielfach Streichungen vornehmen muffen, so daß der Zuwachs kein sehr erheblicher ist. Die Summe der seit dem Bestehen des Vereins an Stellenlose ausgezahltcn Entschädigungen beträgt Mk. 8078.60. Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder stieg von 272 aus 288. Die Gesammtzahl der Mitglieder beläuft sich auf 616. Unserer Stellenvermittlung ist es trotz intensiver Thätigkeit nicht gelungen, über die im Vorjahr erzielte Zahl von Besetzungen hinauszukommen. Es wurden: 64 Gehiilfen- und 10 Lehrlingsstellen besetzt, gegen 71 und 6 im Vorjahre. Vacanzen waren gemeldet 252 (241), Bewerber 312 l386), darunter 19 aus Oesterreich-Ungarn. 1 Schweiz, 1 Holland. Es haben also rund 24 pEt. der Bewerber Stellung gefunden gegen 21 pCt. im Vorjahre. Breslau, 7. April. (Gleichberechtigung im Heere.) Wenn die jüdischen Militärpflichtigen beim Avancement in der Armee übergangen, und wenn sie weder zu Berufsoffizieren noch Reserveoffizieren befördert werden, so hat dies seinen Grund, wie vielleicht nicht allgemein bekannt ist, in der kaiserlichen Kabinettsorder vom 29. März 1890, die in ihrem Eingang lautet: «Die Heranziehung eines ausreichenden und geeigneten Offizierersatzes ist eine ernste Pflicht der Truppenkommandeure. Die Fahnenjunker müssen aus Kreisen genommen werden, in denen der Adel der Gesinnung zu Hause ist, der das Offizierkorps zu allen Zeiten beseelt hat. Neben den Sprossen der adligen Geschlechter, neben den Söhnen meiner braven Offiziere und Beamten, erblicke ich die Träger der Zukunft meines Heeres auch in den Söhnen solcher ehrenwerther bürgerlicher Häuser, in denen die Liebe zu König und Vaterland, ein warmes Herz für den Soldatenstand und christliche Gesinnung gepflegt werden." — Man wäre versucht, vorzuschlagen, diesen Sätzen etwa folgende Fassung zu geben: «Die Heranziehung eines ausreichenden und geeigneten Offizierersatzes ist eine ernste Pflicht der Truppenkommandeure. Die Fahnenjunker müssen aus Kreisen genommen werden, in denen der Adel der Gesinnung zu Hause ist, der das Offizierkorps zu allen Zeiten beseelt hat. Deßhalb erblicke ich die Träger der Zukunft meines Heeres nicht nur in den Sprossen adliger Geschlechter, sondern ebenso in denen meiner braven Offiziere, Beamten und aller ehrenwerthen bürgerlichen Häuser. Die Liebe zu König und Vaterland, das warme Herz für den Soldatenstand und die ehrenhafte Gesinnung und Gesittung sind nicht das besondere Vorrecht einzelner Konfessionen, sondern Gemeingut. Ich mache die Kommandeure dafür verantwortlich. daß die Beförderung zu Offizieren nicht nach den ebenso bequemen, wie unsicheren Merkmalen von Stand und Konfessionen erfolgen, sondern auf die nach pflichtgemäßer Prüfung gewonnene Ueberzengung vom Vorhandensein eines auf sittlichen Grundsätzen befestigten Charakters." — Der vorstehende Entwurf wäre vielleicht geeignet, berechtigten Beschwerden abzuhelfen, wenn er zur Wahrheit würde. «Br. Z." Zwcibriickcn. In letzter Zeit wurden bezüglich der Angelegenheiten des Bezirks-Rabbinats dahier und zwar insbesondere in auswärtigen Blättern Nachrichten verbreitet, welche einer Richtigstellung bedürfen. Zunächst ist es unrichtig, daß die Sache überhaupt bei dem Verwaltungsgerichtshofe anhängig gewesen und von diesem an das kgl. Landgericht dahier verwiesen worden ist. Die Sache war bisher nur bei der kgl. Regierung, sowie dem kgl. Kultusministerium und anderseits bei dem kgl. Landgerichte dahier anhängig. Die Verwaltungsbehörden halten sich für unzuständig erklärt, ebenso aber auch das kgl. Landgericht, weßhalb die Sache in dem Instanzenwege fortgesetzt und zu dem Kompetenz- Konfliktshofe gebracht werden sollte. Aus diesem Grunde wurde auch gegen das Urtheil des kgl. Landgerichtes Berufung zum kgl. Oberlandesgerichte eingelegt. Mittlerweile hat aber auf eine neuerliche Vorstellung der israelitischen Kultusgemeinde Zweibrücken das kgl. Kultusministerium und zwar zu Folge seiner Entschließung vom 17. Januar 1904 erkannt, daß in eine Würdigung der einschlägigen Verhältnisse einzutreten sei. Die kgl. Negierung hat deßhalb über die Sachlage zu befinden und die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bis dahin zurückgestellt. Im Verlaufe der durchgeführten Klagesachen hat sich aber auch ergeben, daß die Anstellung des derzeitigen Rabbiners in ungesetzlicher Weise erfolgt ist, indem seine Wahl nicht, wie vorgeschrieben, durch die steuerpflichtigen Mitglieder der einzelnen Gemeinden, sondern nur durch die Vorstände dieser Gemeinden erfolgt ist. Die hiesige Kultusgemeinde hat deßhalb auch den Antrag auf Aufhebung der Wahl und Zurücknahme der Bestätigung bei der kgl. Regierung eingebracht, welche hierüber gleichfalls zu befinden hat. Die leidige Angelegenheit, welche schon seit der im Jahre 1899 erfolgten definitiven Anstellung des derzeitigen Rabbiners spielt, wird somit in Bälde auf die eine oder andere Weise ihre Erledigung finden. Im allseitigen Interesse wäre es gelegen, wenn hierdurch die Sache ein für allemal aus der Welt geschaffen würde, da die derzeitigen. Zustande geradezu unhaltbar sind. Dresden, 7. April. Im Landtag wurde der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die israelitischen Religionsgemeinden. der von uns früher bereits im Wortlaut veröffentlicht wurde, nach kurzer Debatte, an der sich die Herren Geh. Kirchenrath I). Pan k und Ober- Hofprediger Dr. Ackermann betheiligten, nach dem

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