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Der Israelit · 1904-03-24 · Heft 24 (24.3.1904) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 24 (24.3.1904)
Date
1904-03-24
Page
– (sequence 18)
Language
German
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538 sagt: „Wenn man immer den Wolf furchten sollte, dürfte man nicht in den Wald gehen." Die von uns zitirten Herren haben durch ihre bisherige Thätigkeit bewiesen, daß sie den Wolf nicht furchten, wir erwarten von ihnen, daß sie nochmals in den Wald gehen." Schwabach. Dem XIV. Rechenschaftsberichte über das Talmud-Thora-Jnstitut entnehmen wir: Der Unterricht an der Anstalt wurde unter Mitwirkung des Lehrerrathes im letzten Jahre den erweiterten Zielen der Anstalt entsprechend erweitert fortgefuhrt und erlitt, da der Gesundheitszustand der Schüler im Ganzen G. s. D. ein günstiger war, keine Unterbrechung. Die Zahl der Zöglinge betrug in den Berichtsjahren 1902/04 26.* Von diesen traten 6 in ein Lehrerseminar über und zwar 4 in daS isr. Seminar zu Köln, je 1 in das Seminar in Hannover und zu Kassel. Die Schülerbibliothek wurde entsprechend vergrößert und auch weiteren Kreisen zugänglich gemacht. Die Lehrerbibliothek erhielt eine Reihe von Zuwendungen. In materieller Hinsicht wurde uns wie bisher wohlwollende Förderung zu Theil, insbesondere von Seiten der verehrl. Administration der isr. KultuSgemeinde Nürnberg, des verehrl. HilfsvereinS daselbst, des verehrl. Studien- und Arbeitsbeförderungsvereins für Israeliten in Bayern zu München, sowie des verehrl. HilfsvereinS in Frankfurt a. M. Unfern herzlichen Dank sagen wir allen diesen verehrl. Korporationen und Vereinen, sowie den zahlreichen einzelnen treuen Freunden und bewahrten Gönnern. die wir bitten, das unferm verewigten uneigennützigen Begründer allezeit bewiesene Vertrauen und Wohlwollen in gleichem Maße auch aus uns zu übertragen, damit es uns gelinge, das von ihm erstrebte Ziel zu erreichen: denn fein Geist soll in unserer Anstalt walten und sein Andenken für unS und durch uns zum Segen werden! Oesterreich. Wien. (Eine oberstgerichtliche Entscheidung in Sachen der Chaliza.) Eine bemerkenSwerthe Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof in einer Chaliza-Angelegenheit getroffen. Bekanntlich darf eine kinderlose Wittwe ohne „Chaliza" nicht heirathen. Es ereignete sich nun der Fall, daß der überlebende Bruder von seiner Schwägerin für die Abgabe dieser Erklärung 8000 Kronen verlangte und auch thatsächlich bezahlt erhielt, worauf die Wittwe sich neuerlich vermählen konnte. Nachträglich begehrte sie aber diesen Betrag im Klagewege zurück, wurde aber von den beiden unteren Instanzen mit der Begründung abgewiesen, daß die Abgabe der in Rede stehenden Erklärung keine unerlaubte oder im Gesetze verbotene Handlung, die Annahme einer Entlohnung hierfür laut Aussage der vernommenen Sachverständigen üblich. durch die Satzungen der Religion nicht verpönt sei und daß gemäß § 1432 a. b. G.-B. die geleistete Achtung einer bewußten Nichtschuld nicht zurückgefordert werden könne. Der Oberste Gerichtshof änderte jedoch die Entscheidung ab und erkannte im Sinne des Klagebegehrens. In den Gründen des oberstgerichtlichen Uriheiles wird darauf hingewiesen, daß der Beklagte, wenn er sich vor Abhaltung der „Chaliza" einen Vermögensvortheil in der exorbitanten Höhe von 8000 Kronen versprechen ließ, sich unzweifelhaft die ihm bekannte Zwangslage der Klägerin zu Nutze machte. Es erscheint sonach, da nach § 878 a. b. G.-B. ein Beriragsrecht nicht begründet ist, und da der Klägerin, welche unter psychologischem Zwange sich zu dem mehrerwähnten Versprechen herbeiließ, auch die WillenSfreiheit mangelte (§§ 869 und 870 a. b. G.-B ), jenes Uebereinkommen zur Gänze ungiltig. Ist dies aber der Fall, so hat. nachdem nicht das Versprechen, beziehungsweise die Leistung seitens der Klägerin, sondern die Annahme des Versprechens und der Leistung Seitens des Beklagten unsittlich war, mithin eine grundlose Bereicherung des Beklagten stattfand, die Rückerstattung dessen, um was der Empfänger aus dem Vermögen der Klägerin bereichert ist, im Sinne des § 869 a. b. G.-B. und in analoger Anwendung der Bestimmungen der Z Z 1431 und 1437 a. b. G.-B. zu erfolgen. Frankreich. Pari-. („DScadence" von Guinon.) Da hat man nun in Paris gleich zwei Stücke mit „Juden"; zwei Stücke „gegen Juden" darf man nicht sagen, das verbitten sich beide Verfasser. DaS Verbot der „Decadence" von Guinon und ihre Freigabe nach vier Jahren war eine gute Reklame. Manche hätten einen kleinen Skandal bei der ersten Aufführung gewünscht, — die einen, damit die Polizei doch noch eingriff, die anderen zur Vervollständigung der Reklame. Der Skandal ist ausgeblieben. Daran ist Donnay schuld; nach der „Rückkehr aus Jerusalem" ist man gegen die Judenfrage auf der Bühne abgebrüht und abgestumpft. Donnay ist auch schuld, daß man mit „Döcadencr" schärfer in's Gericht geht — literarisch — als man sonst wohl gethan hätte. Denn die Art, wie er den Stoff behandelt, ist unvergleichlich feiner und zugleich tiefer. Die „Rückkehr aus Jerusalem" ist eine sorgfältig abgetönte Radierung mit weichen, abgerundeten Konturen, mit ausgeglichenen Uebergangen. „Decadence" dagegen ist ein etwas altmodischer Holzschnitt, sehr kräftig, beinahe grob in den Linien, beinahe roh in de» Einzelheiten, eine „Charge", fast eine Karrikatur: ein Bild, das nur Häßliches aufweist, nichts, was versöhnt, nichts, was erhebt Und dieser in breiten Strichen vorgetragenen Häßlichkeit fehlt die innere Wahrheit. Ein .SittenstüS". daS keine typischen Figuren hinstellt, sondern solche, die hüben wie drüben

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