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Der Israelit · 1904-03-21 · Heft 23 (21.3.1904) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 23 (21.3.1904)
Date
1904-03-21
Page
– (sequence 9)
Language
German
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45. Jahrgang. Aeikage zu Jf& 23 des „Israelit". Iur Lonirovkksk Lkkner -Lhrkntkku erhielten wir die folgenden Zuschriften: I. Hamburg, 16. März. In der Angelegenheit der Ihnen unter M. in Ar. 21 zugegangenen Correspondcnz, Aschenbestaitung betreffend, empfinde ich das Verlangen, Ihnen Folgendes zu schreiben: Als seiner Zeit zu Anfang 1897 diese Frage hier zur Behandlung Vorgelegen, wäre es wohl angebracht gewesen, mit den nunmehr publizirten Bedenken und Entscheidungen hervorzu treten -v no \tsz nr*; heute bieten diese, wenigstens für Hamburg, kai^n noch Interesse, da inzwischen die krematorische Verbrennung jüdischer (?) Leichen geradezu überhand genommen und die Bestattung der Aschenreste auf dem israelit. Tteil des allgemeinen Ohlsdorfer Friedhofes unheimliche Dimensionen angenommen hat. Als derzeitiges Mitglied des Repräsentanten-Kollegiums Hierselbst, war ich berufen. an der Berathung und Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Aschenbestattung theilzunehmen und betrachtete ich es auch als meine Pflicht, mit allen Mitteln dagegen zu opponiren, zumal das damalige Oberrabbinatliche Gutachten nur die eventuelle Aufnahme der Aschenreste an abseits gelegener Stelle gestatten wollte, keineswegs aber die Aschenbestaitung als eine religionsgesehliche Pflicht anerkannte. Diener Eventualität entgegenzutreten erachtete, ich für meine Pflicht. Der Wortlaut dieses Gutachtens ließ erkennen, daß es unserem Herrn Oberrabbiner nur angenehm sein könne, wenn Vorstand und Repräsentanten die Aschenbestattung ablehnen würden; in diesem Sinne auch äußerte sich der Rav mir gegenüber, als ich vor der betreffenden Sitzung mit ihm darüber konferirte, so wie der Herr Oberrabbiner auch meine fernere Interpretation für zutreffend erklärte, daß es sich allenfalls um ein Vergraben an abseits gelegener Stelle, nicht aber um ein B e g r a b e n im Sinne einer rituellen Beerdigung handeln könne. Hierzu aber meinte ich. gebrauche man kein jnajyr rve, welches doch nur für Leichen bestimmt sei. die man begraben müsse, während die Asche krematorisch verbrannter Leichen nicht mehr den Charakter einer Leiche tragen, man müsse sie eben nicht vergraben, noch weniger begraben.. Meine, ferneren Bedenken, die Erlaubniß der Aschenbestattung fordere die verbotene als heidnisch bezeichnete Leichenverbrennung und hindere die Gemeinde, die event. herantretende obligatorisch einzuführende Leichenverbrennung ■ ( erfolgreich zu bekämpfen, fanden leider keine Beachtung. . Die Chewra Kadischa, damals unter dem Präsidium des Gemeindevorstehers Herrn Louis Wolf, lehnte es ' ab, sich mit der Aschenbestattung zu befassen und stellte sich damit auf den von mir ebenfalls geltend gemachten Standpunkt: man müsse nicht thun, was eventuell erlaubt worden sei. Die Gemeindekollegien, Vorstand- Repräsentanten, beschlossen mit starker Majorität, die Aschenbestattung zu?i,lassen. Die Inschrift betreffender Leichensieine sollten aber die stattgefundene Verbrennung nicht verrathen — also auch nicht „Friede ihrer Asche", fügte ich scherzhaft hinzu. ' Die sogenannte Neue Beerdigungsgesellschaft, in naher Beziehung.zum Tempelverband stehend, war gleich bereit, für die prompte Ueberführung der Aschenresle einzutreten. Sie empfiehlt sich hierzu allwöchentlich mittels Annonce im „Jsr. Familienblatt" und macht damit — zum Rachtheil der Gemeindekasse leider ein gutes Geschäft. Als treues Hamburger Gemeindemitglied und Verehrer unseres ehrwürdigen Oberrabbiners kann ich zwar die damalige Entscheidung bedauern, aber ebenso, j daß jene Angelegenheit heute zu einer persönlichen Fehde ilch zugespißt. Möge man sich, wie in allen religiösen Fragen, nach unseren alten Weisen richten, die in sachlicher Beziehung sich wobl bekämpft, aber persönlich allemal die gegenseitige Hochachtung nie bei Seite gelassen haben. Indem ich mich noch auf meinen damaligen Bericht an den Israelit — wenn ich nicht irre, im Februar 189? — beziehe, schließe ich mit dem Ausspruch unserer Weisen: cter eite c'St: c*e:n n-tte. Hertz Bachr 0 ch. II. Halberstadt. 15. Marz. In Rr. 21 Ihres geschätzten Blattes hat Herr M. aus Hamburg Herrn Dr. Ehrentreu's Schrift „Cheker Halacha" besprochen. Dazu seien mir die folgenden Bemerkungen gestattet: Herr M. hebt hervor, daß in Herrn Dr. Lerners Gutachten kein Ramc genannt ist, wird aber zugeben, daß dieses Gutachten mit seiner ganzen Spitze gegen Herrn Oberrabbiner Hirsch in Hamburg gerichtet ist. .' Herr M. schreibt. Herr Dr. Ebrentreu habe sich, in persönlichen Angriffen ergangen; deren findet sich, kein ein--; ^aer in der Schrift. Herr Dr. Ehrentreu ist- , mit offenem Visir vorgcgangen. während sich Herr Dr. Lerner und leider auch Herr M. in Anonvmitat hüllten. - Wohl hat Herr 2)r. Ebrentreu als den Verfasser deZ Gutachtens Herrn Dr. Lerner genannt, aber das ist kein

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